Vergabe von Besuchsvisa für Partner von Schweizerischen Nichtregierungsorganisationen

ShortId
24.3838
Id
20243838
Updated
30.09.2024 13:23
Language
de
Title
Vergabe von Besuchsvisa für Partner von Schweizerischen Nichtregierungsorganisationen
AdditionalIndexing
08;2811;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche CH-NRO oft über viele Jahre mit internationalen und lokalen NRO mit Sitz in Ländern aller Kontinente und Regionen zusammen, oft auch mit Mitteln der öffentlichen Hand. Diese Partnerschaften schliessen zwingend gegenseitige Besuchsreisen ein, damit auch solche in die Schweiz. Derartige Besuche dienen bspw. der Koordination und Abwicklung gemeinsamer Projekte, Besprechung mit Geldgebern, öffentlichen Veranstaltungen, Austausch mit Behörden und privaten Körperschaften, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten etc.</p><p>Formelle Einladungen seitens der CH-NRO sind zwingend Teil der Unterlagen, die für das Visagesuch eingereicht werden. Damit verpflichten sich die einladenden CH-NRO mit ihrer Professionalität und Glaubwürdigkeit, einen geregelten Ablauf des Besuchs zu gewähren. Die Ablehnung eines Visagesuchs mit der genannten generellen Begründung kommt damit auch einem Misstrauensvotum gegenüber der einladenden CH-NRO gleich. Der gesuchstellenden Person wird mit der Ablehnung unterstellt, sie lüge, weil sie nicht beabsichtige, in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit stellt die Entscheidbehörde einen Sachverhalt fest, der nicht weiter belegbar ist.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten darüber Auskunft zu geben,&nbsp;</p><ol><li>wie er das Kriterium der «fehlenden Gewähr für eine Rückkehr in das Heimatland» in Fällen handhabt, in denen eine CH-NRO Vertreter/innen von Partnerorganisationen zu Besuchen in die Schweiz einlädt und&nbsp;</li><li>welche weiteren Kriterien wie bspw. die Natur des Besuchs, der Status der einladenden CH-NRO etc. er in die Gesuchsbeurteilung einschliesst.&nbsp;</li></ol><p>&nbsp;</p>
  • <p>Zahlreiche Schweizerische Nichtregierungsorganisationen (CH-NRO) sind international tätig und laden regelmässig Vertreter/innen und Mitglieder ihrer Partnerorganisationen aus Ländern in die Schweiz ein, für welche die Schweiz ein Visum verlangt. In der Erfahrung vieler CH-NRO werden Visagesuche von familiär ungebundenen, meist jüngeren Personen oft mit der generellen Begründung abgelehnt, es bestehe keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland.&nbsp;</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es sich bei der Ablehnung eines Visagesuchs rein aufgrund der unzureichenden familiären Bindung und der daraus von der beurteilenden Amtsstelle abgeleiteten Ansicht, dass keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bestehe, um einen diskriminierenden und gemäss Art. 9 der Bundesverfassung unzulässigen, willkürlichen Entscheid handelt?</p>
  • Vergabe von Besuchsvisa für Partner von Schweizerischen Nichtregierungsorganisationen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche CH-NRO oft über viele Jahre mit internationalen und lokalen NRO mit Sitz in Ländern aller Kontinente und Regionen zusammen, oft auch mit Mitteln der öffentlichen Hand. Diese Partnerschaften schliessen zwingend gegenseitige Besuchsreisen ein, damit auch solche in die Schweiz. Derartige Besuche dienen bspw. der Koordination und Abwicklung gemeinsamer Projekte, Besprechung mit Geldgebern, öffentlichen Veranstaltungen, Austausch mit Behörden und privaten Körperschaften, Aus- und Weiterbildungsaktivitäten etc.</p><p>Formelle Einladungen seitens der CH-NRO sind zwingend Teil der Unterlagen, die für das Visagesuch eingereicht werden. Damit verpflichten sich die einladenden CH-NRO mit ihrer Professionalität und Glaubwürdigkeit, einen geregelten Ablauf des Besuchs zu gewähren. Die Ablehnung eines Visagesuchs mit der genannten generellen Begründung kommt damit auch einem Misstrauensvotum gegenüber der einladenden CH-NRO gleich. Der gesuchstellenden Person wird mit der Ablehnung unterstellt, sie lüge, weil sie nicht beabsichtige, in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit stellt die Entscheidbehörde einen Sachverhalt fest, der nicht weiter belegbar ist.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten darüber Auskunft zu geben,&nbsp;</p><ol><li>wie er das Kriterium der «fehlenden Gewähr für eine Rückkehr in das Heimatland» in Fällen handhabt, in denen eine CH-NRO Vertreter/innen von Partnerorganisationen zu Besuchen in die Schweiz einlädt und&nbsp;</li><li>welche weiteren Kriterien wie bspw. die Natur des Besuchs, der Status der einladenden CH-NRO etc. er in die Gesuchsbeurteilung einschliesst.&nbsp;</li></ol><p>&nbsp;</p>
    • <p>Zahlreiche Schweizerische Nichtregierungsorganisationen (CH-NRO) sind international tätig und laden regelmässig Vertreter/innen und Mitglieder ihrer Partnerorganisationen aus Ländern in die Schweiz ein, für welche die Schweiz ein Visum verlangt. In der Erfahrung vieler CH-NRO werden Visagesuche von familiär ungebundenen, meist jüngeren Personen oft mit der generellen Begründung abgelehnt, es bestehe keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland.&nbsp;</p><p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es sich bei der Ablehnung eines Visagesuchs rein aufgrund der unzureichenden familiären Bindung und der daraus von der beurteilenden Amtsstelle abgeleiteten Ansicht, dass keine Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bestehe, um einen diskriminierenden und gemäss Art. 9 der Bundesverfassung unzulässigen, willkürlichen Entscheid handelt?</p>
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