Mehr Flexibilität und Eigenverantwortung für Arbeitnehmende mit hohem Einkommen

ShortId
24.3779
Id
20243779
Updated
22.08.2024 17:35
Language
de
Title
Mehr Flexibilität und Eigenverantwortung für Arbeitnehmende mit hohem Einkommen
AdditionalIndexing
44;28;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Arbeitsgesetz (ArG) wurde entwickelt, um den Schutz der Arbeitnehmenden in der Schweiz sicherzustellen. Diese Schutzmechanismen sind besonders für Arbeitnehmende in tieferen Lohnsegmenten unerlässlich. Personen mit einem Jahreslohn von über CHF 120'000.- befinden sich jedoch in einer anderen Situation. Sie haben in der Regel ein höheres Mass an Autonomie und mehr Einflussmöglichkeiten bezüglich ihrer Arbeitsbedingungen.</p><p>&nbsp;</p><p>Durch die Abschaffung der starren Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für diese Lohngruppe können flexiblere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die es den Unternehmen und den Arbeitnehmenden ermöglichen, besser auf die Bedürfnisse und Anforderungen einzugehen. Dies kann die Attraktivität des Schweizer Arbeitsmarktes erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist jedoch wichtig, dass Ausnahmen für bestimmte Gruppen beibehalten werden, um deren besonderen Schutzbedürfnissen Rechnung zu tragen. Dazu gehören namentlich schwangere Frauen, stillende Mütter und Arbeitnehmende mit Familienpflichten. Diese Gruppen bedürfen weiterhin des besonderen Schutzes durch das Arbeitsgesetz. Vorbehalten bleiben selbstredend auch die Spezialgesetzgebung für besondere Berufsgruppen wie beispielsweise im Flugverkehr.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung stellt einen ausgewogenen Ansatz dar, um die Bedürfnisse der besserverdienenden Arbeitskräfte und die Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen, während gleichzeitig der notwendige Schutz erhalten bleibt – insbesondere auch in Niedriglohnbereichen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) den Betrieben genügend Spielraum bei der Gestaltung der Arbeitszeiten einräumt. Insbesondere für besserverdienende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Bruttojahreslohn von mehr als CHF 120‘000.-), die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festsetzen können, bietet das Gesetz zusätzliche Flexibilität: So kann für diese in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten dürfen (Art. 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, SR 822.111). In den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung können sie als Vorgesetzte oder Spezialisten bzw. Spezialistinnen nach einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell arbeiten (Art. 34a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2, SR 822.112). Ausserdem ist im Rahmen der pa. Iv. 16.484 Burkart «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» beabsichtigt, für die Arbeit im Homeoffice flexiblere Arbeitszeiten vorzusehen.</p><p>Diese Bestimmungen sind aufgrund konkreter Bedürfnisse aus den entsprechenden Branchen und in Absprache mit den Sozialpartnern entstanden. Dabei war das Ziel, das Schutzniveau für die Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erhalten und ein Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu gewährleisten. Die generelle Abschaffung der Arbeits- und Ruhezeitregelungen für sämtliche besserverdienenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen würde das primäre Ziel des Arbeitsgesetzes untergraben, nämlich den Gesundheitsschutz für alle Arbeitnehmenden in den Betrieben. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass es einen engen Zusammenhang zwischen exzessiven Arbeitszeiten und dem Auftreten bestimmter Erkrankungen gibt und dass psychosoziale Risiken auch in dieser Gruppe von Arbeitnehmenden vorkommen (vgl. Ervasti, Jenni, Jaana Pentti, Solja T. Nyberg, Martin J. Shipley, Constanze Leineweber, Jeppe K. Sørensen, Lars Alfredsson, u.&nbsp;a. „Long Working Hours and Risk of 50 Health Conditions and Mortality Outcomes: A Multicohort Study in Four European Countries“. <i>The Lancet Regional Health - Europe</i> 11 (Dezember 2021): 100212; Rugulies, Reiner. „Working Hours and Cardiovascular Disease “.&nbsp;<i>Scandinavian Journal of Work, Environment &amp; Health</i> 50, Nr. 3 (1. April 2024): 129–33).</p><p>Der im Gesetz verankerte Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen trägt zur Nachhaltigkeit und Attraktivität der Arbeitsplätze in der Schweiz bei, was wiederum positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zeitigt. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf für eine weitere Flexibilisierung bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit hohem Einkommen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitsgesetz (ArG) dahingehend anzupassen, dass die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Personen mit einem Jahreslohn ab CHF 120'000.- (indexiert ab Inkraftsetzung) weitgehend liberalisiert werden. Begründete Ausnahmen von dieser Regelung sollen möglich bleiben.</p>
