Mehrfachrolle der Kantone im Spitalwesen. Wie lange noch?

ShortId
24.3778
Id
20243778
Updated
27.09.2024 14:09
Language
de
Title
Mehrfachrolle der Kantone im Spitalwesen. Wie lange noch?
AdditionalIndexing
2841;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Der Bundesrat verfügt nicht über eine solche Übersicht</span><a name="_Hlk169708709"><span style="font-family:Arial">. Die Kompetenz des Bundes bezüglich der Regelung der genannten Zuschüsse beschränkt sich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) verursachten Kosten und damit die Voraussetzungen für die einheitliche Abgeltung der effizienten Kosten der Leistungen nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu schaffen. In der Entscheidung, welche Zuschüsse sie erteilen, sind Kantone und Spitalträger hingegen frei. Folglich sind solche Zuschüsse – wenn sie transparent ausgewiesen werden und nicht in die Tarife nach KVG einfliessen – weder verfassungs- noch KVG-widrig. </span></a><span style="font-family:Arial">Trotz der vorgenannten Gründe hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Jahr 2019 in Erfüllung zweier parlamentarischer Vorstösse (Motion SGK-SR 16.3623 «Transparenz bei der Spitalfinanzierung durch die Kantone», Postulat Frehner 18.3149 «Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmen») eine Studie bei Ecoplan als Nachfolge der Machbarkeitsstudie von Infras aus dem Jahr 2016 in Auftrag gegeben. In beiden Studien werden die Finanzierungstätigkeiten der Kantone thematisiert (Bundesamt für Gesundheit BAG &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Evaluationsberichte &gt; Kranken- und Unfallversicherung &gt; KVG-Revision Spitalfinanzierung &gt; Kosten und Finanzierung des Versorgungssystems). Eine jährliche Berichterstattung erachtet der Bundesrat insbesondere angesichts der Kompetenzverteilung nicht als angezeigt.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Die Verwendung von kantonalen und kommunalen Steuermitteln liegt in der Kompetenz der jeweiligen Kantone und Gemeinden. Der Bundesrat kann sich daher nicht dazu äussern. Wie in Antwort auf Frage 1 festgehalten, sehen die Regelungen des KVG jedoch vor, dass Kostenanteile für GWL nicht in die Tarife nach KVG einfliessen dürfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Im Bereich der Tarifermittlung sind derzeit Arbeiten zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) für eine schweizweit einheitliche Effizienzbeurteilung bei der Ermittlung der stationären Spitaltarife im Gange, welche genügend Anreize zur Effizienzsteigerung setzt. In diese Arbeiten sind auch die relevanten Akteure eingebunden. Weiter gilt es die Abstimmung zur KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen am 24. November 2024 abzuwarten. Mit der einheitlichen Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen würden die Kantone ihre Rolle als Direkt-Zahler ihres Anteils an stationären Leistungen verlieren. Zudem haben die Organisationen der Versicherer seit dem 1. Januar 2024 ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.</span></p></div>
  • <p>Die Mehrfachrolle der öffentlichen Hand im Spitalwesen untergräbt die Spitalfinanzierung nach KVG immer stärker. Kantone und Gemeinden leisten immer häufiger massive Beiträge an stationäre Leistungserbringer, um deren Investitionstätigkeit und/oder Betrieb zu sichern. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Verfügt der Bundesrat über eine Übersicht über sämtliche Zuschüsse (Betriebs-/Investitionsbeiträge, &nbsp;Äufnung von Eigenkapital, Deckung von Defiziten, zinsfreie oder -günstige Darlehen, Bürgschaften, Abschreibung von Krediten, nicht marktkonforme Immobilienmieten und Kapitalzinsen etc.) der öffentlichen Hand (Kantone/Gemeinden) an stationäre Leistungserbringer? Wenn nicht, ist er bereit, eine solche auf jährlicher Basis zu erstellen? Wie beurteilt er die einzelnen aufgeführten Zuschussinstrumente für öffentliche Leistungserbringer in Bezug auf ihre Verfassungs- und KVG-Widrigkeit?</p><p>2. Die massive Quersubventionierung der öffentlichen Spitäler erfolgt aus kantonalen und/oder kommunalen Steuermitteln und verschlingt damit Ressourcen, die für andere Staatsaufgaben der öffentlichen Hand fehlen (z.B. Bildung, Sozialausgaben). Wie beurteilt der Bundesrat die kurz-, mittel- und langfristigen finanz-, sozial- und bildungspolitischen Folgen ("crowding out") dieser Umschichtung der Ausgaben der öffentlichen Haushalte?</p><p>3. Die bundesrätliche Expertengruppe "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung " (AG Diener) hat 2017 in ihrem Bericht Massnahmen vorgeschlagen, die inzwischen in Rahmen von wiederkehrenden "Kostendämpfungspaketen" zahlreich realisiert oder mindestens vom Bundesrat initiiert wurden. Die Massnahme "M36 Governance-Konflikt der Kantone reduzieren" wird hinegegen konsequent ignoriert. Bereits mit dem überwiesenen Postulat 15.3464 wurde eine Roadmap zur Entflechtung der Mehrfachrolle der Kantone gefordert, leider steht ein substantieller Bericht aber nach wie vor aus. Zurecht pocht auch der Preisüberwacher wiederholt auf die Notwendigkeit der Entflechtung der Rollen der Kantone für die Kostendämpfung. Welche Überlegungen sprechen für den Bundesrat für die Umsetzung der Massnahme M36, welche dagegen?</p>
