Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu Berechnen

ShortId
24.3974
Id
20243974
Updated
27.09.2024 10:14
Language
de
Title
Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu Berechnen
AdditionalIndexing
55;24;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der AP 14/17 wurden verschiedene Massnahmen eingeführt, um die Mehraufwände, welche die Bewirtschaftung im Berggebiet verursachen, zu entschädigen. Unter anderem ein Steillagenbeitrag für Mähwiesen. Der Beitrag wird gemäss den Anteilen von Mähwiesen mit einer Steigung von mehr als 35 % entrichtet. Zur Berechnung des Anteils der Steillagen wird aktuell die gesamte landwirtschaftliche Fläche angewendet.</p><p>Artikel 44 DZV bisher: 2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.</p><p>Dies führt dazu, dass zahlreiche Betreibe keine oder nur unzureichende Zahlungen für den geleisteten Aufwand erhalten. Deshalb soll künftig der Anteil von Steillagen an der gesamten Fläche von Mähwiesen auf einem Betrieb zur Berechnung der Steillagenanteile angewendet werden.</p><p>Hat ein Betrieb einen hohen Anteil an LN, erhält er weniger oder keine Steillagenbeiträge als ein Betrieb mit wenig LN. Das ist weder logisch noch im Sinne des Beitragsziels, da der Aufwand zur Bewirtschaftung der Fläche immer gleich hoch ist. Insbesondere für kleine Betriebe ist dies existenziell.<br>Die Bewirtschaftung von Steillagen ist mit erheblichen Risiken verbunden. Insbesondere in den immer häufiger werdenden Perioden mit längeren Niederschlägen ist die Bewirtschaftung auch aus Sicherheitsgründen zusätzlich erschwert.</p><p>Die Bewirtschaftung von steilen Mähwiesen ist von grosser Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt. Verschiedene Studien zeigen, dass aufgrund der Mähnutzung die Artenvielfalt signifikant höher ist. Es ist nachgewiesen, dass die Mähwiesen Nutzung einen erheblichen Beitrag zur Förderung der Biodiversität leisten. Wird die Mähnutzung aufgeben, ist der Verlust dieser Flächen die Realität.</p><p>Gemäss ersten Schätzungen beläuft sich der Mittelbedarf bei der beantragten Änderung 5.3 Mio. Franken pro Jahr.&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,&nbsp;</p><p>- Den Artikel 44 DZV bezüglich der Entschädigung von Steillagenbewirtschaftung wie folgt anzupassen:&nbsp;<br>2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der gesamten Fläche der beitragsberechtigten Mähwiesen des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.</p><p>- Die notwendigen Mittel sind im Sinne der Offenhaltung der Landschaft, durch eine Aufstockung des Zahlungsrahmens Landwirtschaft bereitzustellen.</p><p>-Diese Anpassung ist spätestens mit der AP 2030 umzusetzten.<br>&nbsp;</p>
  • Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu Berechnen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der AP 14/17 wurden verschiedene Massnahmen eingeführt, um die Mehraufwände, welche die Bewirtschaftung im Berggebiet verursachen, zu entschädigen. Unter anderem ein Steillagenbeitrag für Mähwiesen. Der Beitrag wird gemäss den Anteilen von Mähwiesen mit einer Steigung von mehr als 35 % entrichtet. Zur Berechnung des Anteils der Steillagen wird aktuell die gesamte landwirtschaftliche Fläche angewendet.</p><p>Artikel 44 DZV bisher: 2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.</p><p>Dies führt dazu, dass zahlreiche Betreibe keine oder nur unzureichende Zahlungen für den geleisteten Aufwand erhalten. Deshalb soll künftig der Anteil von Steillagen an der gesamten Fläche von Mähwiesen auf einem Betrieb zur Berechnung der Steillagenanteile angewendet werden.</p><p>Hat ein Betrieb einen hohen Anteil an LN, erhält er weniger oder keine Steillagenbeiträge als ein Betrieb mit wenig LN. Das ist weder logisch noch im Sinne des Beitragsziels, da der Aufwand zur Bewirtschaftung der Fläche immer gleich hoch ist. Insbesondere für kleine Betriebe ist dies existenziell.<br>Die Bewirtschaftung von Steillagen ist mit erheblichen Risiken verbunden. Insbesondere in den immer häufiger werdenden Perioden mit längeren Niederschlägen ist die Bewirtschaftung auch aus Sicherheitsgründen zusätzlich erschwert.</p><p>Die Bewirtschaftung von steilen Mähwiesen ist von grosser Bedeutung für den Erhalt der Artenvielfalt. Verschiedene Studien zeigen, dass aufgrund der Mähnutzung die Artenvielfalt signifikant höher ist. Es ist nachgewiesen, dass die Mähwiesen Nutzung einen erheblichen Beitrag zur Förderung der Biodiversität leisten. Wird die Mähnutzung aufgeben, ist der Verlust dieser Flächen die Realität.</p><p>Gemäss ersten Schätzungen beläuft sich der Mittelbedarf bei der beantragten Änderung 5.3 Mio. Franken pro Jahr.&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,&nbsp;</p><p>- Den Artikel 44 DZV bezüglich der Entschädigung von Steillagenbewirtschaftung wie folgt anzupassen:&nbsp;<br>2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der gesamten Fläche der beitragsberechtigten Mähwiesen des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.</p><p>- Die notwendigen Mittel sind im Sinne der Offenhaltung der Landschaft, durch eine Aufstockung des Zahlungsrahmens Landwirtschaft bereitzustellen.</p><p>-Diese Anpassung ist spätestens mit der AP 2030 umzusetzten.<br>&nbsp;</p>
    • Der Steillagebeitrag ist nach Anteil der Mähwiese zu Berechnen

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