Blockierter "Solarexpress" durch Elcom-Weisung

ShortId
24.3792
Id
20243792
Updated
26.09.2024 16:03
Language
de
Title
Blockierter "Solarexpress" durch Elcom-Weisung
AdditionalIndexing
52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Parlament hat im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien einen neuen Artikel 15b in das Stromversorgungsgesetz aufgenommen (BBI 2023 2301). Dieser sieht Kostenbeiträge an den Verteilnetzbetreiber vor, wenn bestehende Anschlussleitungen wegen einer neu installierten Anlage zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien verstärkt werden müssen. Die Kostenbeiträge werden über das Entgelt für die Nutzung des Übertragungsnetzes finanziert. Der Gesetzgeber hat diesen neuen Artikel insbesondere im Hinblick auf die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Bauernhöfen eingeführt. Er findet derweil keine Anwendung auf den Bau neuer Anschlussleitungen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Der Netzanschlusspunkt wird gemäss Weisung 1/2019 vom 15. Januar 2019 der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) festgelegt und ergibt sich aus der technisch und wirtschaftlich günstigsten Variante. Es handelt sich dabei um eine Gesamtbetrachtung aus den nötigen Anschluss- und Netzverstärkungskosten, wobei jedes Projekt einzeln beurteilt werden muss. Dies führt zu einer Minimierung der Gesamtkosten und somit auch der Kosten, welche die Endverbraucherinnen und Endverbraucher tragen. Von den 13 bisher öffentlich aufgelegten oder erstinstanzlich bewilligten Projekten, auf welche Artikel 71a des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) angewendet werden soll, haben mehr als die Hälfte eine Anlagenleistung von mehr als 10</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">MW. Aus Sicht des Bundesrats kann somit weder abgeleitet werden, dass die erwähnte ElCom-Weisung eine Obergrenze von 10 MW bewirkt, noch dass daraus zwei- bis dreimal höhere Kosten resultieren. Dem Bundesrat liegen auch keine Angaben vor, wonach Planungen von Projekten aufgrund der erwähnten ElCom-Weisung abgebrochen worden wären. Ob ein Projekt weiterverfolgt wird, hängt vielmehr von zahlreichen Einflussfaktoren ab, insbesondere der Eignung des Standortes (Einstrahlung, Naturgefahren, Erschliessung) und der lokalen Akzeptanz des Projektes. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinheit mittels Investitionsbeiträgen 50 bis 60 Prozent der Kosten für die Anschlussleitung trägt. Die geteilte Kostentragung setzt einen Anreiz, den Netzanschluss effizient zu planen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Gemäss den obenstehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Bedarf für zusätzliche Massnahmen.</span></p></div>
  • <p><span style="color:black;">Eine alpine Solaranlagen in nationalem Interesse muss gemäss EnG Art. 71a eine minimale Jahresproduktion von 10 GWh aufweisen. Das entspricht rund 8 MWp Modulleistung. Die geltende ElCom Weisung 2/2015 vom 15. August 2018 definiert: "Produzenten sind mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Produzenten."</span></p><p><span style="color:black;">Weil Direktleitungen über 10 MW immer günstiger sind als &nbsp;Netzverstärkung, verschiebt sich der Netzanschlusspunkt in die nächste Hochspannungs-Unterstation. Dadurch ist nicht nur die Anschlussleitung, sondern auch die Netzverstärkung vollständig von den Projektierenden zu bezahlen.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Die Einmalvergütung von rund 50% - 60% hilft der Wirtschaftlichkeit des Projektes auch nicht mehr in den positiven Bereich, wenn durch die Direktleitung in die nächste Hochspannungs-Unterstation die Anlagekosten um 200% oder 300% erhöht werden. Die erwähnte ElCom Weisung bewirkt also, dass es für einen Anschluss einer alpinen Solaranlage auf Mittelspannung mit 16 kV eine Leistungsobergrenze von 10 MW gibt. Zugleich setzt EnG Art. 71a eine Untergrenze von rund 8 MW.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Dadurch können alpine Solaranlagen nur mit einer Leistung von 8 bis 10 MW ans Netz angeschlossen werden, ausser sie liegen sehr nah an einer Hochspannungs-Unterstation. Diese ElCom Regelung bereits zum Scheitern etlicher alpiner Solarprojekte geführt.</span></p><p><span style="color:black;">Es war angedacht, diesen Missstand durch den Mantelerlass zu beheben, in dem Beiträge an den Netzanschluss vorgesehen sind. Leider sind diese Beiträge im vorliegenden Verordnungs­entwurf sehr tief ausgefallen, und fälschlicherweise nur auf die Leistung des Anschlusses berechnet, statt auf die Länge der Leitung bzw. auf die Investitionskosten, womit die Beiträge auf unter 10% der Leitungskosten fallen können. Das Projekt bleibt unrentabel, der alte Missstand besteht weiterhin.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass der Solarexpress blockiert wird durch die Tatsache, dass nur Anlagen mit einer Leistung von 8 bis 10 MW ans Netz angeschlossen werden können, ausser sie liegen wenige Kilometer von einer Hochspannungs-Unterstation entfernt?</span></p><p><span style="color:black;">-&nbsp;Durch welche Massnahmen möchte der Bundesrat diesen Missstand beheben, damit der Solarexpress deblockiert werden kann?</span></p>