  • Mehrfachrolle der Kantone im Spitalwesen. Wie lange noch?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Der Bundesrat verfügt nicht über eine solche Übersicht</span><a name="_Hlk169708709"><span style="font-family:Arial">. Die Kompetenz des Bundes bezüglich der Regelung der genannten Zuschüsse beschränkt sich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) verursachten Kosten und damit die Voraussetzungen für die einheitliche Abgeltung der effizienten Kosten der Leistungen nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu schaffen. In der Entscheidung, welche Zuschüsse sie erteilen, sind Kantone und Spitalträger hingegen frei. Folglich sind solche Zuschüsse – wenn sie transparent ausgewiesen werden und nicht in die Tarife nach KVG einfliessen – weder verfassungs- noch KVG-widrig. </span></a><span style="font-family:Arial">Trotz der vorgenannten Gründe hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Jahr 2019 in Erfüllung zweier parlamentarischer Vorstösse (Motion SGK-SR 16.3623 «Transparenz bei der Spitalfinanzierung durch die Kantone», Postulat Frehner 18.3149 «Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bestimmen») eine Studie bei Ecoplan als Nachfolge der Machbarkeitsstudie von Infras aus dem Jahr 2016 in Auftrag gegeben. In beiden Studien werden die Finanzierungstätigkeiten der Kantone thematisiert (Bundesamt für Gesundheit BAG &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Evaluationsberichte &gt; Kranken- und Unfallversicherung &gt; KVG-Revision Spitalfinanzierung &gt; Kosten und Finanzierung des Versorgungssystems). Eine jährliche Berichterstattung erachtet der Bundesrat insbesondere angesichts der Kompetenzverteilung nicht als angezeigt.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Die Verwendung von kantonalen und kommunalen Steuermitteln liegt in der Kompetenz der jeweiligen Kantone und Gemeinden. Der Bundesrat kann sich daher nicht dazu äussern. Wie in Antwort auf Frage 1 festgehalten, sehen die Regelungen des KVG jedoch vor, dass Kostenanteile für GWL nicht in die Tarife nach KVG einfliessen dürfen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">3. Im Bereich der Tarifermittlung sind derzeit Arbeiten zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) für eine schweizweit einheitliche Effizienzbeurteilung bei der Ermittlung der stationären Spitaltarife im Gange, welche genügend Anreize zur Effizienzsteigerung setzt. In diese Arbeiten sind auch die relevanten Akteure eingebunden. Weiter gilt es die Abstimmung zur KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen am 24. November 2024 abzuwarten. Mit der einheitlichen Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen würden die Kantone ihre Rolle als Direkt-Zahler ihres Anteils an stationären Leistungen verlieren. Zudem haben die Organisationen der Versicherer seit dem 1. Januar 2024 ein Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Planung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.</span></p></div>
    • <p>Die Mehrfachrolle der öffentlichen Hand im Spitalwesen untergräbt die Spitalfinanzierung nach KVG immer stärker. Kantone und Gemeinden leisten immer häufiger massive Beiträge an stationäre Leistungserbringer, um deren Investitionstätigkeit und/oder Betrieb zu sichern. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Verfügt der Bundesrat über eine Übersicht über sämtliche Zuschüsse (Betriebs-/Investitionsbeiträge, &nbsp;Äufnung von Eigenkapital, Deckung von Defiziten, zinsfreie oder -günstige Darlehen, Bürgschaften, Abschreibung von Krediten, nicht marktkonforme Immobilienmieten und Kapitalzinsen etc.) der öffentlichen Hand (Kantone/Gemeinden) an stationäre Leistungserbringer? Wenn nicht, ist er bereit, eine solche auf jährlicher Basis zu erstellen? Wie beurteilt er die einzelnen aufgeführten Zuschussinstrumente für öffentliche Leistungserbringer in Bezug auf ihre Verfassungs- und KVG-Widrigkeit?</p><p>2. Die massive Quersubventionierung der öffentlichen Spitäler erfolgt aus kantonalen und/oder kommunalen Steuermitteln und verschlingt damit Ressourcen, die für andere Staatsaufgaben der öffentlichen Hand fehlen (z.B. Bildung, Sozialausgaben). Wie beurteilt der Bundesrat die kurz-, mittel- und langfristigen finanz-, sozial- und bildungspolitischen Folgen ("crowding out") dieser Umschichtung der Ausgaben der öffentlichen Haushalte?</p><p>3. Die bundesrätliche Expertengruppe "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung " (AG Diener) hat 2017 in ihrem Bericht Massnahmen vorgeschlagen, die inzwischen in Rahmen von wiederkehrenden "Kostendämpfungspaketen" zahlreich realisiert oder mindestens vom Bundesrat initiiert wurden. Die Massnahme "M36 Governance-Konflikt der Kantone reduzieren" wird hinegegen konsequent ignoriert. Bereits mit dem überwiesenen Postulat 15.3464 wurde eine Roadmap zur Entflechtung der Mehrfachrolle der Kantone gefordert, leider steht ein substantieller Bericht aber nach wie vor aus. Zurecht pocht auch der Preisüberwacher wiederholt auf die Notwendigkeit der Entflechtung der Rollen der Kantone für die Kostendämpfung. Welche Überlegungen sprechen für den Bundesrat für die Umsetzung der Massnahme M36, welche dagegen?</p>
    • Mehrfachrolle der Kantone im Spitalwesen. Wie lange noch?

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