Sternenkinder. Bezahlter Urlaub für jeden Elternteil

ShortId
24.3787
Id
20243787
Updated
26.09.2024 15:58
Language
de
Title
Sternenkinder. Bezahlter Urlaub für jeden Elternteil
AdditionalIndexing
2841;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verliert eine Frau ihr Kind in den ersten 23 Wochen ihrer Schwangerschaft, hat sie kein Anrecht auf eine Trauerzeit. Denn im geltenden Recht entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, erst dann, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Art. 23 EOV). Der Bund erkannte in seiner Antwort auf die Interpellation&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194302"><span style="color:windowtext;">19.4302</span></a>, dass “eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt vor der 23.&nbsp;Schwangerschaftswoche besonders erschütternde Ereignisse darstellen, die im geltenden Recht nicht ausreichend berücksichtigt werden.”</p><p>&nbsp;</p><p>Das Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233962"><span style="color:windowtext;">23.3962</span></a>, das dem Bundesrat überwiesen wurde, beauftragt den Bund eine gesetzliche Anpassung zu prüfen. Dabei werden allerdings nur die Frauen und nicht beide Elternteile berücksichtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch wenn der zweite Elternteil von den Anstrengungen der Schwangerschaft und der Geburt nicht gleichermassen betroffen ist, kann eine Fehl- oder Totgeburt auch für ihn, respektive sie, ein belastendes und tragisches Ereignis darstellen. Der zweite Elternteil hat allerdings nur dann einen Anspruch auf Urlaub, wenn ein lebensfähiges Kind geboren wird (Art. 16i EOG). In dieser Hinsicht ist die Motion&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213734"><span style="color:windowtext;">21.3734</span></a> zu begrüssen. Sie verlangt richtigerweise, die Gesetzgebung so zu verändern, dass auch der Vaterschaftsurlaub bei einer Totgeburt gewährt wird. Nicht berücksichtigt in diesem Vorstoss ist die Situation des anderen Elternteils im Fall einer Fehlgeburt.</p><p>&nbsp;</p><p>Mindestens 1, respektive 3 Tage bezahlter Urlaub zu garantieren, ermöglicht es eine rasche und unkomplizierte Lösung einzuführen, die auch bei Fehl- oder Totgeburten vor der 23.&nbsp;Schwangerschaftswoche gelten würde.&nbsp;Sie korrigiert somit eine gesetzliche Lücke. Der existierende Anspruch auf einen vollen Mutterschaftsurlaub bei Totgeburten oder – wenn die Motion 21.3734 erfolgreich umgesetzt wird – auf einen bezahlten Urlaub auch für den zweiten Elternteil, wird damit nicht infrage gestellt, sondern lediglich ergänzt.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:12pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Reynard</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">19.4302 «Welche rechtlichen Ansprüche haben Frauen, die eine Fehlgeburt oder Totgeburt erlitten haben?» und zum Postulat SGK-S 23.3962 «Unterstützung für Frauen nach einer Fehl- oder Totgeburt» bereits ausgeführt hat, entsteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Wochen gedauert hat (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">23 der Erwerbsersatzverordnung; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">834.11</span><span style="font-family:Arial">). Diese Schwelle gibt eine Zeitspanne vor, ab der die Lebenschancen des Kindes aus medizinischer Sicht realistisch sind.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:12pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt vor der 23.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Schwangerschaftswoche besonders erschütternde Ereignisse darstellen, weshalb er das vom Ständerat angenommene Postulat 23.3962 unterstützt hat. Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, eine Auslegeordnung der rechtlichen Ansprüche bei Fehlgeburten oder Totgeburten zu erstellen, die betroffenen Fälle und möglichen finanziellen Auswirkungen zu analysieren sowie einen internationalen Vergleich anzustellen. Im Rahmen dieser Untersuchung könnte auch die Situation der beiden Eltern beleuchtet werden. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für verfrüht, auf die Motion einzutreten. Er plädiert dafür, die Schlussfolgerungen des Berichts abzuwarten, bevor Massnahmen getroffen werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz so anzupassen, dass im Fall einer Fehl- oder Totgeburt einen bezahlten Urlaub von mindestens 3 Tagen für die Mutter, respektive 1 Tag für das andere Elternteil gewährleistet wird. Um als anspruchsberechtigte Elternteile anerkannt zu werden, sollen die gleichen Voraussetzungen gelten, wie sie im Gesetz für den bezahlten Urlaub bei der Geburt eines lebensfähigen Kinds vorgesehen werden.</p>
