Teilrevision Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung: Verzicht auf unnötige Gerichtsverhandlungen, Kosten und Bürokratie

ShortId
24.3831
Id
20243831
Updated
30.09.2024 09:43
Language
de
Title
Teilrevision Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung: Verzicht auf unnötige Gerichtsverhandlungen, Kosten und Bürokratie
AdditionalIndexing
2811;1221;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Praxis kommt es oft vor, dass Kriminelle mit EU-Aufenthaltstitel weggewiesen werden. In der Regel sind sie mit der Rückführung in ihr Wohnland einverstanden und an einer gerichtlichen Überprüfung der nur wenige Tage dauernden Administrativhaft nicht interessiert. Die aktuelle Gesetzeslage verursacht in diesen häufigen Konstellationen enormen bürokratischen Aufwand, welcher mit Kosten verbunden ist (Inanspruchnahme Gerichtsapparat inkl Dolmetscher; Vertretung Migrationsamt an Gerichtsverhandlung). Zudem weigern sich einige inhaftierte Personen, vor Gericht zu erscheinen, so dass eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der inhaftierten Person durchgeführt werden muss.&nbsp;</p><p>Änderung Abs 2:</p><p>Die 96-Stundenregel kann durch kleinere Gerichte nur mit viel Aufwand aufrechterhalten werden und ist an Abs 5 anzugleichen, welcher die Frist ebenfalls nach Arbeitstagen bemisst. Neu soll eine mündliche Verhandlung nicht mehr automatisch in jedem Fall durchgeführt werden müssen, sondern auf Gesuch hin. Die inhaftierten Personen verlieren keine Rechte. Sie können eine mündliche Verhandlung beantragen können.</p><p>Änderung Abs 3:</p><p>Es braucht keinen unnötigen bürokratischen Aufwand für Personen, welche mit der Rückführung einverstanden sind und keine Einwände gegen die Haft haben. Die Verhandlung soll nur auf Antrag durchgeführt werden.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Art. 80 AIG wie folgt vorzuschlagen:&nbsp;</p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens <s>nach 96&nbsp;Stunden</s>&nbsp;<u>innert 4 Arbeitstagen auf Antrag der inhaftierten Person </u>durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. <u>Bleibt die inhaftierten Person der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Gesuch um Überprüfung der Haft als zurückgezogen.&nbsp;</u></p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die richterliche Behörde kann&nbsp;<u>sowohl</u> auf eine mündliche Verhandlung<u>&nbsp;als auch auf eine schriftliche Überprüfung</u>&nbsp;verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist&nbsp;<u>auf Antrag</u>&nbsp;eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.&nbsp;</p>
  • Teilrevision Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung: Verzicht auf unnötige Gerichtsverhandlungen, Kosten und Bürokratie
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Praxis kommt es oft vor, dass Kriminelle mit EU-Aufenthaltstitel weggewiesen werden. In der Regel sind sie mit der Rückführung in ihr Wohnland einverstanden und an einer gerichtlichen Überprüfung der nur wenige Tage dauernden Administrativhaft nicht interessiert. Die aktuelle Gesetzeslage verursacht in diesen häufigen Konstellationen enormen bürokratischen Aufwand, welcher mit Kosten verbunden ist (Inanspruchnahme Gerichtsapparat inkl Dolmetscher; Vertretung Migrationsamt an Gerichtsverhandlung). Zudem weigern sich einige inhaftierte Personen, vor Gericht zu erscheinen, so dass eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der inhaftierten Person durchgeführt werden muss.&nbsp;</p><p>Änderung Abs 2:</p><p>Die 96-Stundenregel kann durch kleinere Gerichte nur mit viel Aufwand aufrechterhalten werden und ist an Abs 5 anzugleichen, welcher die Frist ebenfalls nach Arbeitstagen bemisst. Neu soll eine mündliche Verhandlung nicht mehr automatisch in jedem Fall durchgeführt werden müssen, sondern auf Gesuch hin. Die inhaftierten Personen verlieren keine Rechte. Sie können eine mündliche Verhandlung beantragen können.</p><p>Änderung Abs 3:</p><p>Es braucht keinen unnötigen bürokratischen Aufwand für Personen, welche mit der Rückführung einverstanden sind und keine Einwände gegen die Haft haben. Die Verhandlung soll nur auf Antrag durchgeführt werden.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Art. 80 AIG wie folgt vorzuschlagen:&nbsp;</p><p><sup>2</sup>&nbsp;Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens <s>nach 96&nbsp;Stunden</s>&nbsp;<u>innert 4 Arbeitstagen auf Antrag der inhaftierten Person </u>durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. <u>Bleibt die inhaftierten Person der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Gesuch um Überprüfung der Haft als zurückgezogen.&nbsp;</u></p><p><sup>3</sup>&nbsp;Die richterliche Behörde kann&nbsp;<u>sowohl</u> auf eine mündliche Verhandlung<u>&nbsp;als auch auf eine schriftliche Überprüfung</u>&nbsp;verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist&nbsp;<u>auf Antrag</u>&nbsp;eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.&nbsp;</p>
    • Teilrevision Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung: Verzicht auf unnötige Gerichtsverhandlungen, Kosten und Bürokratie

Back to List