  • Blockierter "Solarexpress" durch Elcom-Weisung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Das Parlament hat im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien einen neuen Artikel 15b in das Stromversorgungsgesetz aufgenommen (BBI 2023 2301). Dieser sieht Kostenbeiträge an den Verteilnetzbetreiber vor, wenn bestehende Anschlussleitungen wegen einer neu installierten Anlage zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien verstärkt werden müssen. Die Kostenbeiträge werden über das Entgelt für die Nutzung des Übertragungsnetzes finanziert. Der Gesetzgeber hat diesen neuen Artikel insbesondere im Hinblick auf die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Bauernhöfen eingeführt. Er findet derweil keine Anwendung auf den Bau neuer Anschlussleitungen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">1. Der Netzanschlusspunkt wird gemäss Weisung 1/2019 vom 15. Januar 2019 der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) festgelegt und ergibt sich aus der technisch und wirtschaftlich günstigsten Variante. Es handelt sich dabei um eine Gesamtbetrachtung aus den nötigen Anschluss- und Netzverstärkungskosten, wobei jedes Projekt einzeln beurteilt werden muss. Dies führt zu einer Minimierung der Gesamtkosten und somit auch der Kosten, welche die Endverbraucherinnen und Endverbraucher tragen. Von den 13 bisher öffentlich aufgelegten oder erstinstanzlich bewilligten Projekten, auf welche Artikel 71a des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) angewendet werden soll, haben mehr als die Hälfte eine Anlagenleistung von mehr als 10</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">MW. Aus Sicht des Bundesrats kann somit weder abgeleitet werden, dass die erwähnte ElCom-Weisung eine Obergrenze von 10 MW bewirkt, noch dass daraus zwei- bis dreimal höhere Kosten resultieren. Dem Bundesrat liegen auch keine Angaben vor, wonach Planungen von Projekten aufgrund der erwähnten ElCom-Weisung abgebrochen worden wären. Ob ein Projekt weiterverfolgt wird, hängt vielmehr von zahlreichen Einflussfaktoren ab, insbesondere der Eignung des Standortes (Einstrahlung, Naturgefahren, Erschliessung) und der lokalen Akzeptanz des Projektes. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinheit mittels Investitionsbeiträgen 50 bis 60 Prozent der Kosten für die Anschlussleitung trägt. Die geteilte Kostentragung setzt einen Anreiz, den Netzanschluss effizient zu planen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">2. Gemäss den obenstehenden Ausführungen sieht der Bundesrat keinen Bedarf für zusätzliche Massnahmen.</span></p></div>
    • <p><span style="color:black;">Eine alpine Solaranlagen in nationalem Interesse muss gemäss EnG Art. 71a eine minimale Jahresproduktion von 10 GWh aufweisen. Das entspricht rund 8 MWp Modulleistung. Die geltende ElCom Weisung 2/2015 vom 15. August 2018 definiert: "Produzenten sind mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Produzenten."</span></p><p><span style="color:black;">Weil Direktleitungen über 10 MW immer günstiger sind als &nbsp;Netzverstärkung, verschiebt sich der Netzanschlusspunkt in die nächste Hochspannungs-Unterstation. Dadurch ist nicht nur die Anschlussleitung, sondern auch die Netzverstärkung vollständig von den Projektierenden zu bezahlen.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Die Einmalvergütung von rund 50% - 60% hilft der Wirtschaftlichkeit des Projektes auch nicht mehr in den positiven Bereich, wenn durch die Direktleitung in die nächste Hochspannungs-Unterstation die Anlagekosten um 200% oder 300% erhöht werden. Die erwähnte ElCom Weisung bewirkt also, dass es für einen Anschluss einer alpinen Solaranlage auf Mittelspannung mit 16 kV eine Leistungsobergrenze von 10 MW gibt. Zugleich setzt EnG Art. 71a eine Untergrenze von rund 8 MW.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">Dadurch können alpine Solaranlagen nur mit einer Leistung von 8 bis 10 MW ans Netz angeschlossen werden, ausser sie liegen sehr nah an einer Hochspannungs-Unterstation. Diese ElCom Regelung bereits zum Scheitern etlicher alpiner Solarprojekte geführt.</span></p><p><span style="color:black;">Es war angedacht, diesen Missstand durch den Mantelerlass zu beheben, in dem Beiträge an den Netzanschluss vorgesehen sind. Leider sind diese Beiträge im vorliegenden Verordnungs­entwurf sehr tief ausgefallen, und fälschlicherweise nur auf die Leistung des Anschlusses berechnet, statt auf die Länge der Leitung bzw. auf die Investitionskosten, womit die Beiträge auf unter 10% der Leitungskosten fallen können. Das Projekt bleibt unrentabel, der alte Missstand besteht weiterhin.&nbsp;</span></p><p><span style="color:black;">- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass der Solarexpress blockiert wird durch die Tatsache, dass nur Anlagen mit einer Leistung von 8 bis 10 MW ans Netz angeschlossen werden können, ausser sie liegen wenige Kilometer von einer Hochspannungs-Unterstation entfernt?</span></p><p><span style="color:black;">-&nbsp;Durch welche Massnahmen möchte der Bundesrat diesen Missstand beheben, damit der Solarexpress deblockiert werden kann?</span></p>
    • Blockierter "Solarexpress" durch Elcom-Weisung

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