Aufwand der Kantone für Veranlagung und Einzug der Bundessteuer

ShortId
24.3804
Id
20243804
Updated
27.09.2024 15:13
Language
de
Title
Aufwand der Kantone für Veranlagung und Einzug der Bundessteuer
AdditionalIndexing
2446;04;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. und 2. Der Bund hat keine Informationen über den Aufwand der Kantone für die Veranlagung und den Bezug der Bundessteuer.</p><p>3.&nbsp;Leistungen seitens der Kantone, die durch den Kantonsanteil abgegolten werden, sind nicht definiert. Dementsprechend gibt es auch keine Leistungsvereinbarungen. Gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) liefern die Kantone 78,8&nbsp;Prozent der bei ihnen eingehenden Steuern, Bussen und Zinsen an den Bund ab. Der Kantonsanteil entspricht den verbleibenden 21,2&nbsp;Prozent. Diese Höhe wurde im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) festgelegt und gilt seit dem Jahr 2020. Zuvor lag dieser Anteil seit der Einführung des Neuen Finanzausgleichs (NFA) im Jahr 2008 bei 17 Prozent. Davor betrug der Kantonsanteil seit dem Jahr 1943 30 Prozent, wobei zuletzt 13&nbsp;Dreissigstel der Einnahmen für den Finanzausgleich zwischen den Kantonen verwendet wurden. Seit der Volksabstimmung zur Einführung des NFA vom 28.&nbsp;November 2004 gilt gemäss Artikel&nbsp;128 der Bundesverfassung, dass der Kantonsanteil mindestens 17 Prozent betragen muss, wobei dieser Anteil bis auf 15&nbsp;Prozent gesenkt werden kann, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.</p><p>4.&nbsp;Wie unter Punkt 3 erwähnt existieren keine Leistungsvereinbarungen.</p>
  • <p>Nach Artikel 128 Absatz 4 Bundesverfassung beträgt der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer mindestens 17 Prozent. In Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ist der Kantonsanteil für natürliche und juristische Personen aktuell bei 21,2 Prozent festgelegt.&nbsp;Die Bundessteuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Anteil der Bundessteuern, der bei den Kantonen verbleibt wird u.a. auch damit begründet, dass die Kantone das für den Bund die Veranlagung und den Einzug der Bundesstern machen. Dank Digitalisierung und der damit einhergehenden Effizienzsteigerung dürfte der administrative Aufwand, der bei den Kantonen anfällt für die Veranlagung und den Einzug der Bundessteuern, in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken sein. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie hoch beziffert sich aktuell der Aufwand der Kantone für das Veranlagen und den Einzug der Bundessteuer?</li><li>Wie hat sich dieser Aufwand in den letzten zehn Jahren verändert?</li><li>Welche weiteren Leistungen, die die Kantone in Erfüllung von Bundesgesetzen erbringen, sind mit dem heutigen Kantonsanteil von 21,2 abgegolten? Welche davon beruhen auf Leistungsvereinbarungen oder anderen vertraglichen Regelungen?</li><li>Wie hoch waren die Beträge pro vereinbarter Leistung und pro Kanton im Jahr 2023 bzw. im jüngsten abgerechneten Rechnungsjahr?</li></ol>
  • Aufwand der Kantone für Veranlagung und Einzug der Bundessteuer
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. und 2. Der Bund hat keine Informationen über den Aufwand der Kantone für die Veranlagung und den Bezug der Bundessteuer.</p><p>3.&nbsp;Leistungen seitens der Kantone, die durch den Kantonsanteil abgegolten werden, sind nicht definiert. Dementsprechend gibt es auch keine Leistungsvereinbarungen. Gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) liefern die Kantone 78,8&nbsp;Prozent der bei ihnen eingehenden Steuern, Bussen und Zinsen an den Bund ab. Der Kantonsanteil entspricht den verbleibenden 21,2&nbsp;Prozent. Diese Höhe wurde im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) festgelegt und gilt seit dem Jahr 2020. Zuvor lag dieser Anteil seit der Einführung des Neuen Finanzausgleichs (NFA) im Jahr 2008 bei 17 Prozent. Davor betrug der Kantonsanteil seit dem Jahr 1943 30 Prozent, wobei zuletzt 13&nbsp;Dreissigstel der Einnahmen für den Finanzausgleich zwischen den Kantonen verwendet wurden. Seit der Volksabstimmung zur Einführung des NFA vom 28.&nbsp;November 2004 gilt gemäss Artikel&nbsp;128 der Bundesverfassung, dass der Kantonsanteil mindestens 17 Prozent betragen muss, wobei dieser Anteil bis auf 15&nbsp;Prozent gesenkt werden kann, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.</p><p>4.&nbsp;Wie unter Punkt 3 erwähnt existieren keine Leistungsvereinbarungen.</p>
    • <p>Nach Artikel 128 Absatz 4 Bundesverfassung beträgt der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer mindestens 17 Prozent. In Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ist der Kantonsanteil für natürliche und juristische Personen aktuell bei 21,2 Prozent festgelegt.&nbsp;Die Bundessteuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Anteil der Bundessteuern, der bei den Kantonen verbleibt wird u.a. auch damit begründet, dass die Kantone das für den Bund die Veranlagung und den Einzug der Bundesstern machen. Dank Digitalisierung und der damit einhergehenden Effizienzsteigerung dürfte der administrative Aufwand, der bei den Kantonen anfällt für die Veranlagung und den Einzug der Bundessteuern, in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken sein. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie hoch beziffert sich aktuell der Aufwand der Kantone für das Veranlagen und den Einzug der Bundessteuer?</li><li>Wie hat sich dieser Aufwand in den letzten zehn Jahren verändert?</li><li>Welche weiteren Leistungen, die die Kantone in Erfüllung von Bundesgesetzen erbringen, sind mit dem heutigen Kantonsanteil von 21,2 abgegolten? Welche davon beruhen auf Leistungsvereinbarungen oder anderen vertraglichen Regelungen?</li><li>Wie hoch waren die Beträge pro vereinbarter Leistung und pro Kanton im Jahr 2023 bzw. im jüngsten abgerechneten Rechnungsjahr?</li></ol>
    • Aufwand der Kantone für Veranlagung und Einzug der Bundessteuer

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