Ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft noch zeitgemäss?

ShortId
24.3996
Id
20243996
Updated
30.09.2024 13:19
Language
de
Title
Ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft noch zeitgemäss?
AdditionalIndexing
55;2836;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) liefert das Fundament, auf dem die Kantone ihre Gesetzgebung bezüglich Familienzulagen bauen können. Daneben existiert ein Spezialgesetz, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).</p><p>Gemäss FamZG beträgt die Kinderzulage mindestens 200 Franken pro Monat und Kind, die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken. Die Leistungen nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG (die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen im Berggebiet 20 Franken höher). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Wie lässt sich das Spezialgesetz FLG heute in einer Zeit der modernen Landwirtschaft rechtfertigen?</li><li>Welches Ausmass an Bürokratieabbau hätte die Beseitigung der Sonderregelung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständig erwerbende Landwirte zur Folge?</li><li>Was wären die finanziellen Konsequenzen für Bund und Kantone, wenn man die Familienzulagen mit einer Beseitigung dieser Sonderregelung harmonisieren würde?</li></ol><p>&nbsp;</p>
  • Ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft noch zeitgemäss?
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) liefert das Fundament, auf dem die Kantone ihre Gesetzgebung bezüglich Familienzulagen bauen können. Daneben existiert ein Spezialgesetz, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).</p><p>Gemäss FamZG beträgt die Kinderzulage mindestens 200 Franken pro Monat und Kind, die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken. Die Leistungen nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG (die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen im Berggebiet 20 Franken höher). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><ol><li>Wie lässt sich das Spezialgesetz FLG heute in einer Zeit der modernen Landwirtschaft rechtfertigen?</li><li>Welches Ausmass an Bürokratieabbau hätte die Beseitigung der Sonderregelung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständig erwerbende Landwirte zur Folge?</li><li>Was wären die finanziellen Konsequenzen für Bund und Kantone, wenn man die Familienzulagen mit einer Beseitigung dieser Sonderregelung harmonisieren würde?</li></ol><p>&nbsp;</p>
    • Ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft noch zeitgemäss?

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