Hat der Bundesrat die Risiken und Folgen des Konzepts "Hospital at Home" abgeschätzt?

ShortId
24.3750
Id
20243750
Updated
27.09.2024 14:00
Language
de
Title
Hat der Bundesrat die Risiken und Folgen des Konzepts "Hospital at Home" abgeschätzt?
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Die Vergütung einer stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital oder Geburtshaus erfolgt nach den Fallpauschalen der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur SwissDRG. Eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Fallpauschalen ist das Vorliegen einer Spitalbedürftigkeit. Spitalbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die notwendigen diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen nur in einer Spitalinfrastruktur zweckmässig durchgeführt werden können. Den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kommt im Einzelfall ein Ermessensspielraum zu. Keine Spitalbedürftigkeit liegt vor, wenn die Patientin oder der Patient zu Hause behandelt oder gepflegt wird. In einem solchen Fall finden die stationären Tarife keine Anwendung.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:20.5pt"><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt">2./3. Bei der Pflege zu Hause gilt, dass die Pflegeleistungen nach den Regeln der Pflegefinanzierung zu vergüten sind. Hier gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR</span><span style="font-family:Arial; color:#454545; background-color:#ffffff"> </span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt">832.112.31). Diese sieht einen Beitrag der Patientinnen und Patienten an die Pflegeleistungen vor. Ärztliche und therapeutische Leistungen, die zu Hause erbracht werden, werden hingegen entsprechend den geltenden ambulanten Tarifen vergütet. Angebote wie «Hospital at home» widersprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) demnach grundsätzlich nicht, werden aber nicht wie eine Spitalbehandlung vergütet. Zudem sollten solche neuen Angebote die ambulant tätigen Leistungserbringer einbinden, damit keine kostentreibenden Parallelstrukturen entstehen.</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt; -aw-import:spaces">&#xa0; </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3./4. Dem Bundesrat sind keine weiteren Beispiele von «Hospital at Home» bekannt. Wie die Vergütungen oder die Leistungsvereinbarungen konkret ausgestaltet sind, kann der Bundesrat daher nicht beurteilen. Inwiefern solche Modelle die Patientenversorgung abdecken resp. ersetzen können ist durch die Kantone zu beurteilen, die im Rahmen ihrer bedarfsgerechten Spitalplanung das Angebot ermitteln, das in den stationären Einrichtungen beansprucht wird.</span></p></div>
  • <p>In seiner Antwort auf die Frage 24.7460 unterscheidet der Bundesrat klar zwischen stationären Pflegeleistungen im Spital und ambulanten Pflegeleistungen. Nun berichtet aber die nationale Presse (der Bund vom 24. Mai 2024) über ein Spital, das Spitalpflege zu Hause anbietet (in diesem Fall Zollikerberg). Auf der Website dieses Spitals heisst es, die Patientinnen und Patienten könnten frei wählen, ob sie im Spital oder zu Hause gepflegt werden möchten. Dennoch behauptet der Bundesrat in seiner Antwort, das Modell <span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(30,30,30);"><i>Hospital at Home</i> gebe es heute nach Bundesrecht nicht.</span>&nbsp;</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><ul><li>Wird der Anteil der Spitalpflege zu Hause, der von der obligatorischen Krankenkasse übernommen werden müsste, nach DRG-System oder nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zurückerstattet?</li><li>Sind dem Bund weitere Beispiele für die Spitalpflege zu Hause bekannt, und vergüten die Krankenversicherungen, Kantone und Gemeinden in diesen Fällen die Heimpflegeorganisationen für den ambulanten Pflegeteil anders als die Spitäler?</li><li>Haben diese Einrichtungen eine andere Leistungsvereinbarung als ein Spital?</li><li>Bieten diese Modelle direkt eine Abdeckung der Patientenversorgung an (24/7, vollständige geografische Abdeckung usw.) oder greifen sie auf andere Leistungserbringer zurück?</li></ul>
