Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen

ShortId
24.3944
Id
20243944
Updated
25.09.2024 11:06
Language
de
Title
Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen
AdditionalIndexing
12;2831;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Art. 19 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de">URG</a>) regelt die Verwendung von geschützten Werken zum Eigengebrauch, indem die Verwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, nicht gebührenpflichtig ist. Bisher noch nicht betroffen von dieser urheberrechtlichen Befreiung, ist der firmeninterne Gebrauch von Radio und Fernsehen für Mitarbeitende und Firmeninhaber bzw. Firmeninhaberinnen. Damit ist die Abgabe an die SUISA aufgrund des sog. Gemeinsamen Tarifs (GT) 3a grundsätzlich von allen Unternehmen geschuldet, selbst wenn das Wahrnehmbarmachen der audiovisuellen Werke Kunden und firmenfremde Drittpersonen gar nicht erreicht, sondern z.B. lediglich der Firmeninhaber bzw. die Firmeninhaberin oder Angestellte des Betriebs sogar nur im firmeneigenen Fahrzeug Radio hören. Dieser Zustand ist stossend, da sich die Grenze der Verwendung zum Eigengebrauch verflüchtigt, indem es kleine und mittlere Unternehmen trifft, welche Rechnungen von der SUISA erhalten mit dem Hinweis, dass <i>«allein die Tatsache, dass Firmenfahrzeuge mit Autoradios ausgestattet sind, bereits nach GT 3a lizenzpflichtig ist»</i>, und dass<i> «anderenfalls der professionelle Ausbau der Autoradios durch autorisiertes Personal dokumentiert und durch Fotos und Funktionsnachweise für jedes Firmenfahrzeug zertifiziert werden muss»</i>, was bei modernen Fahrzeugen offensichtlich gar nicht möglich ist. Dass diese keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung sein sollte, hatte eigentlich sogar der Bundesrat schon in seinem&nbsp;<a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64897.pdf">Bericht</a> (auf Seite 11 ff., insb. Kap. 2.3.5) zum Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193956">19.3956</a> der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) festgehalten. Der Geltungsbereich des Eigengebrauchs muss entsprechend gelockert werden, damit solche Schikanen zulasten der KMU nicht mehr erlaubt sind.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Urheberrechtsgesetzgebung derart zu revidieren, dass in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Wahrnehmbarmachen nur gilt, wenn Ton- oder Filmaufnahmen gegenüber Kunden oder firmenfremden Drittpersonen eingesetzt werden, nicht aber innerhalb der Unternehmung bzw. deren Zubehör, wie z.B. auf Firmenfahrzeuge, gegenüber Angestellten und Firmeninhabern bzw. Firmeninhaberinnen.</p>
  • Schikanen im Urheberrecht für KMU beseitigen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Art. 19 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de">URG</a>) regelt die Verwendung von geschützten Werken zum Eigengebrauch, indem die Verwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, nicht gebührenpflichtig ist. Bisher noch nicht betroffen von dieser urheberrechtlichen Befreiung, ist der firmeninterne Gebrauch von Radio und Fernsehen für Mitarbeitende und Firmeninhaber bzw. Firmeninhaberinnen. Damit ist die Abgabe an die SUISA aufgrund des sog. Gemeinsamen Tarifs (GT) 3a grundsätzlich von allen Unternehmen geschuldet, selbst wenn das Wahrnehmbarmachen der audiovisuellen Werke Kunden und firmenfremde Drittpersonen gar nicht erreicht, sondern z.B. lediglich der Firmeninhaber bzw. die Firmeninhaberin oder Angestellte des Betriebs sogar nur im firmeneigenen Fahrzeug Radio hören. Dieser Zustand ist stossend, da sich die Grenze der Verwendung zum Eigengebrauch verflüchtigt, indem es kleine und mittlere Unternehmen trifft, welche Rechnungen von der SUISA erhalten mit dem Hinweis, dass <i>«allein die Tatsache, dass Firmenfahrzeuge mit Autoradios ausgestattet sind, bereits nach GT 3a lizenzpflichtig ist»</i>, und dass<i> «anderenfalls der professionelle Ausbau der Autoradios durch autorisiertes Personal dokumentiert und durch Fotos und Funktionsnachweise für jedes Firmenfahrzeug zertifiziert werden muss»</i>, was bei modernen Fahrzeugen offensichtlich gar nicht möglich ist. Dass diese keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung sein sollte, hatte eigentlich sogar der Bundesrat schon in seinem&nbsp;<a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64897.pdf">Bericht</a> (auf Seite 11 ff., insb. Kap. 2.3.5) zum Postulat&nbsp;<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193956">19.3956</a> der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) festgehalten. Der Geltungsbereich des Eigengebrauchs muss entsprechend gelockert werden, damit solche Schikanen zulasten der KMU nicht mehr erlaubt sind.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Urheberrechtsgesetzgebung derart zu revidieren, dass in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Wahrnehmbarmachen nur gilt, wenn Ton- oder Filmaufnahmen gegenüber Kunden oder firmenfremden Drittpersonen eingesetzt werden, nicht aber innerhalb der Unternehmung bzw. deren Zubehör, wie z.B. auf Firmenfahrzeuge, gegenüber Angestellten und Firmeninhabern bzw. Firmeninhaberinnen.</p>
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