Auslagerung der Nagra Kernaufgaben an zwei Aktiengesellschaften: Ist das recht- und zweckmässig?

ShortId
24.3936
Id
20243936
Updated
25.09.2024 11:12
Language
de
Title
Auslagerung der Nagra Kernaufgaben an zwei Aktiengesellschaften: Ist das recht- und zweckmässig?
AdditionalIndexing
66;2846;52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im April 2024 wurde offenbar an einer ausserordentlichen Generalversammlung der Nagra einstimmig beschlossen, bis Mitte Jahr zwei Aktiengesellschaften zu gründen. Die Nagra gTL AG würde für Bau und Betrieb des Tiefenlagers zuständig sein, die Nagra BEVA AG für Bau und Betrieb der Verpackungsanlagen. Beide Gesellschaften sollen hundertprozentige Tochtergesellschaften der Nagra sein. Im Herbst würden diese Tochtergesellschaften die Rahmenbewilligungsgesuche für das Tiefenlager und für die Verpackungsanlagen einreichen.</p><p>Die Nagra wurde bewusst als Genossenschaft gegründet und ist gemäss ihrem Unternehmenszweck selbst für die Errichtung und den Betrieb von Lagern für radioaktive Abfälle und der dazu notwendigen Anlagen zuständig. Vor diesem Hintergrund stellen sich betreffend Zweck- und Rechtmässigkeit der Gründung von Tochtergesellschaften verschiedene Fragen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Ist es rechtlich zulässig, dass die Nagra die Erfüllung des Hauptzwecks der Gesellschaft an Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Aktiengesellschaften auslagert? Was ist die rechtliche Grundlage dafür?</li><li>Gemäss Art 31 Abs. 4 KEG darf sich die entsorgungspflichtige Gesellschaft (die Nagra) nur mit Zustimmung des Departements auflösen. Was bedeutet das im Kontext der Gründung von Tochtergesellschaften und Auslagerung von Arbeiten an diese? Wie wurde die Gründung der zwei Aktiengesellschaften vom Bundesrat und vom BFE begleitet?&nbsp;</li><li>Haben der Bundesrat und die Nagra eine Nutzen-/Risiken-Analyse gemacht? Welchen zusätzlichen Nutzen bringt die Holding-Struktur aus der Sicht des Bundesrates gegenüber der bisherigen Struktur? Welche zusätzlichen potentiellen Probleme könnte die Holding-Struktur gegenüber der bisherigen Struktur bringen?</li><li>Hat die Gründung der beiden Tochtergesellschaften Folgen für den geologischen Sachplan des Bundes?</li><li>Welchen Einfluss hat die Gründung der beiden Tochtergesellschaften auf die Ausübung der umfassenden Aufsichts- und Kontrolltätigkeit durch das ENSI? Wem und wie werden generell Fehler bei Abläufen gemeldet und wer kontrolliert die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen?</li><li>Wie kann gewährleistet werden, dass die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Beschaffungswesens (Gleichbehandlung, Transparenz, Rekursrecht) beim Bau und Betrieb des Tiefenlagers und der Verpackungsanlagen durch die AGs eingehalten werden?</li></ol>
  • Auslagerung der Nagra Kernaufgaben an zwei Aktiengesellschaften: Ist das recht- und zweckmässig?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im April 2024 wurde offenbar an einer ausserordentlichen Generalversammlung der Nagra einstimmig beschlossen, bis Mitte Jahr zwei Aktiengesellschaften zu gründen. Die Nagra gTL AG würde für Bau und Betrieb des Tiefenlagers zuständig sein, die Nagra BEVA AG für Bau und Betrieb der Verpackungsanlagen. Beide Gesellschaften sollen hundertprozentige Tochtergesellschaften der Nagra sein. Im Herbst würden diese Tochtergesellschaften die Rahmenbewilligungsgesuche für das Tiefenlager und für die Verpackungsanlagen einreichen.</p><p>Die Nagra wurde bewusst als Genossenschaft gegründet und ist gemäss ihrem Unternehmenszweck selbst für die Errichtung und den Betrieb von Lagern für radioaktive Abfälle und der dazu notwendigen Anlagen zuständig. Vor diesem Hintergrund stellen sich betreffend Zweck- und Rechtmässigkeit der Gründung von Tochtergesellschaften verschiedene Fragen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Ist es rechtlich zulässig, dass die Nagra die Erfüllung des Hauptzwecks der Gesellschaft an Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Aktiengesellschaften auslagert? Was ist die rechtliche Grundlage dafür?</li><li>Gemäss Art 31 Abs. 4 KEG darf sich die entsorgungspflichtige Gesellschaft (die Nagra) nur mit Zustimmung des Departements auflösen. Was bedeutet das im Kontext der Gründung von Tochtergesellschaften und Auslagerung von Arbeiten an diese? Wie wurde die Gründung der zwei Aktiengesellschaften vom Bundesrat und vom BFE begleitet?&nbsp;</li><li>Haben der Bundesrat und die Nagra eine Nutzen-/Risiken-Analyse gemacht? Welchen zusätzlichen Nutzen bringt die Holding-Struktur aus der Sicht des Bundesrates gegenüber der bisherigen Struktur? Welche zusätzlichen potentiellen Probleme könnte die Holding-Struktur gegenüber der bisherigen Struktur bringen?</li><li>Hat die Gründung der beiden Tochtergesellschaften Folgen für den geologischen Sachplan des Bundes?</li><li>Welchen Einfluss hat die Gründung der beiden Tochtergesellschaften auf die Ausübung der umfassenden Aufsichts- und Kontrolltätigkeit durch das ENSI? Wem und wie werden generell Fehler bei Abläufen gemeldet und wer kontrolliert die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen?</li><li>Wie kann gewährleistet werden, dass die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Beschaffungswesens (Gleichbehandlung, Transparenz, Rekursrecht) beim Bau und Betrieb des Tiefenlagers und der Verpackungsanlagen durch die AGs eingehalten werden?</li></ol>
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