Weinbezeichnung wie bisher. Keine Übernahme von EU-Verordnungen im Inland

ShortId
24.3825
Id
20243825
Updated
10.09.2024 11:42
Language
de
Title
Weinbezeichnung wie bisher. Keine Übernahme von EU-Verordnungen im Inland
AdditionalIndexing
10;55;2841;15;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schweizer Wein wird mehrheitlich lokal oder im Inland vermarktet. Nur wenige Prozente der Schweizer Weinproduktion werden exportiert. Die kategorische Übernahme von EU-Recht bei der Weindeklaration ist für die Schweiz, als Nicht-EU-Mitglied, nicht erwünscht. Eine Deklarationspflicht für Nährwert und Zutaten bringt den Konsumenten und der Gesellschaft keinen Nutzen. Die relevanten Inhaltsstoffe, Alkohol und Sulfit, werden bereits deklariert.&nbsp;<br>Inländische und lokale Produzenten, wie auch für den Handel, entsteht ein neuer kostentreibender Analyse- und Verwaltungsaufwand, der nicht über die Produktepreise weitergeben werden kann.&nbsp;<br>Den Behörden erwachsen durch die Pflicht erhebliche Kosten und Arbeitsaufwand für Überwachung, Prüfung und Nachmessungen.<br>Dem inländischen Weinmarkt soll eine Selbstbestimmung gewährt bleiben. Die EU-Verordnung 2021/2117 soll für den Inlandmarkt nicht pflichtig werden.&nbsp;<br>Weinerzeugnisse , welche exportiert werden, unterstehen Recht und Verordnung des Importlandes.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Revision der Verordnung des EDI über Getränke auf Änderung gemäss Vorgabe der EU-Verordnung 2021/2117 zu verzichten und diese im Verzeichnis der Zutaten in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LIV und auf die Nährwertdeklaration im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n LIV nicht zu übernehmen.</p>
  • Weinbezeichnung wie bisher. Keine Übernahme von EU-Verordnungen im Inland
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schweizer Wein wird mehrheitlich lokal oder im Inland vermarktet. Nur wenige Prozente der Schweizer Weinproduktion werden exportiert. Die kategorische Übernahme von EU-Recht bei der Weindeklaration ist für die Schweiz, als Nicht-EU-Mitglied, nicht erwünscht. Eine Deklarationspflicht für Nährwert und Zutaten bringt den Konsumenten und der Gesellschaft keinen Nutzen. Die relevanten Inhaltsstoffe, Alkohol und Sulfit, werden bereits deklariert.&nbsp;<br>Inländische und lokale Produzenten, wie auch für den Handel, entsteht ein neuer kostentreibender Analyse- und Verwaltungsaufwand, der nicht über die Produktepreise weitergeben werden kann.&nbsp;<br>Den Behörden erwachsen durch die Pflicht erhebliche Kosten und Arbeitsaufwand für Überwachung, Prüfung und Nachmessungen.<br>Dem inländischen Weinmarkt soll eine Selbstbestimmung gewährt bleiben. Die EU-Verordnung 2021/2117 soll für den Inlandmarkt nicht pflichtig werden.&nbsp;<br>Weinerzeugnisse , welche exportiert werden, unterstehen Recht und Verordnung des Importlandes.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Revision der Verordnung des EDI über Getränke auf Änderung gemäss Vorgabe der EU-Verordnung 2021/2117 zu verzichten und diese im Verzeichnis der Zutaten in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b LIV und auf die Nährwertdeklaration im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n LIV nicht zu übernehmen.</p>
    • Weinbezeichnung wie bisher. Keine Übernahme von EU-Verordnungen im Inland

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