Stärkung der Vertragsfreiheit im Patientenverhältnis = Wirksame und rasche Entlastung der Prämienzahler und öffentlicher Spitalträger
- ShortId
-
24.4029
- Id
-
20244029
- Updated
-
26.09.2024 15:43
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der Vertragsfreiheit im Patientenverhältnis = Wirksame und rasche Entlastung der Prämienzahler und öffentlicher Spitalträger
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zwar kann nach der aktuellen Rechtslage in Art. 44 Abs. 2 KVG - unter Vorbehalt von Art. 45 KVG - kein Medizinal-Dienstleistungserbringer zur Zulassung zur Tätigkeit nach OKP verpflichtet werden (BGE 133 V 218 Erw. 7.1). Andererseits kann ein Leistungserbringer nicht einzelfallweise à la carte wählen, ob er für die OKP tätig sein will oder nicht und kann den Ausstand auch nicht nur mit Bezug auf bestimmte Krankenversicherer erklären (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018, Art. 44 Rz. 8). Zudem ist nach heutiger Rechtslage vorgängig zum sog. Ausstand eine behördliche Meldung notwendig. Diese Hürden verhindern, dass z.B. Hausärzte bei Bedarf unbürokratisch privat Patienten auf eigene Kosten behandeln können. Die ärztliche Behandlung auf eigene Kosten der Patienten entlastet wirksam und rasch die Prämienzahler und öffentliche Spitalträger (z.B. überforderte Notfall-Abteilungen öffentlicher Spitäler). </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 44 Abs. 2 KVG neu wie folgt oder sinngemäss zu fassen: </p><p>Der Leistungserbringer kann jederzeit darauf verzichten, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.</p>
- Stärkung der Vertragsfreiheit im Patientenverhältnis = Wirksame und rasche Entlastung der Prämienzahler und öffentlicher Spitalträger
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zwar kann nach der aktuellen Rechtslage in Art. 44 Abs. 2 KVG - unter Vorbehalt von Art. 45 KVG - kein Medizinal-Dienstleistungserbringer zur Zulassung zur Tätigkeit nach OKP verpflichtet werden (BGE 133 V 218 Erw. 7.1). Andererseits kann ein Leistungserbringer nicht einzelfallweise à la carte wählen, ob er für die OKP tätig sein will oder nicht und kann den Ausstand auch nicht nur mit Bezug auf bestimmte Krankenversicherer erklären (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018, Art. 44 Rz. 8). Zudem ist nach heutiger Rechtslage vorgängig zum sog. Ausstand eine behördliche Meldung notwendig. Diese Hürden verhindern, dass z.B. Hausärzte bei Bedarf unbürokratisch privat Patienten auf eigene Kosten behandeln können. Die ärztliche Behandlung auf eigene Kosten der Patienten entlastet wirksam und rasch die Prämienzahler und öffentliche Spitalträger (z.B. überforderte Notfall-Abteilungen öffentlicher Spitäler). </p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 44 Abs. 2 KVG neu wie folgt oder sinngemäss zu fassen: </p><p>Der Leistungserbringer kann jederzeit darauf verzichten, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.</p>
- Stärkung der Vertragsfreiheit im Patientenverhältnis = Wirksame und rasche Entlastung der Prämienzahler und öffentlicher Spitalträger
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