Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen

ShortId
24.3756
Id
20243756
Updated
27.09.2024 14:01
Language
de
Title
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen
AdditionalIndexing
55;48;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Drohnen ersetzen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zunehmend Hubschrauber und andere Geräte. Dies hat zur Folge, dass immer mehr Bio-Bauernhöfe oder Nachbargärten auf ihren Parzellen Abdrift verzeichnen. Dies führt zu wirtschaftlichen Verlusten durch die Deklassierung von Lebensmitteln aus kontaminierten Feldern (Obst, Gemüse, Getreide, Wein usw.) und zu Sanktionen bei den Direktzahlungen. Weiter werden Betriebe bei der Umstellung manchmal zu einem Neuanfang gezwungen. Man muss damit rechnen, dass auch Schulhöfe, Spielplätze, Wasserläufe und Naturschutzgebiete betroffen sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Während Frankreich mit Art. L253-8 des Code rural et de la pêche maritime den Einsatz von Drohnen für Pflanzenschutzmittel generell verbietet und sich dabei auf einen Bericht der Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation stützt, scheint es für die Schweiz an entsprechenden Klarstellungen zu fehlen, obwohl sich die Praxis rasch ausbreitet.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1</span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt </span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:10pt; letter-spacing:-0.1pt">(</span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">BAZL) bewilligt – im Einvernehmen mit anderen Bundesstellen (u.a. Bundesamt für Umwelt BAFU) – das Ausbringen bewilligter Pflanzenschutzmittel (PSM) mit Drohnen. Grundlagen dafür sind die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941), die Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) sowie die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81). Das Ausbringen von PSM mit Drohnen unterscheidet sich von demjenigen mit Helikoptern. Für Letzteres muss das PSM explizit dafür bewilligt sein und </span><span style="font-family:Arial">die</span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt"> Abstände der</span><span style="font-family:Arial"> Vollzugshilfe «Ausbringen aus der Luft von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern» des BAFU / BAZL </span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">eingehalten werden</span><span style="font-family:Arial">.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. </span><a name="_Hlk170982499"><span style="font-family:Arial">Für Drohnen gelten andere Abstände als für Helikopter. Das Sprühen mit Drohnen schneidet im Vergleich zum Sprühen vom Boden bezüglich Driftmessungen gleich gut oder besser ab und auch deutlich besser im Vergleich zum Sprühen mit Helikoptern. Die Abstandsregeln für das Sprühen mit Drohnen entsprechen denjenigen für das Sprühen vom Boden und sind in der Bewilligung für das PSM festgelegt. </span></a><span style="font-family:Arial">Darüber hinaus müssen zum Schutz insbesondere von unbeteiligten Personen bestimmte Auflagen eingehalten werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Der Wert von 10</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">% aus der erwähnten Vollzugshilfe gilt für die maximale Belastung pro Flächeneinheit ausserhalb des Perimeters, auf der Anwendungen mit Helikoptern erlaubt sind. Für das Sprühen vom Boden und mit Drohnen ist kein solcher Maximalwert festgelegt, weil die Auflagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens für das PSM definiert werden (vgl. Antwort 2).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">4. Das BAZL ist für die Aufsicht des betrieblichen Teils der Bewilligung zuständig und überprüft deren Einhaltung im Rahmen von Inspektionen und Audits. Das BAFU überprüft die Gültigkeit der Fachbewilligungen für die Verwendung von PSM. Diese Fachbewilligung wird mit dem Antrag für eine Bewilligung beim BAZL eingereicht. Die zuständige kantonale Behörde überwacht den sachgemässen Umgang mit PSM mittels Inspektionen und Stichkontrollen vor Ort. