Illegale Besetzung mehrerer schweizerischer Universitäten. Welche Massnahmen könnte der Bundesrat ergreifen, um die Freiheit der Lehre zu gewährleisten?

ShortId
24.3775
Id
20243775
Updated
27.09.2024 14:09
Language
de
Title
Illegale Besetzung mehrerer schweizerischer Universitäten. Welche Massnahmen könnte der Bundesrat ergreifen, um die Freiheit der Lehre zu gewährleisten?
AdditionalIndexing
32;04;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. /2. / 6. Der Bundesrat ist über die Demonstrationen an den verschiedenen Hochschulen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt informiert. Es liegt in der Zuständigkeit der Hochschulen in ihrer Funktion als autonome öffentlich-rechtliche Anstalten, das Ausmass der Proteste zu beurteilen und angemessen darauf zu reagieren, wenn nötig mit der Unterstützung ihrer Trägerschaften und der kantonalen Sicherheitskräfte. In diesem Kontext müssen verschiedene Aspekte wie die Sicherheit, die Prävention von Straftaten und die Freiheit von Lehre und Forschung berücksichtigt werden. Auch die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Hochschulpersonals und der Studierenden ist Sache der Hochschulleitungen und der kantonalen Behörden. Dies ist nicht Gegenstand einer institutionellen Akkreditierung. Mit ihr wird vornehmlich geprüft, ob das Qualitätssicherungssystem eine hohe Qualität von Lehre und Forschung sichert und ob die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse an Hochschulen so ausgestaltet sind, dass diese ihren Auftrag erfüllen und ihre strategischen Ziele erreichen können.</p><p>3. Die Strategie und der Aktionsplan gegen Rassismus und Antisemitismus werden im Laufe der Jahre 2024 und 2025 in Kooperation mit den Kantonen und weiteren Akteuren erarbeitet. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine Aussagen zu den genauen Inhalten gemacht werden. Die Prävention von Rassismus und Antisemitismus im Bildungsbereich ist eine Thematik, die in der Erarbeitung berücksichtigt werden soll.</p><p>4. Am 8.&nbsp;Mai 2024 hat der Bundesrat beschlossen, einen Beitrag in Höhe von 10&nbsp;Millionen Franken an den humanitären Hilfsappell des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) zu leisten. Der Beitrag ist gemäss dem Nothilfeaufruf der UNRWA vom 24.&nbsp;April 2024 klar auf «lebenswichtige Güter» und ausschliesslich auf die dringenden Bedürfnisse in Gaza beschränkt. Gemäss Parlamentsentscheid vom Dezember 2023 wurden die Aussenpolitischen Kommissionen zu diesem Beitrag konsultiert und haben ihn gutgeheissen. Parallel dazu erwartet der Bundesrat von der UNRWA, dass diese die Empfehlungen im Bericht der unabhängigen Expertengruppe unter der Leitung der ehemaligen französischen Aussenministerin Catherine Colonna befolgt. Damit wird insbesondere eine Stärkung der Neutralität angestrebt, zu der sich das Hilfswerk verpflichtet hat.</p><p>5. Artikel&nbsp;11 der Konvention vom 4.&nbsp;November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) reicht hinsichtlich Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht über die Gewährleistung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Bundesverfassung hinaus (BGE&nbsp;127 I 164, S.&nbsp;173). Er gewährleistet die Versammlungsfreiheit ebenfalls nur innerhalb bestimmter, gesetzlich vorgesehener Grenzen. So darf der Staat durch allgemeine Gesetze Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vorsehen, die notwendig sind zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Verhütung von Straftaten sowie zum Schutz der Rechte Dritter.</p><p>7. Die Regelung der Pflichten und Rechte des Hochschulpersonals ist Sache der Hochschulen und ihrer Träger. Dazu gehören auch die Information über Inhalt und Ausmass der Treuepflicht und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Integrität. Den Hochschulleitungen stehen gegen Treuepflichtverletzungen des Hochschulpersonals eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung (z.B. Disziplinar- und Administrativuntersuchungen, personalrechtliche Massnahmen, Strafanzeigen).</p>
