Internationaler Bahnverkehr: Rechtliche Grundlage des bundesrätlichen Abbauvorschlags

ShortId
24.4027
Id
20244027
Updated
26.09.2024 15:38
Language
de
Title
Internationaler Bahnverkehr: Rechtliche Grundlage des bundesrätlichen Abbauvorschlags
AdditionalIndexing
48;04;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Recherchen des Tages-Anzeigers hat der Bundesrat beschlossen, die Gesetzesänderungen zur Unterstützung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs und Förderung von E-Bussen und E-Schiffen nicht auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen respektive die dafür vorgesehenen Mittel nicht freizugeben. Das am 13. März 2024 von beiden Räten verabschiedete CO<sub>2</sub> Gesetz, gegen das kein Referendum ergriffen wurde, legt fest, dass alle Bestimmungen mit Ausnahme einiger benannter Artikel am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Zudem hat das Parlament zwei entsprechende Verpflichtungskredite beschlossen, die konkrete Beträge enthalten und sich konkret auf die Jahre 2025 - 2030 beziehen.&nbsp;</p><p>1. Wie lautet der Beschluss des Bundesrates zur Aussetzung der entsprechenden Gesetzesartikel bwz. zur Nichtfreigabe der entsprechenden finanziellen Mittel?&nbsp;</p><p>2. Auf welcher Gesetzesgrundlage beruht dieser Beschluss?</p><p>3. Wie kann der Bundesrat nach der Verabschiedung zweier vom Parlament beschlossener Verpflichtungskredite und der Verabschiedung seines Entwurfs für den Voranschlag 2025 einzelne Posten ganz streichen?&nbsp;</p><p>4. Das CO<sub>2</sub>-Gesetz sieht eine Zweckbindung des Erlöses der Versteigerungen der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge vor. Diese werden eingesetzt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr und für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen. &nbsp;Wie soll ein Verzicht auf die Förderung des internationalen Personenverkehrs den Bundeshaushalt entlasten?&nbsp;</p><p>4. Gemäss Art. 37 a Absatz 3 des CO<sub>2</sub>-Gesetzes können nicht ausgeschöpfte Gelder in den Folgejahren für die gleichen Ziele eingesetzt werden. Wenn diese Gelder im darauffolgenden Jahr wieder zur Verfügung stehen sollen, worin besteht dann der Spareffekt?&nbsp;</p><p>5. Im Gesetz ist festgehalten, dass für den grenzüberschreitenden Verkehr bis 2030 pro Jahr maximal 30 Millionen Franken eingesetzt werden. Lässt diese Formulierung eine totale Streichung des Beitrags nach Auslegung des Bundesrats zu?&nbsp;</p><p>6. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine grosse Zahl an Transportunternehmen sowie viele Städte und Kantone ihre Planung zur Erneuerung der Busflotte auf diese Bundesmittel ausgerichtet haben?</p><p>7. Ist es nicht ein krasser Verstoss gegen Treu und Glauben, dieses Abbauprogramm schon vorwirken zu lassen, obwohl noch nicht einmal eine Vernehmlassung durchgeführt wurde?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
  • Internationaler Bahnverkehr: Rechtliche Grundlage des bundesrätlichen Abbauvorschlags
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Recherchen des Tages-Anzeigers hat der Bundesrat beschlossen, die Gesetzesänderungen zur Unterstützung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs und Förderung von E-Bussen und E-Schiffen nicht auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen respektive die dafür vorgesehenen Mittel nicht freizugeben. Das am 13. März 2024 von beiden Räten verabschiedete CO<sub>2</sub> Gesetz, gegen das kein Referendum ergriffen wurde, legt fest, dass alle Bestimmungen mit Ausnahme einiger benannter Artikel am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Zudem hat das Parlament zwei entsprechende Verpflichtungskredite beschlossen, die konkrete Beträge enthalten und sich konkret auf die Jahre 2025 - 2030 beziehen.&nbsp;</p><p>1. Wie lautet der Beschluss des Bundesrates zur Aussetzung der entsprechenden Gesetzesartikel bwz. zur Nichtfreigabe der entsprechenden finanziellen Mittel?&nbsp;</p><p>2. Auf welcher Gesetzesgrundlage beruht dieser Beschluss?</p><p>3. Wie kann der Bundesrat nach der Verabschiedung zweier vom Parlament beschlossener Verpflichtungskredite und der Verabschiedung seines Entwurfs für den Voranschlag 2025 einzelne Posten ganz streichen?&nbsp;</p><p>4. Das CO<sub>2</sub>-Gesetz sieht eine Zweckbindung des Erlöses der Versteigerungen der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge vor. Diese werden eingesetzt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr und für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen. &nbsp;Wie soll ein Verzicht auf die Förderung des internationalen Personenverkehrs den Bundeshaushalt entlasten?&nbsp;</p><p>4. Gemäss Art. 37 a Absatz 3 des CO<sub>2</sub>-Gesetzes können nicht ausgeschöpfte Gelder in den Folgejahren für die gleichen Ziele eingesetzt werden. Wenn diese Gelder im darauffolgenden Jahr wieder zur Verfügung stehen sollen, worin besteht dann der Spareffekt?&nbsp;</p><p>5. Im Gesetz ist festgehalten, dass für den grenzüberschreitenden Verkehr bis 2030 pro Jahr maximal 30 Millionen Franken eingesetzt werden. Lässt diese Formulierung eine totale Streichung des Beitrags nach Auslegung des Bundesrats zu?&nbsp;</p><p>6. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine grosse Zahl an Transportunternehmen sowie viele Städte und Kantone ihre Planung zur Erneuerung der Busflotte auf diese Bundesmittel ausgerichtet haben?</p><p>7. Ist es nicht ein krasser Verstoss gegen Treu und Glauben, dieses Abbauprogramm schon vorwirken zu lassen, obwohl noch nicht einmal eine Vernehmlassung durchgeführt wurde?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>
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