Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht
- ShortId
-
24.4008
- Id
-
20244008
- Updated
-
26.09.2024 14:30
- Language
-
de
- Title
-
Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Vergleich bildet in der Schweizerischen Rechtsordnung ein konsensorientiertes und wirtschaftliches Instrument zur Streiterledigung. Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mittels Vergleich erledigt werden. Die konsensuale Lösung der Fälle mittels Vergleich entlastet Justiz und Verwaltung personell und finanziell, führt zur Verfahrensbeschleunigung und fördert den Rechtsfrieden und das Vertrauen in Assekuranz und Behörden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p> </p><ol><li>Wie entwickelten sich die gesamten Verwaltungs- und Justizkosten in sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren?</li><li>Wie viele Streitigkeiten über welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und verfahrensrechtlichen Fragen (z.B. Einigung über Gutachter-Fragen nach Art. 44 Abs. 3 ATSG) wurden in welchen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren mittels Vergleich erledigt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Förderung dieses Instruments zur konsensualen, raschen, effizienten und kostengünstigen Streitbeilegung im Bereich des Sozialversicherungsrechts?</li></ol>
- Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Vergleich bildet in der Schweizerischen Rechtsordnung ein konsensorientiertes und wirtschaftliches Instrument zur Streiterledigung. Nach Art. 50 Abs. 1 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen mittels Vergleich erledigt werden. Die konsensuale Lösung der Fälle mittels Vergleich entlastet Justiz und Verwaltung personell und finanziell, führt zur Verfahrensbeschleunigung und fördert den Rechtsfrieden und das Vertrauen in Assekuranz und Behörden.</p>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p> </p><ol><li>Wie entwickelten sich die gesamten Verwaltungs- und Justizkosten in sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren?</li><li>Wie viele Streitigkeiten über welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und verfahrensrechtlichen Fragen (z.B. Einigung über Gutachter-Fragen nach Art. 44 Abs. 3 ATSG) wurden in welchen Bereichen (IVG, UVG, KVG, ELG etc.) in den letzten 10 Jahren mittels Vergleich erledigt?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Förderung dieses Instruments zur konsensualen, raschen, effizienten und kostengünstigen Streitbeilegung im Bereich des Sozialversicherungsrechts?</li></ol>
- Art. 50 ATSG: Vergleich im Sozialversicherungsrecht
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