Medien in der Bundesverfassung

ShortId
24.3762
Id
20243762
Updated
23.08.2024 18:47
Language
de
Title
Medien in der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
34;24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Aufkommen neuer Verbreitungskanäle von journalistischen Leistungen und neuen Geschäftsmodellen für die Finanzierung der Medien ist der bestehende Art. 93, der sich nur auf "Radio und Fernsehen sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen" bezieht, nicht mehr zeitgemäss. Dies gilt umso mehr, als sich die verschiedenen Verbreitungskanäle immer mehr ineinander verzahnen und verschmelzen. Die nächste grosse Umwälzung im Medienmarkt hat mit der rasanten Entwicklung von künstlicher Intelligenz schon begonnen.&nbsp;</p><p>Es ist also höchste Zeit, dass der Bund mit einem umfassenden Medienartikel die Handlungsfähigkeit für alle Arten von Medien erhält. Damit verbunden ist der Auftrag, für eine vielfältige Medienlandschaft zu sorgen, die zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und Unterhaltung beiträgt. Die journalistische Freiheit und Unabhängigkeit ist zu gewährleisten. Die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sind zu berücksichtigen. Eine subsidiäre Förderung durch Kanton und Gemeinden verbunden mit einem entsprechenden Leistungsauftrag soll möglich sein.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit Artikel 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) besteht bereits heute eine umfassende Bundeskompetenz für elektronische Medien. Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage ist sowohl eine Förderung als auch die Erteilung von Leistungsaufträgen an Radio, Fernsehen und Online-Medien zur Sicherung einer vielfältigen Medienlandschaft möglich. Einzig für den Bereich der gedruckten Presse fehlt heute eine umfassende Bundeskompetenz (siehe auch Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485). Hier kann allerdings auf indirekte Fördermassnahmen zurückgegriffen werden, wie z.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">B. die heute bereits gewährten verbilligten Posttarife. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Bericht zum Postulat Christ 21.3781 «Strategie für eine zukunftsgerichtete Medienförderung jetzt aufgleisen» hat der Bundesrat kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen zur Medienförderung skizziert. Derzeit werden bereits zahlreiche Massnahmen erarbeitet (parlamentarische Initiative Bulliard-Marbach 22.423 «Für eine unabhängige Presse sind die Beiträge zur indirekten Förderung anzupassen», parlamentarische Initiative Bauer 22.407 «Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe», parlamentarische Initiative Chassot 22.417 «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien»). Zudem hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates die Motion 24.3817 «Einführung Kanal- und geschäftsmodellunabhängiger Förderung elektronischer Medien» eingereicht. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, eine Anpassung der Bundesverfassung zu erarbeiten.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Anpassung von Art. 93 der Bundesverfassung vorzulegen, der die Medienförderung kanalunabhängig beschreibt. Darin sollen alle Medien mit und ohne Leistungsauftrag einbezogen sein.</p>
  • Medien in der Bundesverfassung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Aufkommen neuer Verbreitungskanäle von journalistischen Leistungen und neuen Geschäftsmodellen für die Finanzierung der Medien ist der bestehende Art. 93, der sich nur auf "Radio und Fernsehen sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen" bezieht, nicht mehr zeitgemäss. Dies gilt umso mehr, als sich die verschiedenen Verbreitungskanäle immer mehr ineinander verzahnen und verschmelzen. Die nächste grosse Umwälzung im Medienmarkt hat mit der rasanten Entwicklung von künstlicher Intelligenz schon begonnen.&nbsp;</p><p>Es ist also höchste Zeit, dass der Bund mit einem umfassenden Medienartikel die Handlungsfähigkeit für alle Arten von Medien erhält. Damit verbunden ist der Auftrag, für eine vielfältige Medienlandschaft zu sorgen, die zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und Unterhaltung beiträgt. Die journalistische Freiheit und Unabhängigkeit ist zu gewährleisten. Die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sind zu berücksichtigen. Eine subsidiäre Förderung durch Kanton und Gemeinden verbunden mit einem entsprechenden Leistungsauftrag soll möglich sein.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit Artikel 93 der Bundesverfassung (BV; SR 101) besteht bereits heute eine umfassende Bundeskompetenz für elektronische Medien. Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage ist sowohl eine Förderung als auch die Erteilung von Leistungsaufträgen an Radio, Fernsehen und Online-Medien zur Sicherung einer vielfältigen Medienlandschaft möglich. Einzig für den Bereich der gedruckten Presse fehlt heute eine umfassende Bundeskompetenz (siehe auch Botschaft vom 29. April 2020 zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien, BBl 2020 4485). Hier kann allerdings auf indirekte Fördermassnahmen zurückgegriffen werden, wie z.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">B. die heute bereits gewährten verbilligten Posttarife. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Im Bericht zum Postulat Christ 21.3781 «Strategie für eine zukunftsgerichtete Medienförderung jetzt aufgleisen» hat der Bundesrat kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen zur Medienförderung skizziert. Derzeit werden bereits zahlreiche Massnahmen erarbeitet (parlamentarische Initiative Bulliard-Marbach 22.423 «Für eine unabhängige Presse sind die Beiträge zur indirekten Förderung anzupassen», parlamentarische Initiative Bauer 22.407 «Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe», parlamentarische Initiative Chassot 22.417 «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien»). Zudem hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates die Motion 24.3817 «Einführung Kanal- und geschäftsmodellunabhängiger Förderung elektronischer Medien» eingereicht. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, eine Anpassung der Bundesverfassung zu erarbeiten.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Anpassung von Art. 93 der Bundesverfassung vorzulegen, der die Medienförderung kanalunabhängig beschreibt. Darin sollen alle Medien mit und ohne Leistungsauftrag einbezogen sein.</p>
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