Revision der Risikohaftung von Eigentümern von Güterwaggons

ShortId
24.3823
Id
20243823
Updated
04.09.2024 09:31
Language
de
Title
Revision der Risikohaftung von Eigentümern von Güterwaggons
AdditionalIndexing
48;1211;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Haftungsrecht bietet nicht allen beteiligten Parteien Anreize zu einer erhöhten Sicherheit des Schienengüterverkehrs beizutragen. Mit der Liberalisierung des Güterverkehrs wurden die traditionellen Rollenteilungen, die der bestehenden Haftungsordnung zugrunde liegen, zwischen den Akteuren im Schienengütermarkt weitgehend aufgegeben. Insbesondere mit dem Wegfall der Einstellpflicht für Güterwagen liegt die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand der Schienenfahrzeuge neu ausschliesslich beim jeweiligen Halter. Deshalb sollten diese auch für den sicheren Betrieb ihrer Fahrzeuge haften.</p><p>Durch den Unfall im Gotthardbasistunnel vom 10. August 2023 hat die Frage der gerechteren Risikoverteilung neue Dringlichkeit erhalten. Die im verunfallten Zug mitgeführten Wagen sind nicht im Eigentum von SBB Cargo und SBB Cargo ist somit, seit dem Ende der der Einstellpflicht, nicht mehr für deren Unterhalt zuständig und hat auch keinerlei Einfluss oder Mitwirkungsrecht bei diesem Unterhalt. Diese Verantwortung liegt allein beim jeweiligen Wagenhalter. Trotzdem wird SBB Cargo, als ausführender Beförderer, mit grösster Wahrscheinlichkeit für den Unfall haftbar sein. Denn nach geltendem Recht haftet der Wagenhalter bei einem Unfall nur, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass ihn ein Verschulden trifft. Ein Mangel am Wagen genügt für den Verschuldensnachweis nicht. Weder beim Unfall in Daillens im Jahr 2016 noch beim Unfall in Viareggio in Italien im Jahr 2009, bei denen ebenfalls ein Wagen eines fremden Halters und nicht des Eisenbahnunternehmens Auslöser für das Ereignis waren, ist es den Eisenbahnunternehmen gelungen, ein Verschulden nachzuweisen.</p><p>In seinem Postulatsbericht «Gesamtschau zur Haftpflicht im Gütertransport auf der Schiene», publiziert am 21. Juni 2023, stellt der Bundesrat drei Regelungsmöglichkeiten zur Auswahl. Als dritte Variante schlägt der Bundesrat vor, «das Haftungsprivileg der Halter zum Nachteil der Eisenbahnunternehmen (…) und den fehlenden Anspruch der Geschädigten (wenn die Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen nicht greift) zu beseitigen und die Güterfahrzeughalter zukünftig ebenfalls einer Gefährdungshaftung, flankiert von einer Versicherungspflicht mit einer ausreichenden Mindestversicherungssumme, zu unterstellen.» Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament Vorschläge zur Umsetzung der Variante drei zu unterbreiten.</p><p>Vertragliche Haftungsregelungen sind international weitestgehend vereinheitlicht und werden durch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und dessen Anhänge reguliert. Die Schweiz ist Vertragspartnerin dieses Abkommen und Mitglied der zuständigen Organisation OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr). Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, in der OTIF einen Antrag zur Änderung der COTIF einzubringen, damit die Wagenhalterhaftung auch international gestärkt wird.</p>
  • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung klärende Bestimmungen über die Haftung beim Gütertransport auf der Schiene vorzulegen, wie er dies in Variante drei im Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulates 20.4259 dargelegt hat. So soll auch für Wagenhalter eine Gefährdungshaftung eingeführt werden, wie sie bereits für Eisenbahnunternehmen gilt. Zudem soll für Wagenhalter eine Versicherungspflicht eingeführt und die Höhe der Deckungssumme festgelegt werden.</span></p><p><span style="color:black;">Der Bund soll sich ausserdem in den internationalen Gremien, insbesondere in der OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr), für die Umsetzung einer gerechteren Risikoverteilung zwischen Wagenhaltern und Eisenbahnunternehmen einsetzen, indem er eine Anpassung der Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV) und der Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beantragt.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Eine Minderheit der Kommission (Giezendanner, Hurter Thomas, Imark, Rutz Gregor, Schnyder, Silberschmidt, Sollberger, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.</span></p>
