Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht

ShortId
24.4008
Id
20244008
Updated
26.09.2024 14:30
Language
de
Title
Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vergleich bildet in der Schweizerischen Rechtsordnung ein konsensorientiertes und wirtschaftliches Instrument zur Streiterledigung. Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mittels Vergleich erledigt werden. Die konsensuale Lösung der Fälle mittels Vergleich entlastet Justiz und Verwaltung personell und finanziell, führt zur Verfahrensbeschleunigung und fördert den Rechtsfrieden und das Vertrauen in Assekuranz und Behörden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie entwickelten sich die gesamten Verwaltungs- und Justizkosten in sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren?</li><li>Wie viele Streitigkeiten über welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und verfahrensrechtlichen Fragen (z.B. Einigung über Gutachter-Fragen nach Art. 44 Abs. 3 ATSG) wurden in welchen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren mittels Vergleich erledigt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Förderung dieses Instruments zur konsensualen, raschen, effizienten und kostengünstigen Streitbeilegung im Bereich des Sozialversicherungsrechts?</li></ol>
  • Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vergleich bildet in der Schweizerischen Rechtsordnung ein konsensorientiertes und wirtschaftliches Instrument zur Streiterledigung. Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mittels Vergleich erledigt werden. Die konsensuale Lösung der Fälle mittels Vergleich entlastet Justiz und Verwaltung personell und finanziell, führt zur Verfahrensbeschleunigung und fördert den Rechtsfrieden und das Vertrauen in Assekuranz und Behörden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie entwickelten sich die gesamten Verwaltungs- und Justizkosten in sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren?</li><li>Wie viele Streitigkeiten über welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und verfahrensrechtlichen Fragen (z.B. Einigung über Gutachter-Fragen nach Art. 44 Abs. 3 ATSG) wurden in welchen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren mittels Vergleich erledigt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Förderung dieses Instruments zur konsensualen, raschen, effizienten und kostengünstigen Streitbeilegung im Bereich des Sozialversicherungsrechts?</li></ol>
    • Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht

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