  • Sternenkinder. Bezahlter Urlaub für jeden Elternteil
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verliert eine Frau ihr Kind in den ersten 23 Wochen ihrer Schwangerschaft, hat sie kein Anrecht auf eine Trauerzeit. Denn im geltenden Recht entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, erst dann, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Art. 23 EOV). Der Bund erkannte in seiner Antwort auf die Interpellation&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194302"><span style="color:windowtext;">19.4302</span></a>, dass “eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt vor der 23.&nbsp;Schwangerschaftswoche besonders erschütternde Ereignisse darstellen, die im geltenden Recht nicht ausreichend berücksichtigt werden.”</p><p>&nbsp;</p><p>Das Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233962"><span style="color:windowtext;">23.3962</span></a>, das dem Bundesrat überwiesen wurde, beauftragt den Bund eine gesetzliche Anpassung zu prüfen. Dabei werden allerdings nur die Frauen und nicht beide Elternteile berücksichtigt.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch wenn der zweite Elternteil von den Anstrengungen der Schwangerschaft und der Geburt nicht gleichermassen betroffen ist, kann eine Fehl- oder Totgeburt auch für ihn, respektive sie, ein belastendes und tragisches Ereignis darstellen. Der zweite Elternteil hat allerdings nur dann einen Anspruch auf Urlaub, wenn ein lebensfähiges Kind geboren wird (Art. 16i EOG). In dieser Hinsicht ist die Motion&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213734"><span style="color:windowtext;">21.3734</span></a> zu begrüssen. Sie verlangt richtigerweise, die Gesetzgebung so zu verändern, dass auch der Vaterschaftsurlaub bei einer Totgeburt gewährt wird. Nicht berücksichtigt in diesem Vorstoss ist die Situation des anderen Elternteils im Fall einer Fehlgeburt.</p><p>&nbsp;</p><p>Mindestens 1, respektive 3 Tage bezahlter Urlaub zu garantieren, ermöglicht es eine rasche und unkomplizierte Lösung einzuführen, die auch bei Fehl- oder Totgeburten vor der 23.&nbsp;Schwangerschaftswoche gelten würde.&nbsp;Sie korrigiert somit eine gesetzliche Lücke. Der existierende Anspruch auf einen vollen Mutterschaftsurlaub bei Totgeburten oder – wenn die Motion 21.3734 erfolgreich umgesetzt wird – auf einen bezahlten Urlaub auch für den zweiten Elternteil, wird damit nicht infrage gestellt, sondern lediglich ergänzt.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:12pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Reynard</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">19.4302 «Welche rechtlichen Ansprüche haben Frauen, die eine Fehlgeburt oder Totgeburt erlitten haben?» und zum Postulat SGK-S 23.3962 «Unterstützung für Frauen nach einer Fehl- oder Totgeburt» bereits ausgeführt hat, entsteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Wochen gedauert hat (Art.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">23 der Erwerbsersatzverordnung; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-style:italic">834.11</span><span style="font-family:Arial">). Diese Schwelle gibt eine Zeitspanne vor, ab der die Lebenschancen des Kindes aus medizinischer Sicht realistisch sind.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:12pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt vor der 23.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Schwangerschaftswoche besonders erschütternde Ereignisse darstellen, weshalb er das vom Ständerat angenommene Postulat 23.3962 unterstützt hat. Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, eine Auslegeordnung der rechtlichen Ansprüche bei Fehlgeburten oder Totgeburten zu erstellen, die betroffenen Fälle und möglichen finanziellen Auswirkungen zu analysieren sowie einen internationalen Vergleich anzustellen. Im Rahmen dieser Untersuchung könnte auch die Situation der beiden Eltern beleuchtet werden. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für verfrüht, auf die Motion einzutreten. Er plädiert dafür, die Schlussfolgerungen des Berichts abzuwarten, bevor Massnahmen getroffen werden.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz so anzupassen, dass im Fall einer Fehl- oder Totgeburt einen bezahlten Urlaub von mindestens 3 Tagen für die Mutter, respektive 1 Tag für das andere Elternteil gewährleistet wird. Um als anspruchsberechtigte Elternteile anerkannt zu werden, sollen die gleichen Voraussetzungen gelten, wie sie im Gesetz für den bezahlten Urlaub bei der Geburt eines lebensfähigen Kinds vorgesehen werden.</p>
    • Sternenkinder. Bezahlter Urlaub für jeden Elternteil

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