Senkung der Hürden für die Niederlassungsbewilligung C

ShortId
24.3754
Id
20243754
Updated
25.09.2024 08:44
Language
de
Title
Senkung der Hürden für die Niederlassungsbewilligung C
AdditionalIndexing
04;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Dauer für die Möglichkeit zum Antrag für eine Niederlassungsbewilligung C ist aktuell zu lange. So muss eine Person mit Status B, welche beispielsweise 6 Jahre den Status F hatte, noch weitere 10 Jahre warten, bis sie eine Niederlassungsbewilligung C beantragen kann, da die Zeit mit Status F für die Niederlassungsbewilligung C nicht angerechnet wird. Für eine Einbürgerung jedoch wird die Zeit mit Status F zu 50% angerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar.<br>Die Verkürzung ist nicht nur im Interesse der Einzelpersonen, sondern auch im Interesse der Gesellschaft als Ganzes, die von einer vielfältigen und gut integrierten Bevölkerung profitiert.<br>Die Umsetzung erfordert lediglich eine einfache Anpassung der bestehenden Regelungen, ohne zusätzliche Belastung von Ressourcen.<br>Dieser Vorstoss wurde am 9. März 2024 an der ersten Luzerner Migrant*innen-Session von den rund 100 anwesenden Migrant*innen überwiesen.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das geltende Recht sieht bereits in vielen Fällen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren vor. Dies gilt insbesondere für Personen mit einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während fünf Jahren, die integriert sind und die sich gut in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung gilt ebenfalls eine fünfjährige Frist, wenn sie die Integrationskriterien nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">AIG erfüllen (Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG). Darüber hinaus bestehen Vereinbarungen und langjährige Praxen mit 24 Staaten, die eine verkürzte Frist von fünf Jahren vorsehen (www.sem.admin.ch &gt; Startseite &gt; Internationales &amp; Rückkehr &gt; Schweizerische Migrationsaussenpolitik &gt; Abkommen &gt; Niederlassungsvereinbarungen). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsstellung mit fortschreitender Integration verbessert wird. Die Niederlassungsbewilligung ist daher auch eine Voraussetzung für die Einbürgerung, die den letzten Integrationsschritt darstellt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Es handelt sich somit nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung und sie wird daher auch nicht an die Frist zur Erteilung der Niederlassung angerechnet. Bei der Einbürgerung wird die Anwesenheit mit einer vorläufigen Aufnahme demgegenüber zur Hälfte angerechnet. Dies ist gerechtfertigt, da sich vorläufig aufgenommene Personen in der Regel schon lange in der Schweiz aufgehalten haben, bevor ihnen die für die Einbürgerung erforderliche Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erachtet daher eine Änderung der geltenden Regelung als nicht erforderlich. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit die Hürden für die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) gesenkt werden.<br>Die insgesamte Aufenthaltszeit in der Schweiz soll neu von 10 auf 5 Jahre gesenkt werden, die letzten zwei Jahre mit ununterbrochener Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren soll die Zeit mit Status F sowohl für den Statuswechsel B zu C, als auch für die Einbürgerung vollumfänglich angerechnet werden.</p>
  • Senkung der Hürden für die Niederlassungsbewilligung C
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Dauer für die Möglichkeit zum Antrag für eine Niederlassungsbewilligung C ist aktuell zu lange. So muss eine Person mit Status B, welche beispielsweise 6 Jahre den Status F hatte, noch weitere 10 Jahre warten, bis sie eine Niederlassungsbewilligung C beantragen kann, da die Zeit mit Status F für die Niederlassungsbewilligung C nicht angerechnet wird. Für eine Einbürgerung jedoch wird die Zeit mit Status F zu 50% angerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar.<br>Die Verkürzung ist nicht nur im Interesse der Einzelpersonen, sondern auch im Interesse der Gesellschaft als Ganzes, die von einer vielfältigen und gut integrierten Bevölkerung profitiert.<br>Die Umsetzung erfordert lediglich eine einfache Anpassung der bestehenden Regelungen, ohne zusätzliche Belastung von Ressourcen.<br>Dieser Vorstoss wurde am 9. März 2024 an der ersten Luzerner Migrant*innen-Session von den rund 100 anwesenden Migrant*innen überwiesen.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das geltende Recht sieht bereits in vielen Fällen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren vor. Dies gilt insbesondere für Personen mit einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während fünf Jahren, die integriert sind und die sich gut in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung gilt ebenfalls eine fünfjährige Frist, wenn sie die Integrationskriterien nach Artikel 58</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">a</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">AIG erfüllen (Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG). Darüber hinaus bestehen Vereinbarungen und langjährige Praxen mit 24 Staaten, die eine verkürzte Frist von fünf Jahren vorsehen (www.sem.admin.ch &gt; Startseite &gt; Internationales &amp; Rückkehr &gt; Schweizerische Migrationsaussenpolitik &gt; Abkommen &gt; Niederlassungsvereinbarungen). </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsstellung mit fortschreitender Integration verbessert wird. Die Niederlassungsbewilligung ist daher auch eine Voraussetzung für die Einbürgerung, die den letzten Integrationsschritt darstellt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug einer Wegweisung aus der Schweiz nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Es handelt sich somit nicht um eine ausländerrechtliche Bewilligung und sie wird daher auch nicht an die Frist zur Erteilung der Niederlassung angerechnet. Bei der Einbürgerung wird die Anwesenheit mit einer vorläufigen Aufnahme demgegenüber zur Hälfte angerechnet. Dies ist gerechtfertigt, da sich vorläufig aufgenommene Personen in der Regel schon lange in der Schweiz aufgehalten haben, bevor ihnen die für die Einbürgerung erforderliche Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat erachtet daher eine Änderung der geltenden Regelung als nicht erforderlich. </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit die Hürden für die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) gesenkt werden.<br>Die insgesamte Aufenthaltszeit in der Schweiz soll neu von 10 auf 5 Jahre gesenkt werden, die letzten zwei Jahre mit ununterbrochener Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren soll die Zeit mit Status F sowohl für den Statuswechsel B zu C, als auch für die Einbürgerung vollumfänglich angerechnet werden.</p>
    • Senkung der Hürden für die Niederlassungsbewilligung C

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