  • <p>Während diesem Frühjahr haben Demonstrantinnen und Demonstranten verschiedene schweizerische Universitäten als Zeichen der Unterstützung der palästinensischen Sache besetzt, wobei einige Organisatorinnen und Organisatoren dieser Besetzungen explizit die Terroranschläge vom 7.&nbsp;Oktober 2023 unterstützten.</p><p>&nbsp;</p><p>An diesen Versammlungen nahmen Studierende, Professorinnen und Professoren, Assistierende aber auch viele Personen von ausserhalb der Institutionen teil. Institutionen, die von politischer Unterstützung in den eidgenössischen Räten profitierten.</p><p>&nbsp;</p><p>Es wurde von Ausschreitungen berichtet: Studierende, welche die Besetzung nicht unterstützen, wurden ausgeschlossen; es wurden herabwürdigende Slogans angebracht, und es kam zu antisemitischen Äusserungen. Gruppierungen übten Druck auf Professorinnen und Professoren aus, die mit israelischen Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiteten, indem sie diese Personen in einer Liste erfassten und diese veröffentlichten. Die Universität Lausanne, wollte diese Aktion nicht verurteilen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Artikel 30 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes sowie die Akkreditierungsverordnung sehen strenge Auflagen für Hochschulen vor. Sie müssen insbesondere den Grundsatz der Freiheit von Lehre und Forschung beachten. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass dieser Grundsatz gewährleistet ist, wenn man bedenkt, dass auf die Professorinnen und Professoren Druck ausgeübt und einzelne Studierende eingeschüchtert wurden?&nbsp;</li><li>Zieht er eine Anpassung der Voraussetzungen für die Akkreditierung in Betracht, um den Grundsatz der Freiheit von Lehre und Forschung zu wahren?</li><li>Beabsichtigt er, einen speziellen Abschnitt über diese neuen Formen der Gewalt, die insbesondere aus akademischen Kreisen stammt, in seinen Aktionsplan gegen Antisemitismus aufzunehmen?</li><li>Beabsichtigt er, neue Bedingungen für die Finanzierung der UNRWA vorzusehen, insbesondere in Bezug auf die Qualität des Unterrichts an den Schulen in Gaza sowie eine Ausbildung in politischer Neutralität für alle Mitarbeitenden dieser Agentur?</li><li>Besteht die Gefahr, dass die Besetzung von Hochschulen und Universitäten durch Aktivistinnen und Aktivisten, die vom Schweizer Recht nicht gedeckt ist, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit als ein Grundrecht gebilligt wird?</li><li>Hört der Bundesrat die Stimmen der Studierenden, die sich nicht mehr sicher fühlen, sobald an ihrem Studienort terroristische Slogans skandiert werden und eine Organisation, welche die Anschläge vom 7.&nbsp;Oktober 2023 offen unterstützt, diesen Studienort besetzt hält?</li><li>Bemüht er sich um eine Aufklärung der Dozentinnen und Dozenten über die Risiken eines Aktivismus, der militante oder sogar terroristische Propaganda verbreiten kann?</li></ol>
  • Illegale Besetzung mehrerer schweizerischer Universitäten. Welche Massnahmen könnte der Bundesrat ergreifen, um die Freiheit der Lehre zu gewährleisten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. /2. / 6. Der Bundesrat ist über die Demonstrationen an den verschiedenen Hochschulen im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt informiert. Es liegt in der Zuständigkeit der Hochschulen in ihrer Funktion als autonome öffentlich-rechtliche Anstalten, das Ausmass der Proteste zu beurteilen und angemessen darauf zu reagieren, wenn nötig mit der Unterstützung ihrer Trägerschaften und der kantonalen Sicherheitskräfte. In diesem Kontext müssen verschiedene Aspekte wie die Sicherheit, die Prävention von Straftaten und die Freiheit von Lehre und Forschung berücksichtigt werden. Auch die Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Hochschulpersonals und der Studierenden ist Sache der Hochschulleitungen und der kantonalen Behörden. Dies ist nicht Gegenstand einer institutionellen Akkreditierung. Mit ihr wird vornehmlich geprüft, ob das Qualitätssicherungssystem eine hohe Qualität von Lehre und Forschung sichert und ob die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse an Hochschulen so ausgestaltet sind, dass diese ihren Auftrag erfüllen und ihre strategischen Ziele erreichen können.</p><p>3. Die Strategie und der Aktionsplan gegen Rassismus und Antisemitismus werden im Laufe der Jahre 2024 und 2025 in Kooperation mit den Kantonen und weiteren Akteuren erarbeitet. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine Aussagen zu den genauen Inhalten gemacht werden. Die Prävention von Rassismus und Antisemitismus im Bildungsbereich ist eine Thematik, die in der Erarbeitung berücksichtigt werden soll.</p><p>4. Am 8.&nbsp;Mai 2024 hat der Bundesrat beschlossen, einen Beitrag in Höhe von 10&nbsp;Millionen Franken an den humanitären Hilfsappell des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) zu leisten. Der Beitrag ist gemäss dem Nothilfeaufruf der UNRWA vom 24.