Mehr Rechtssicherheit in der Geldwäscherei-Bekämpfung

ShortId
24.3869
Id
20243869
Updated
13.09.2024 10:03
Language
de
Title
Mehr Rechtssicherheit in der Geldwäscherei-Bekämpfung
AdditionalIndexing
1216;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem 1. April 1998 kennt die Schweiz Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragsparteien im Finanzbereich und eine gesetzliche Meldepflicht zur Bekämpfung der Geldwäscherei. In Art. 6 des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG) wird eine vertiefte Prüfung bei Transaktionen verlangt, wo Anhaltspunkte für Ungereimtheiten oder ein erhöhtes Risiko vorliegen. In Art. 9 des GwG werden die Finanzintermediäre verpflichtet, bei Wissen oder bei begründetem Verdacht von strafbaren Handlungen, bei qualifizierten Steuervergehen oder bei der Verfügungsmacht krimineller sowie terroristischer Organisationen über die Vermögenswerte, den Behörden Meldung zu erstatten. Nicht geregelt ist im Sinne der "Unschuldsvermutung" die ungerechtfertigte Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei Finanztransaktionen und der Integritätsschutz einer in Verdacht geratenen Gegenpartei. In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat um folgende Stellungnahme:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wie viele Geldwäschereimeldungen sind seit der Einführung der Meldepflicht bei den Behörden eingegangen? Wie viele dieser Meldungen haben zu einer Strafuntersuchung geführt? Wie viele dieser Strafuntersuchungen haben zu einem Strafverfahren geführt? Wie viele dieser Strafverfahren haben aufgrund einer ausreichender Beweislage zu einer Verurteilung geführt?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Mit welchen Erläuterungen zum GwG Art. 6 wurden die Finanzintermediäre angewiesen, wann es sich um ein erhöhtes Risiko handelt? Wo ist gesetzlich festgehalten, bis wie lange zurück die Herkunft der Mittel nachgewiesen werden müssen?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Mit welchen Erläuterungen zum GwG Art. 9 wurden die Finanzintermediäre angewiesen, aufgrund welcher Faktenlage ein begründeter Verdacht zur Berechtigung einer Meldung vorliegt?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Entbindet Art. 305ter Abs. 2 (Melderecht) die Finanzintermediäre von der Sorgfaltspflicht betreffend Wissen und begründetem Verdacht bei der Meldeerstattung?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Unterliegt die Meldestelle zur Einreichung einer Strafanzeige auch einer Sorgfaltspflicht betreffend Wissen und begründetem Verdacht?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Wie ist eine Gegenpartei von einem Reputationsschaden und einer Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit bis zu einem gültigen Rechtsspruch geschützt?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Wer haftet für entstandene Schäden bei Gegenparteien, wenn gegen diese Meldungen und darauffolgende Strafanzeigen ohne Wissen und ohne zureichend begründetem Verdacht auf Geldwäscherei getätigt wurden?</p>
  • Mehr Rechtssicherheit in der Geldwäscherei-Bekämpfung
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 1. April 1998 kennt die Schweiz Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragsparteien im Finanzbereich und eine gesetzliche Meldepflicht zur Bekämpfung der Geldwäscherei. In Art. 6 des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG) wird eine vertiefte Prüfung bei Transaktionen verlangt, wo Anhaltspunkte für Ungereimtheiten oder ein erhöhtes Risiko vorliegen. In Art. 9 des GwG werden die Finanzintermediäre verpflichtet, bei Wissen oder bei begründetem Verdacht von strafbaren Handlungen, bei qualifizierten Steuervergehen oder bei der Verfügungsmacht krimineller sowie terroristischer Organisationen über die Vermögenswerte, den Behörden Meldung zu erstatten. Nicht geregelt ist im Sinne der "Unschuldsvermutung" die ungerechtfertigte Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei Finanztransaktionen und der Integritätsschutz einer in Verdacht geratenen Gegenpartei. In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat um folgende Stellungnahme:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wie viele Geldwäschereimeldungen sind seit der Einführung der Meldepflicht bei den Behörden eingegangen? Wie viele dieser Meldungen haben zu einer Strafuntersuchung geführt? Wie viele dieser Strafuntersuchungen haben zu einem Strafverfahren geführt? Wie viele dieser Strafverfahren haben aufgrund einer ausreichender Beweislage zu einer Verurteilung geführt?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>2. Mit welchen Erläuterungen zum GwG Art. 6 wurden die Finanzintermediäre angewiesen, wann es sich um ein erhöhtes Risiko handelt? Wo ist gesetzlich festgehalten, bis wie lange zurück die Herkunft der Mittel nachgewiesen werden müssen?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Mit welchen Erläuterungen zum GwG Art. 9 wurden die Finanzintermediäre angewiesen, aufgrund welcher Faktenlage ein begründeter Verdacht zur Berechtigung einer Meldung vorliegt?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Entbindet Art. 305ter Abs. 2 (Melderecht) die Finanzintermediäre von der Sorgfaltspflicht betreffend Wissen und begründetem Verdacht bei der Meldeerstattung?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Unterliegt die Meldestelle zur Einreichung einer Strafanzeige auch einer Sorgfaltspflicht betreffend Wissen und begründetem Verdacht?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Wie ist eine Gegenpartei von einem Reputationsschaden und einer Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit bis zu einem gültigen Rechtsspruch geschützt?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Wer haftet für entstandene Schäden bei Gegenparteien, wenn gegen diese Meldungen und darauffolgende Strafanzeigen ohne Wissen und ohne zureichend begründetem Verdacht auf Geldwäscherei getätigt wurden?</p>
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