Rechtslücke schliessen: Besitz gefälschter Ausweise unter Strafe stellen

ShortId
24.3835
Id
20243835
Updated
30.09.2024 14:58
Language
de
Title
Rechtslücke schliessen: Besitz gefälschter Ausweise unter Strafe stellen
AdditionalIndexing
1216;04;09;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahl der Ausweisfälschungen nimmt rasant zu und ist zu einem wesentlichen Element bzw. Werkzeug krimineller Täterschaften geworden. Ob Führerausweise, ID, Reisepässe, Aufenthaltsbewilligungen, Geburtsurkunden: Kriminaltechnische und forensische Dienste (Dokumentenlabor) der Polizei stellen alle möglichen Fälschungen fest.</p><p>Vermehrt kommt es vor, dass bei Personenkontrollen gefälschte Ausweise gefunden werden. Da im StGB Art. 252 lediglich das Fälschen und das Verwenden gefälschter Ausweise aufgeführt ist, können die Personen nicht strafrechtlich verfolgt werden, weil der Besitz solcher Fälschungen nicht verboten ist (BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 11; BGE 117 IV 170, 174). In diesen Fällen resultiert eine Nichtanhandnahme oder &nbsp;Einstellung seitens Staatsanwaltschaft. So ist auch eine weiterreichende Ermittlung um Fälschungsnetzwerke und Schleuserkanäle aufzudecken, insbesondere auf polizeilicher Seite, unterbunden. Das ist eine klare Rechtslücke, welche die Innere-Sicherheit (Staatsschutz) gefährdet und von Kriminellen schamlos ausgenutzt wird. Die Personen gehen straffrei aus und beschaffen sich in der Folge einfach wieder gefälschte Dokumente bis sie damit zum Erfolg kommen.</p><p>Bereits das Beschaffen gefälschter Ausweise erfordert eine kriminelle Energie und fördert die Fälscherindustrie. Mit einer Anpassung von Art. 252 können wir den Strafverfolgungsbehörden ein wichtiges Instrument in die Hand geben, um Kriminalität effektiver aufzudecken und zu bekämpfen.</p><p>Gefälschte Ausweise sind der Anfang einer deliktischen Handlung. Das geht von «sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen» bis hin zu «terroristischen Handlungen». Also das ganze Spektrum von Straftaten. Es ist unverständlich, dass der Gesetzgeber bisher nicht auch den Besitz gefälschter Ausweise/Dokumente unter Strafe stellt. Niemand trägt einen gefälschten Ausweis auf sich ohne sich irgendwann damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder seine eigene Identität für ein Verbrechen zu vertuschen usw. Bei Falschgeld z.B. ist sogar der Besitz strafbar. Wieso also bei gefälschten Ausweis-Dokumenten nicht?</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung von StGB Art. 252 vorzuschlagen, welche auch den Besitz gefälschter Ausweise unter Strafe stellt. Nach heutigem Recht sind nur das Fälschen von Ausweisen und das Verwenden eines gefälschten Ausweises strafbar.</p>
  • Rechtslücke schliessen: Besitz gefälschter Ausweise unter Strafe stellen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahl der Ausweisfälschungen nimmt rasant zu und ist zu einem wesentlichen Element bzw. Werkzeug krimineller Täterschaften geworden. Ob Führerausweise, ID, Reisepässe, Aufenthaltsbewilligungen, Geburtsurkunden: Kriminaltechnische und forensische Dienste (Dokumentenlabor) der Polizei stellen alle möglichen Fälschungen fest.</p><p>Vermehrt kommt es vor, dass bei Personenkontrollen gefälschte Ausweise gefunden werden. Da im StGB Art. 252 lediglich das Fälschen und das Verwenden gefälschter Ausweise aufgeführt ist, können die Personen nicht strafrechtlich verfolgt werden, weil der Besitz solcher Fälschungen nicht verboten ist (BSK StGB II-BOOG, Art. 252 N 11; BGE 117 IV 170, 174). In diesen Fällen resultiert eine Nichtanhandnahme oder &nbsp;Einstellung seitens Staatsanwaltschaft. So ist auch eine weiterreichende Ermittlung um Fälschungsnetzwerke und Schleuserkanäle aufzudecken, insbesondere auf polizeilicher Seite, unterbunden. Das ist eine klare Rechtslücke, welche die Innere-Sicherheit (Staatsschutz) gefährdet und von Kriminellen schamlos ausgenutzt wird. Die Personen gehen straffrei aus und beschaffen sich in der Folge einfach wieder gefälschte Dokumente bis sie damit zum Erfolg kommen.</p><p>Bereits das Beschaffen gefälschter Ausweise erfordert eine kriminelle Energie und fördert die Fälscherindustrie. Mit einer Anpassung von Art. 252 können wir den Strafverfolgungsbehörden ein wichtiges Instrument in die Hand geben, um Kriminalität effektiver aufzudecken und zu bekämpfen.</p><p>Gefälschte Ausweise sind der Anfang einer deliktischen Handlung. Das geht von «sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen» bis hin zu «terroristischen Handlungen». Also das ganze Spektrum von Straftaten. Es ist unverständlich, dass der Gesetzgeber bisher nicht auch den Besitz gefälschter Ausweise/Dokumente unter Strafe stellt. Niemand trägt einen gefälschten Ausweis auf sich ohne sich irgendwann damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder seine eigene Identität für ein Verbrechen zu vertuschen usw. Bei Falschgeld z.B. ist sogar der Besitz strafbar. Wieso also bei gefälschten Ausweis-Dokumenten nicht?</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung von StGB Art. 252 vorzuschlagen, welche auch den Besitz gefälschter Ausweise unter Strafe stellt. Nach heutigem Recht sind nur das Fälschen von Ausweisen und das Verwenden eines gefälschten Ausweises strafbar.</p>
    • Rechtslücke schliessen: Besitz gefälschter Ausweise unter Strafe stellen

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