Muss der Bundesrat nicht nachbessern und die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn berücksichtigen?

ShortId
24.3980
Id
20243980
Updated
25.09.2024 14:50
Language
de
Title
Muss der Bundesrat nicht nachbessern und die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn berücksichtigen?
AdditionalIndexing
28;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit Urteil&nbsp;<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=8C_823%2F2023&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-07-2024-8C_823-2023&amp;number_of_ranks=11"><u>8C_823/2023</u></a> wurde der Bundesrat vom Bundesgericht gerügt, dass er beim Erlass von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1.1.22 bis 31.12.23 in bundesrechtswidriger Weise nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat. Gemäss dessen Willen sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels LSE-Tabellenlohn weiterhin die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (Abzug vom LSE-Tabellenlohn von max. 25%) ergänzend zu berücksichtigen, so das Bundesgericht.</p><p>Das Bundesgericht hatte einen Rentenanspruch ab Juni 2022 zu beurteilen. Normalerweise äussert es sich in solchen Konstellationen nur zum zu beurteilenden Zeitraum. Anders in diesem Urteil in Erw. 9.5.3.5.1, wonach der ab 1.1.24 geltende&nbsp;Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht unbeachtlich bleiben könne. Die SGK-N habe in ihrer Motion 22.3377 auf&nbsp;Art. 28a Abs. 1 IVG&nbsp;sowie auf&nbsp;Art. 26bis IVV&nbsp;Bezug genommen. Darin eine authentische Interpretation des Delegationsrahmens, gar eine rechtlich bedeutsame Sanktionierung der bundesrätlichen Umsetzung zu erkennen, gehe indessen nicht an. Gemäss Bundesgericht hat der Gesetzgeber die bundesrätliche Streichung des leidensbedingen Abzugs von max. 25% mit Annahme der Motion 22.3377 (welche sodann zum seit 1.1.24 geltenden Art.&nbsp;26bis Abs. 3 IVV mit einem 10%-Pauschalabzug vom LSE-Tabellenlohn führte), nicht gebilligt. Insofern erstaunt es doch sehr, dass das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 445 unter Ziff.&nbsp;3 ausführt, das Bundesgerichtsurteil habe keine Auswirkung auf den Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung gültig ab 1.1.24.&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Hat das BSV die Erw. 9.5.3.5.1 des Bundesgerichtsurteils näher studiert?</li><li>Wenn Erw. 9.5.3.5.1 für das BSV unverständlich: Hat es beim Bundesgericht um Erläuterung gebeten?</li><li>Ist der Bundesrat angesichts Erw. 9.5.3.5.1 des Bundesgerichts nicht auch der Ansicht, dass beim seit 1.1.24 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV nachgebessert werden muss, indem der letzte Satz «<i>Weitere Abzüge sind nicht zulässig.</i>» zu streichen ist? Dass also neben den im Art. 26bis Abs. 3 IVV erwähnten Abzügen auch weiterhin die Berücksichtigung der Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (Abzug vom LSE-Tabellenlohn in der Höhe von max. 25%) zuzulassen ist?</li></ol>
  • Muss der Bundesrat nicht nachbessern und die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn berücksichtigen?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Urteil&nbsp;<a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=8C_823%2F2023&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-07-2024-8C_823-2023&amp;number_of_ranks=11"><u>8C_823/2023</u></a> wurde der Bundesrat vom Bundesgericht gerügt, dass er beim Erlass von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1.1.22 bis 31.12.23 in bundesrechtswidriger Weise nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat. Gemäss dessen Willen sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels LSE-Tabellenlohn weiterhin die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (Abzug vom LSE-Tabellenlohn von max. 25%) ergänzend zu berücksichtigen, so das Bundesgericht.</p><p>Das Bundesgericht hatte einen Rentenanspruch ab Juni 2022 zu beurteilen. Normalerweise äussert es sich in solchen Konstellationen nur zum zu beurteilenden Zeitraum. Anders in diesem Urteil in Erw. 9.5.3.5.1, wonach der ab 1.1.24 geltende&nbsp;Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht unbeachtlich bleiben könne. Die SGK-N habe in ihrer Motion 22.3377 auf&nbsp;Art. 28a Abs. 1 IVG&nbsp;sowie auf&nbsp;Art. 26bis IVV&nbsp;Bezug genommen. Darin eine authentische Interpretation des Delegationsrahmens, gar eine rechtlich bedeutsame Sanktionierung der bundesrätlichen Umsetzung zu erkennen, gehe indessen nicht an. Gemäss Bundesgericht hat der Gesetzgeber die bundesrätliche Streichung des leidensbedingen Abzugs von max. 25% mit Annahme der Motion 22.3377 (welche sodann zum seit 1.1.24 geltenden Art.&nbsp;26bis Abs. 3 IVV mit einem 10%-Pauschalabzug vom LSE-Tabellenlohn führte), nicht gebilligt. Insofern erstaunt es doch sehr, dass das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 445 unter Ziff.&nbsp;3 ausführt, das Bundesgerichtsurteil habe keine Auswirkung auf den Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung gültig ab 1.1.24.&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Hat das BSV die Erw. 9.5.3.5.1 des Bundesgerichtsurteils näher studiert?</li><li>Wenn Erw. 9.5.3.5.1 für das BSV unverständlich: Hat es beim Bundesgericht um Erläuterung gebeten?</li><li>Ist der Bundesrat angesichts Erw. 9.5.3.5.1 des Bundesgerichts nicht auch der Ansicht, dass beim seit 1.1.24 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV nachgebessert werden muss, indem der letzte Satz «<i>Weitere Abzüge sind nicht zulässig.</i>» zu streichen ist? Dass also neben den im Art. 26bis Abs. 3 IVV erwähnten Abzügen auch weiterhin die Berücksichtigung der Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (Abzug vom LSE-Tabellenlohn in der Höhe von max. 25%) zuzulassen ist?</li></ol>
    • Muss der Bundesrat nicht nachbessern und die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn berücksichtigen?

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