Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu berechnen
- ShortId
-
24.3973
- Id
-
20243973
- Updated
-
27.09.2024 10:15
- Language
-
de
- Title
-
Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu berechnen
- AdditionalIndexing
-
55;24;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der AP 14/17 wurden verschiedene Massnahmen eingeführt, um die Mehraufwände, welche die<br>Bewirtschaftung im Berggebiet verursachen, zu entschädigen. Unter anderem ein Steillagenbeitrag<br>für Mähwiesen. Der Beitrag wird gemäss den Anteilen von Mähwiesen mit einer Steigung von mehr<br>als 35 % entrichtet. Zur Berechnung des Anteils der Steillagen wird aktuell die gesamte<br>landwirtschaftliche Fläche angewendet.<br>Artikel 44 DZV bisher: 2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der<br>beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.<br>Dies führt dazu, dass zahlreiche Betreibe keine oder nur unzureichende Zahlungen für den<br>geleisteten Aufwand erhalten. Deshalb soll künftig der Anteil von Steillagen an der gesamten Fläche<br>von Mähwiesen auf einem Betrieb zur Berechnung der Steillagenanteile angewendet werden.<br>Hat ein Betrieb einen hohen Anteil an LN, erhält er weniger oder keine Steillagenbeiträge als ein<br>Betrieb mit wenig LN. Das ist weder logisch noch im Sinne des Beitragsziels, da der Aufwand zur<br>Bewirtschaftung der Fläche immer gleich hoch ist. Insbesondere für kleine Betriebe ist dies<br>existenziell.<br>Die Bewirtschaftung von Steillagen ist mit erheblichen Risiken verbunden. Insbesondere in den<br>immer häufiger werdenden Perioden mit längeren Niederschlägen ist die Bewirtschaftung auch aus<br>Sicherheitsgründen zusätzlich erschwert.<br>Die Bewirtschaftung von steilen Mähwiesen ist von grosser Bedeutung für den Erhalt der<br>Artenvielfalt. Verschiedene Studien zeigen, dass aufgrund der Mähnutzung die Artenvielfalt<br>signifikant höher ist. Es ist nachgewiesen, dass die Mähwiesen Nutzung einen erheblichen Beitrag<br>zur Förderung der Biodiversität leisten. Wird die Mähnutzung aufgeben, ist der Verlust dieser<br>Flächen die Realität.<br>Gemäss ersten Schätzungen beläuft sich der Mittelbedarf bei der beantragten Änderung 5.3 Mio. pro Jahr.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt,<br>- Den Artikel 44 DZV bezüglich der Entschädigung von Steillagenbewirtschaftung wie folgt<br>anzupassen:<br>2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der gesamten Fläche der<br>beitragsberechtigten Mähwiesen des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.<br>- Die notwendigen Mittel sind im Sinne der Offenhaltung der Landschaft, durch eine Aufstockung des<br>Zahlungsrahmens Landwirtschaft bereitzustellen.<br>-Diese Anpassung ist spätestens mit der AP 2030 umzusetzten.</p>
- Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu berechnen
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der AP 14/17 wurden verschiedene Massnahmen eingeführt, um die Mehraufwände, welche die<br>Bewirtschaftung im Berggebiet verursachen, zu entschädigen. Unter anderem ein Steillagenbeitrag<br>für Mähwiesen. Der Beitrag wird gemäss den Anteilen von Mähwiesen mit einer Steigung von mehr<br>als 35 % entrichtet. Zur Berechnung des Anteils der Steillagen wird aktuell die gesamte<br>landwirtschaftliche Fläche angewendet.<br>Artikel 44 DZV bisher: 2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der<br>beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.<br>Dies führt dazu, dass zahlreiche Betreibe keine oder nur unzureichende Zahlungen für den<br>geleisteten Aufwand erhalten. Deshalb soll künftig der Anteil von Steillagen an der gesamten Fläche<br>von Mähwiesen auf einem Betrieb zur Berechnung der Steillagenanteile angewendet werden.<br>Hat ein Betrieb einen hohen Anteil an LN, erhält er weniger oder keine Steillagenbeiträge als ein<br>Betrieb mit wenig LN. Das ist weder logisch noch im Sinne des Beitragsziels, da der Aufwand zur<br>Bewirtschaftung der Fläche immer gleich hoch ist. Insbesondere für kleine Betriebe ist dies<br>existenziell.<br>Die Bewirtschaftung von Steillagen ist mit erheblichen Risiken verbunden. Insbesondere in den<br>immer häufiger werdenden Perioden mit längeren Niederschlägen ist die Bewirtschaftung auch aus<br>Sicherheitsgründen zusätzlich erschwert.<br>Die Bewirtschaftung von steilen Mähwiesen ist von grosser Bedeutung für den Erhalt der<br>Artenvielfalt. Verschiedene Studien zeigen, dass aufgrund der Mähnutzung die Artenvielfalt<br>signifikant höher ist. Es ist nachgewiesen, dass die Mähwiesen Nutzung einen erheblichen Beitrag<br>zur Förderung der Biodiversität leisten. Wird die Mähnutzung aufgeben, ist der Verlust dieser<br>Flächen die Realität.<br>Gemäss ersten Schätzungen beläuft sich der Mittelbedarf bei der beantragten Änderung 5.3 Mio. pro Jahr.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt,<br>- Den Artikel 44 DZV bezüglich der Entschädigung von Steillagenbewirtschaftung wie folgt<br>anzupassen:<br>2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der gesamten Fläche der<br>beitragsberechtigten Mähwiesen des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.<br>- Die notwendigen Mittel sind im Sinne der Offenhaltung der Landschaft, durch eine Aufstockung des<br>Zahlungsrahmens Landwirtschaft bereitzustellen.<br>-Diese Anpassung ist spätestens mit der AP 2030 umzusetzten.</p>
- Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu berechnen
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