Untergetauchte Personen im Dublin-Verfahren

ShortId
24.3930
Id
20243930
Updated
30.09.2024 09:22
Language
de
Title
Untergetauchte Personen im Dublin-Verfahren
AdditionalIndexing
2811;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die verheerende Messerattacke im deutschen Solingen, bei welcher alle Indizien darauf hindeuten, dass die Tat von einem syrischen Asylbewerber begangen wurde, wirft Fragen in Bezug auf die Durchführung der Dublin-Verfahren auf. Der mutmassliche Täter hätte im Dublin-Verfahren nach Bulgarien überstellt werden sollen, was aber nicht möglich war, weil der 26-jährige Syrer untertauchte. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 der Dublin-Verordnung tauchte er wieder auf, um mit neuer Zuständigkeit bei den Deutschen Behörden ein Asylgesuch zu stellen.</p><p>Für die Schweiz gelten unter Dublin die gleichen Verfahren und Fristen wie für Deutschland. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen (jeweils jährliche Anzahl Fälle in den letzten fünf Jahren):</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>In wie vielen Fällen ergibt sich bei Asylgesuchstellenden gestützt auf die Dublin-Verordnung die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaates?</li><li>In wie vielen Fällen gelingt die Überstellung in den entsprechenden Vertragsstaat?</li><li>In wie vielen Fällen ist eine entsprechende Überstellung nicht möglich, weil die zu überstellende Person nicht mehr auffindbar ist?</li><li>In wie vielen Fällen taucht die Person nach Ablauf der Frist von sechs Monaten wieder auf um ein Asylgesuch mit neuer Zuständigkeit der Schweiz zu stellen?</li></ol>
  • Untergetauchte Personen im Dublin-Verfahren
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die verheerende Messerattacke im deutschen Solingen, bei welcher alle Indizien darauf hindeuten, dass die Tat von einem syrischen Asylbewerber begangen wurde, wirft Fragen in Bezug auf die Durchführung der Dublin-Verfahren auf. Der mutmassliche Täter hätte im Dublin-Verfahren nach Bulgarien überstellt werden sollen, was aber nicht möglich war, weil der 26-jährige Syrer untertauchte. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 der Dublin-Verordnung tauchte er wieder auf, um mit neuer Zuständigkeit bei den Deutschen Behörden ein Asylgesuch zu stellen.</p><p>Für die Schweiz gelten unter Dublin die gleichen Verfahren und Fristen wie für Deutschland. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen (jeweils jährliche Anzahl Fälle in den letzten fünf Jahren):</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>In wie vielen Fällen ergibt sich bei Asylgesuchstellenden gestützt auf die Dublin-Verordnung die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaates?</li><li>In wie vielen Fällen gelingt die Überstellung in den entsprechenden Vertragsstaat?</li><li>In wie vielen Fällen ist eine entsprechende Überstellung nicht möglich, weil die zu überstellende Person nicht mehr auffindbar ist?</li><li>In wie vielen Fällen taucht die Person nach Ablauf der Frist von sechs Monaten wieder auf um ein Asylgesuch mit neuer Zuständigkeit der Schweiz zu stellen?</li></ol>
    • Untergetauchte Personen im Dublin-Verfahren

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