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">5. Der Bundesrat hält ein generelles Verbot des Ausbringens von PSM durch Drohnen oder Helikopter für unverhältnismässig. In der EU ist das Versprühen von PSM mit Luftfahrzeugen zwar grundsätzlich verboten, darf aber unter bestimmten Voraussetzungen auf nationaler Ebene genehmigt werden. Die Schweiz nimmt insoweit eine Vorreiterrolle ein, als dass sie als erstes Land Europas einen Anforderungsrahmen an die luftfahrttechnische Bewilligung der Drohnenanwendungen entwickelt hat, basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">6. Der Bundesrat stützt sich in seinen Aussagen auf die Forschung und die daraus gewonnenen Erkenntnisse von Agroscope. Derzeit werden die Erfahrungen mit Sprühflügen der letzten fünf Jahre ausgewertet sowie der bestehende regulatorische Rahmen angesichts der technischen und agronomischen Entwicklungen überprüft.</span></p></div>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) mit Drohnen eine Genehmigung des BAZL und des BAFU erforderlich? Ist das Ausbringen von PSM mit Drohnen anders geregelt als bei Helikoptern?</li><li>Gelten für Drohnen andere Abstände zu Schutzflächen als für Hubschrauber, insbesondere zu bewohnten Gebieten, Naturschutzgebieten, Wasserläufen und Bio-Parzellen?</li><li>Trifft es zu, dass bis zu 10 Prozent der ausgebrachten Menge an PSM als normale Abdrift gilt und von benachbarten Betrieben toleriert werden muss?</li><li>Insbesondere im Wallis ist während der Sprühsaison häufig zu beobachten, dass Drohnen PSM nicht nur bei Windstille am frühen Morgen, sondern den ganzen Tag und damit bei ungeeigneten Windverhältnissen ausbringen. Inwieweit kontrollieren das BAZL und das BAFU die erteilten Genehmigungen?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass in der EU, beispielsweise in Frankreich, das Ausbringen von PSM durch Drohnen generell verboten ist?</li><li>Welche wissenschaftliche Grundlage hat der Bundesrat, um das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen zu erlauben? Ist er bereit, weitere Forschungen durchführen zu lassen?</li></ol>
  • Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Drohnen ersetzen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zunehmend Hubschrauber und andere Geräte. Dies hat zur Folge, dass immer mehr Bio-Bauernhöfe oder Nachbargärten auf ihren Parzellen Abdrift verzeichnen. Dies führt zu wirtschaftlichen Verlusten durch die Deklassierung von Lebensmitteln aus kontaminierten Feldern (Obst, Gemüse, Getreide, Wein usw.) und zu Sanktionen bei den Direktzahlungen. Weiter werden Betriebe bei der Umstellung manchmal zu einem Neuanfang gezwungen. Man muss damit rechnen, dass auch Schulhöfe, Spielplätze, Wasserläufe und Naturschutzgebiete betroffen sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Während Frankreich mit Art. L253-8 des Code rural et de la pêche maritime den Einsatz von Drohnen für Pflanzenschutzmittel generell verbietet und sich dabei auf einen Bericht der Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation stützt, scheint es für die Schweiz an entsprechenden Klarstellungen zu fehlen, obwohl sich die Praxis rasch ausbreitet.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1</span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt </span><span style="line-height:150%; font-family:Arial; font-size:10pt; letter-spacing:-0.1pt">(</span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">BAZL) bewilligt – im Einvernehmen mit anderen Bundesstellen (u.a. Bundesamt für Umwelt BAFU) – das Ausbringen bewilligter Pflanzenschutzmittel (PSM) mit Drohnen. Grundlagen dafür sind die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941), die Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) sowie die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81). Das Ausbringen von PSM mit Drohnen unterscheidet sich von demjenigen mit Helikoptern. Für Letzteres muss das PSM explizit dafür bewilligt sein und </span><span style="font-family:Arial">die</span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt"> Abstände der</span><span style="font-family:Arial"> Vollzugshilfe «Ausbringen aus der Luft von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Düngern» des BAFU / BAZL </span><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">eingehalten werden</span><span style="font-family:Arial">.