  • Mehr Flexibilität und Eigenverantwortung für Arbeitnehmende mit hohem Einkommen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Arbeitsgesetz (ArG) wurde entwickelt, um den Schutz der Arbeitnehmenden in der Schweiz sicherzustellen. Diese Schutzmechanismen sind besonders für Arbeitnehmende in tieferen Lohnsegmenten unerlässlich. Personen mit einem Jahreslohn von über CHF 120'000.- befinden sich jedoch in einer anderen Situation. Sie haben in der Regel ein höheres Mass an Autonomie und mehr Einflussmöglichkeiten bezüglich ihrer Arbeitsbedingungen.</p><p>&nbsp;</p><p>Durch die Abschaffung der starren Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für diese Lohngruppe können flexiblere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die es den Unternehmen und den Arbeitnehmenden ermöglichen, besser auf die Bedürfnisse und Anforderungen einzugehen. Dies kann die Attraktivität des Schweizer Arbeitsmarktes erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist jedoch wichtig, dass Ausnahmen für bestimmte Gruppen beibehalten werden, um deren besonderen Schutzbedürfnissen Rechnung zu tragen. Dazu gehören namentlich schwangere Frauen, stillende Mütter und Arbeitnehmende mit Familienpflichten. Diese Gruppen bedürfen weiterhin des besonderen Schutzes durch das Arbeitsgesetz. Vorbehalten bleiben selbstredend auch die Spezialgesetzgebung für besondere Berufsgruppen wie beispielsweise im Flugverkehr.</p><p>&nbsp;</p><p>Die vorgeschlagene Anpassung stellt einen ausgewogenen Ansatz dar, um die Bedürfnisse der besserverdienenden Arbeitskräfte und die Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen, während gleichzeitig der notwendige Schutz erhalten bleibt – insbesondere auch in Niedriglohnbereichen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) den Betrieben genügend Spielraum bei der Gestaltung der Arbeitszeiten einräumt. Insbesondere für besserverdienende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Bruttojahreslohn von mehr als CHF 120‘000.-), die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festsetzen können, bietet das Gesetz zusätzliche Flexibilität: So kann für diese in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen werden, dass sie auf die Arbeitszeiterfassung verzichten dürfen (Art. 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, SR 822.111). In den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung können sie als Vorgesetzte oder Spezialisten bzw. Spezialistinnen nach einem besonderen Jahresarbeitszeitmodell arbeiten (Art. 34a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2, SR 822.112). Ausserdem ist im Rahmen der pa. Iv. 16.484 Burkart «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» beabsichtigt, für die Arbeit im Homeoffice flexiblere Arbeitszeiten vorzusehen.</p><p>Diese Bestimmungen sind aufgrund konkreter Bedürfnisse aus den entsprechenden Branchen und in Absprache mit den Sozialpartnern entstanden. Dabei war das Ziel, das Schutzniveau für die Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erhalten und ein Gleichgewicht zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen zu gewährleisten. Die generelle Abschaffung der Arbeits- und Ruhezeitregelungen für sämtliche besserverdienenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen würde das primäre Ziel des Arbeitsgesetzes untergraben, nämlich den Gesundheitsschutz für alle Arbeitnehmenden in den Betrieben. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass es einen engen Zusammenhang zwischen exzessiven Arbeitszeiten und dem Auftreten bestimmter Erkrankungen gibt und dass psychosoziale Risiken auch in dieser Gruppe von Arbeitnehmenden vorkommen (vgl. Ervasti, Jenni, Jaana Pentti, Solja T. Nyberg, Martin J. Shipley, Constanze Leineweber, Jeppe K. Sørensen, Lars Alfredsson, u.&nbsp;a. „Long Working Hours and Risk of 50 Health Conditions and Mortality Outcomes: A Multicohort Study in Four European Countries“. <i>The Lancet Regional Health - Europe</i> 11 (Dezember 2021): 100212; Rugulies, Reiner. „Working Hours and Cardiovascular Disease “.&nbsp;<i>Scandinavian Journal of Work, Environment &amp; Health</i> 50, Nr. 3 (1. April 2024): 129–33).</p><p>Der im Gesetz verankerte Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen trägt zur Nachhaltigkeit und Attraktivität der Arbeitsplätze in der Schweiz bei, was wiederum positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zeitigt. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf für eine weitere Flexibilisierung bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit hohem Einkommen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitsgesetz (ArG) dahingehend anzupassen, dass die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Personen mit einem Jahreslohn ab CHF 120'000.- (indexiert ab Inkraftsetzung) weitgehend liberalisiert werden. Begründete Ausnahmen von dieser Regelung sollen möglich bleiben.</p>
    • Mehr Flexibilität und Eigenverantwortung für Arbeitnehmende mit hohem Einkommen

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