  • Hat der Bundesrat die Risiken und Folgen des Konzepts "Hospital at Home" abgeschätzt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Die Vergütung einer stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital oder Geburtshaus erfolgt nach den Fallpauschalen der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur SwissDRG. Eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Fallpauschalen ist das Vorliegen einer Spitalbedürftigkeit. Spitalbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die notwendigen diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen nur in einer Spitalinfrastruktur zweckmässig durchgeführt werden können. Den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kommt im Einzelfall ein Ermessensspielraum zu. Keine Spitalbedürftigkeit liegt vor, wenn die Patientin oder der Patient zu Hause behandelt oder gepflegt wird. In einem solchen Fall finden die stationären Tarife keine Anwendung.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:20.5pt"><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt">2./3. Bei der Pflege zu Hause gilt, dass die Pflegeleistungen nach den Regeln der Pflegefinanzierung zu vergüten sind. Hier gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR</span><span style="font-family:Arial; color:#454545; background-color:#ffffff"> </span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt">832.112.31). Diese sieht einen Beitrag der Patientinnen und Patienten an die Pflegeleistungen vor. Ärztliche und therapeutische Leistungen, die zu Hause erbracht werden, werden hingegen entsprechend den geltenden ambulanten Tarifen vergütet. Angebote wie «Hospital at home» widersprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) demnach grundsätzlich nicht, werden aber nicht wie eine Spitalbehandlung vergütet. Zudem sollten solche neuen Angebote die ambulant tätigen Leistungserbringer einbinden, damit keine kostentreibenden Parallelstrukturen entstehen.</span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:11pt; -aw-import:spaces">&#xa0; </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3./4. Dem Bundesrat sind keine weiteren Beispiele von «Hospital at Home» bekannt. Wie die Vergütungen oder die Leistungsvereinbarungen konkret ausgestaltet sind, kann der Bundesrat daher nicht beurteilen. Inwiefern solche Modelle die Patientenversorgung abdecken resp. ersetzen können ist durch die Kantone zu beurteilen, die im Rahmen ihrer bedarfsgerechten Spitalplanung das Angebot ermitteln, das in den stationären Einrichtungen beansprucht wird.</span></p></div>
    • <p>In seiner Antwort auf die Frage 24.7460 unterscheidet der Bundesrat klar zwischen stationären Pflegeleistungen im Spital und ambulanten Pflegeleistungen. Nun berichtet aber die nationale Presse (der Bund vom 24. Mai 2024) über ein Spital, das Spitalpflege zu Hause anbietet (in diesem Fall Zollikerberg). Auf der Website dieses Spitals heisst es, die Patientinnen und Patienten könnten frei wählen, ob sie im Spital oder zu Hause gepflegt werden möchten. Dennoch behauptet der Bundesrat in seiner Antwort, das Modell <span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(30,30,30);"><i>Hospital at Home</i> gebe es heute nach Bundesrecht nicht.</span>&nbsp;</p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><ul><li>Wird der Anteil der Spitalpflege zu Hause, der von der obligatorischen Krankenkasse übernommen werden müsste, nach DRG-System oder nach der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zurückerstattet?</li><li>Sind dem Bund weitere Beispiele für die Spitalpflege zu Hause bekannt, und vergüten die Krankenversicherungen, Kantone und Gemeinden in diesen Fällen die Heimpflegeorganisationen für den ambulanten Pflegeteil anders als die Spitäler?</li><li>Haben diese Einrichtungen eine andere Leistungsvereinbarung als ein Spital?</li><li>Bieten diese Modelle direkt eine Abdeckung der Patientenversorgung an (24/7, vollständige geografische Abdeckung usw.) oder greifen sie auf andere Leistungserbringer zurück?</li></ul>
    • Hat der Bundesrat die Risiken und Folgen des Konzepts "Hospital at Home" abgeschätzt?

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