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. </span><a name="_Hlk170982499"><span style="font-family:Arial">Für Drohnen gelten andere Abstände als für Helikopter. Das Sprühen mit Drohnen schneidet im Vergleich zum Sprühen vom Boden bezüglich Driftmessungen gleich gut oder besser ab und auch deutlich besser im Vergleich zum Sprühen mit Helikoptern. Die Abstandsregeln für das Sprühen mit Drohnen entsprechen denjenigen für das Sprühen vom Boden und sind in der Bewilligung für das PSM festgelegt. </span></a><span style="font-family:Arial">Darüber hinaus müssen zum Schutz insbesondere von unbeteiligten Personen bestimmte Auflagen eingehalten werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Der Wert von 10</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">% aus der erwähnten Vollzugshilfe gilt für die maximale Belastung pro Flächeneinheit ausserhalb des Perimeters, auf der Anwendungen mit Helikoptern erlaubt sind. Für das Sprühen vom Boden und mit Drohnen ist kein solcher Maximalwert festgelegt, weil die Auflagen im Rahmen des Zulassungsverfahrens für das PSM definiert werden (vgl. Antwort 2).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; letter-spacing:-0.1pt">4. Das BAZL ist für die Aufsicht des betrieblichen Teils der Bewilligung zuständig und überprüft deren Einhaltung im Rahmen von Inspektionen und Audits. Das BAFU überprüft die Gültigkeit der Fachbewilligungen für die Verwendung von PSM. Diese Fachbewilligung wird mit dem Antrag für eine Bewilligung beim BAZL eingereicht. Die zuständige kantonale Behörde überwacht den sachgemässen Umgang mit PSM mittels Inspektionen und Stichkontrollen vor Ort. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">5. Der Bundesrat hält ein generelles Verbot des Ausbringens von PSM durch Drohnen oder Helikopter für unverhältnismässig. In der EU ist das Versprühen von PSM mit Luftfahrzeugen zwar grundsätzlich verboten, darf aber unter bestimmten Voraussetzungen auf nationaler Ebene genehmigt werden. Die Schweiz nimmt insoweit eine Vorreiterrolle ein, als dass sie als erstes Land Europas einen Anforderungsrahmen an die luftfahrttechnische Bewilligung der Drohnenanwendungen entwickelt hat, basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">6. Der Bundesrat stützt sich in seinen Aussagen auf die Forschung und die daraus gewonnenen Erkenntnisse von Agroscope. Derzeit werden die Erfahrungen mit Sprühflügen der letzten fünf Jahre ausgewertet sowie der bestehende regulatorische Rahmen angesichts der technischen und agronomischen Entwicklungen überprüft.</span></p></div>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Ist für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) mit Drohnen eine Genehmigung des BAZL und des BAFU erforderlich? Ist das Ausbringen von PSM mit Drohnen anders geregelt als bei Helikoptern?</li><li>Gelten für Drohnen andere Abstände zu Schutzflächen als für Hubschrauber, insbesondere zu bewohnten Gebieten, Naturschutzgebieten, Wasserläufen und Bio-Parzellen?</li><li>Trifft es zu, dass bis zu 10 Prozent der ausgebrachten Menge an PSM als normale Abdrift gilt und von benachbarten Betrieben toleriert werden muss?</li><li>Insbesondere im Wallis ist während der Sprühsaison häufig zu beobachten, dass Drohnen PSM nicht nur bei Windstille am frühen Morgen, sondern den ganzen Tag und damit bei ungeeigneten Windverhältnissen ausbringen. Inwieweit kontrollieren das BAZL und das BAFU die erteilten Genehmigungen?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass in der EU, beispielsweise in Frankreich, das Ausbringen von PSM durch Drohnen generell verboten ist?</li><li>Welche wissenschaftliche Grundlage hat der Bundesrat, um das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen zu erlauben? Ist er bereit, weitere Forschungen durchführen zu lassen?</li></ol>
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