  • Revision der Risikohaftung von Eigentümern von Güterwaggons
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Haftungsrecht bietet nicht allen beteiligten Parteien Anreize zu einer erhöhten Sicherheit des Schienengüterverkehrs beizutragen. Mit der Liberalisierung des Güterverkehrs wurden die traditionellen Rollenteilungen, die der bestehenden Haftungsordnung zugrunde liegen, zwischen den Akteuren im Schienengütermarkt weitgehend aufgegeben. Insbesondere mit dem Wegfall der Einstellpflicht für Güterwagen liegt die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand der Schienenfahrzeuge neu ausschliesslich beim jeweiligen Halter. Deshalb sollten diese auch für den sicheren Betrieb ihrer Fahrzeuge haften.</p><p>Durch den Unfall im Gotthardbasistunnel vom 10. August 2023 hat die Frage der gerechteren Risikoverteilung neue Dringlichkeit erhalten. Die im verunfallten Zug mitgeführten Wagen sind nicht im Eigentum von SBB Cargo und SBB Cargo ist somit, seit dem Ende der der Einstellpflicht, nicht mehr für deren Unterhalt zuständig und hat auch keinerlei Einfluss oder Mitwirkungsrecht bei diesem Unterhalt. Diese Verantwortung liegt allein beim jeweiligen Wagenhalter. Trotzdem wird SBB Cargo, als ausführender Beförderer, mit grösster Wahrscheinlichkeit für den Unfall haftbar sein. Denn nach geltendem Recht haftet der Wagenhalter bei einem Unfall nur, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass ihn ein Verschulden trifft. Ein Mangel am Wagen genügt für den Verschuldensnachweis nicht. Weder beim Unfall in Daillens im Jahr 2016 noch beim Unfall in Viareggio in Italien im Jahr 2009, bei denen ebenfalls ein Wagen eines fremden Halters und nicht des Eisenbahnunternehmens Auslöser für das Ereignis waren, ist es den Eisenbahnunternehmen gelungen, ein Verschulden nachzuweisen.</p><p>In seinem Postulatsbericht «Gesamtschau zur Haftpflicht im Gütertransport auf der Schiene», publiziert am 21. Juni 2023, stellt der Bundesrat drei Regelungsmöglichkeiten zur Auswahl. Als dritte Variante schlägt der Bundesrat vor, «das Haftungsprivileg der Halter zum Nachteil der Eisenbahnunternehmen (…) und den fehlenden Anspruch der Geschädigten (wenn die Gefährdungshaftung der Eisenbahnunternehmen nicht greift) zu beseitigen und die Güterfahrzeughalter zukünftig ebenfalls einer Gefährdungshaftung, flankiert von einer Versicherungspflicht mit einer ausreichenden Mindestversicherungssumme, zu unterstellen.» Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament Vorschläge zur Umsetzung der Variante drei zu unterbreiten.</p><p>Vertragliche Haftungsregelungen sind international weitestgehend vereinheitlicht und werden durch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und dessen Anhänge reguliert. Die Schweiz ist Vertragspartnerin dieses Abkommen und Mitglied der zuständigen Organisation OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr). Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, in der OTIF einen Antrag zur Änderung der COTIF einzubringen, damit die Wagenhalterhaftung auch international gestärkt wird.</p>
    • <p><span style="color:black;">Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung klärende Bestimmungen über die Haftung beim Gütertransport auf der Schiene vorzulegen, wie er dies in Variante drei im Bericht des Bundesrats in Erfüllung des Postulates 20.4259 dargelegt hat. So soll auch für Wagenhalter eine Gefährdungshaftung eingeführt werden, wie sie bereits für Eisenbahnunternehmen gilt. Zudem soll für Wagenhalter eine Versicherungspflicht eingeführt und die Höhe der Deckungssumme festgelegt werden.</span></p><p><span style="color:black;">Der Bund soll sich ausserdem in den internationalen Gremien, insbesondere in der OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr), für die Umsetzung einer gerechteren Risikoverteilung zwischen Wagenhaltern und Eisenbahnunternehmen einsetzen, indem er eine Anpassung der Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV) und der Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beantragt.</span></p><p>&nbsp;</p><p><span style="color:black;">Eine Minderheit der Kommission (Giezendanner, Hurter Thomas, Imark, Rutz Gregor, Schnyder, Silberschmidt, Sollberger, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.</span></p>
    • Revision der Risikohaftung von Eigentümern von Güterwaggons

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