&nbsp;April 2024 klar auf «lebenswichtige Güter» und ausschliesslich auf die dringenden Bedürfnisse in Gaza beschränkt. Gemäss Parlamentsentscheid vom Dezember 2023 wurden die Aussenpolitischen Kommissionen zu diesem Beitrag konsultiert und haben ihn gutgeheissen. Parallel dazu erwartet der Bundesrat von der UNRWA, dass diese die Empfehlungen im Bericht der unabhängigen Expertengruppe unter der Leitung der ehemaligen französischen Aussenministerin Catherine Colonna befolgt. Damit wird insbesondere eine Stärkung der Neutralität angestrebt, zu der sich das Hilfswerk verpflichtet hat.</p><p>5. Artikel&nbsp;11 der Konvention vom 4.&nbsp;November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) reicht hinsichtlich Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht über die Gewährleistung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Bundesverfassung hinaus (BGE&nbsp;127 I 164, S.&nbsp;173). Er gewährleistet die Versammlungsfreiheit ebenfalls nur innerhalb bestimmter, gesetzlich vorgesehener Grenzen. So darf der Staat durch allgemeine Gesetze Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vorsehen, die notwendig sind zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Verhütung von Straftaten sowie zum Schutz der Rechte Dritter.</p><p>7. Die Regelung der Pflichten und Rechte des Hochschulpersonals ist Sache der Hochschulen und ihrer Träger. Dazu gehören auch die Information über Inhalt und Ausmass der Treuepflicht und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Integrität. Den Hochschulleitungen stehen gegen Treuepflichtverletzungen des Hochschulpersonals eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung (z.B. Disziplinar- und Administrativuntersuchungen, personalrechtliche Massnahmen, Strafanzeigen).</p>
    • <p>Während diesem Frühjahr haben Demonstrantinnen und Demonstranten verschiedene schweizerische Universitäten als Zeichen der Unterstützung der palästinensischen Sache besetzt, wobei einige Organisatorinnen und Organisatoren dieser Besetzungen explizit die Terroranschläge vom 7.&nbsp;Oktober 2023 unterstützten.</p><p>&nbsp;</p><p>An diesen Versammlungen nahmen Studierende, Professorinnen und Professoren, Assistierende aber auch viele Personen von ausserhalb der Institutionen teil. Institutionen, die von politischer Unterstützung in den eidgenössischen Räten profitierten.</p><p>&nbsp;</p><p>Es wurde von Ausschreitungen berichtet: Studierende, welche die Besetzung nicht unterstützen, wurden ausgeschlossen; es wurden herabwürdigende Slogans angebracht, und es kam zu antisemitischen Äusserungen. Gruppierungen übten Druck auf Professorinnen und Professoren aus, die mit israelischen Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiteten, indem sie diese Personen in einer Liste erfassten und diese veröffentlichten. Die Universität Lausanne, wollte diese Aktion nicht verurteilen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Artikel 30 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes sowie die Akkreditierungsverordnung sehen strenge Auflagen für Hochschulen vor. Sie müssen insbesondere den Grundsatz der Freiheit von Lehre und Forschung beachten. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass dieser Grundsatz gewährleistet ist, wenn man bedenkt, dass auf die Professorinnen und Professoren Druck ausgeübt und einzelne Studierende eingeschüchtert wurden?&nbsp;</li><li>Zieht er eine Anpassung der Voraussetzungen für die Akkreditierung in Betracht, um den Grundsatz der Freiheit von Lehre und Forschung zu wahren?</li><li>Beabsichtigt er, einen speziellen Abschnitt über diese neuen Formen der Gewalt, die insbesondere aus akademischen Kreisen stammt, in seinen Aktionsplan gegen Antisemitismus aufzunehmen?</li><li>Beabsichtigt er, neue Bedingungen für die Finanzierung der UNRWA vorzusehen, insbesondere in Bezug auf die Qualität des Unterrichts an den Schulen in Gaza sowie eine Ausbildung in politischer Neutralität für alle Mitarbeitenden dieser Agentur?</li><li>Besteht die Gefahr, dass die Besetzung von Hochschulen und Universitäten durch Aktivistinnen und Aktivisten, die vom Schweizer Recht nicht gedeckt ist, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit als ein Grundrecht gebilligt wird?</li><li>Hört der Bundesrat die Stimmen der Studierenden, die sich nicht mehr sicher fühlen, sobald an ihrem Studienort terroristische Slogans skandiert werden und eine Organisation, welche die Anschläge vom 7.&nbsp;Oktober 2023 offen unterstützt, diesen Studienort besetzt hält?</li><li>Bemüht er sich um eine Aufklärung der Dozentinnen und Dozenten über die Risiken eines Aktivismus, der militante oder sogar terroristische Propaganda verbreiten kann?</li></ol>
    • Illegale Besetzung mehrerer schweizerischer Universitäten. Welche Massnahmen könnte der Bundesrat ergreifen, um die Freiheit der Lehre zu gewährleisten?

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