Die Verfassung braucht einen Digitalisierungsartikel

ShortId
24.4045
Id
20244045
Updated
27.09.2024 14:57
Language
de
Title
Die Verfassung braucht einen Digitalisierungsartikel
AdditionalIndexing
04;34
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die digitale Transformation im öffentlichen Sektor schreitet auch in der Schweiz voran. Allerdings ist es offensichtlich, dass die verfassungsrechtlichen Probleme in den verschiedenen Aufgabenbereichen sich mangels eines Digitalisierungsartikels häufen. Es braucht eine Klärung. Diese soll auch im Rahmen des überwiesenen Postulats 23.3050 erfolgen. Aktuelle Vorlagen im Parlament zeigen nun aber, dass erhöhte Dringlichkeit geboten ist.&nbsp;</p><p><br>Die digitale Transformation fordert Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen. Die damit verbundenen Herausforderungen lassen sich durch keine Staatsebene allein meistern. Die zentralen Hemmnisse für die digitale Transformation der Verwaltung in der Schweiz sind die fehlenden Basisdienste und Infrastrukturen sowie die fehlenden technischen, organisatorischen und rechtlichen Standards, die eine Interoperabilität und Mehrfachnutzung bestehender Lösungen ermöglichen würden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die bestehende Kompetenzordnung wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht. Es braucht einen neuen Ansatz, damit verbindliche Vorgaben zu Standards, zu Leistungserbringung oder Nutzung von technischen Diensten erlassen werden können. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei ist die bedeutsame Rolle der Kantone und Gemeinden bei der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Es braucht eine entsprechende Mitwirkung, die dem föderalen Staatsaufbau der Schweiz effektiv Rechnung trägt. &nbsp;Als zweckmässig erscheint es daher, den mit der Gründung der «Digitalen Verwaltung Schweiz» eingeschlagenen Weg konsequent weiterzuführen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Botschaft und Entwurf für einen Digitalisierungsartikel in der Bundesverfassung vorzulegen. Er entwickelt diesen Entwurf unter Einbezug der Kantone. Dabei sollen die Grundprinzipien der von Bund und Kantonen getragenen "Digitale Verwaltung Schweiz (DVS)" beachtet werden. In diesem Sinne kann ein Regelungsansatz wie folgt lauten:&nbsp;</p><p>Art. XX &nbsp; &nbsp;Digitale Behördenleistungen&nbsp;<br>1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende Versorgung mit digitalen Behördenleistungen von hoher Qualität.</p><p>2 Bund und Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Vertretungen des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.</p><p>3 Der Bund kann technische, organisatorische und prozedurale Standards für digitale Behördenleistungen verbindlich erklären. Standards, die kantonale Zuständigkeiten betreffen, bedingen für die Verbindlichkeit die Zustimmung des gemeinsamen Organs. Die Koordination der Meinungsbildung der Kantonsvertretung im gemeinsamen Organ ist Sache der Kantone.</p><p>4 Der Bund kann digitale Behördenleistungen einschliesslich der dazu erforderlichen Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie bereitstellen. Das Gesetz regelt die Umsetzung und die Finanzierung.</p>
  • Die Verfassung braucht einen Digitalisierungsartikel
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die digitale Transformation im öffentlichen Sektor schreitet auch in der Schweiz voran. Allerdings ist es offensichtlich, dass die verfassungsrechtlichen Probleme in den verschiedenen Aufgabenbereichen sich mangels eines Digitalisierungsartikels häufen. Es braucht eine Klärung. Diese soll auch im Rahmen des überwiesenen Postulats 23.3050 erfolgen. Aktuelle Vorlagen im Parlament zeigen nun aber, dass erhöhte Dringlichkeit geboten ist.&nbsp;</p><p><br>Die digitale Transformation fordert Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen. Die damit verbundenen Herausforderungen lassen sich durch keine Staatsebene allein meistern. Die zentralen Hemmnisse für die digitale Transformation der Verwaltung in der Schweiz sind die fehlenden Basisdienste und Infrastrukturen sowie die fehlenden technischen, organisatorischen und rechtlichen Standards, die eine Interoperabilität und Mehrfachnutzung bestehender Lösungen ermöglichen würden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die bestehende Kompetenzordnung wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht. Es braucht einen neuen Ansatz, damit verbindliche Vorgaben zu Standards, zu Leistungserbringung oder Nutzung von technischen Diensten erlassen werden können. &nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei ist die bedeutsame Rolle der Kantone und Gemeinden bei der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Es braucht eine entsprechende Mitwirkung, die dem föderalen Staatsaufbau der Schweiz effektiv Rechnung trägt. &nbsp;Als zweckmässig erscheint es daher, den mit der Gründung der «Digitalen Verwaltung Schweiz» eingeschlagenen Weg konsequent weiterzuführen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Botschaft und Entwurf für einen Digitalisierungsartikel in der Bundesverfassung vorzulegen. Er entwickelt diesen Entwurf unter Einbezug der Kantone. Dabei sollen die Grundprinzipien der von Bund und Kantonen getragenen "Digitale Verwaltung Schweiz (DVS)" beachtet werden. In diesem Sinne kann ein Regelungsansatz wie folgt lauten:&nbsp;</p><p>Art. XX &nbsp; &nbsp;Digitale Behördenleistungen&nbsp;<br>1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende Versorgung mit digitalen Behördenleistungen von hoher Qualität.</p><p>2 Bund und Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Vertretungen des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.</p><p>3 Der Bund kann technische, organisatorische und prozedurale Standards für digitale Behördenleistungen verbindlich erklären. Standards, die kantonale Zuständigkeiten betreffen, bedingen für die Verbindlichkeit die Zustimmung des gemeinsamen Organs. Die Koordination der Meinungsbildung der Kantonsvertretung im gemeinsamen Organ ist Sache der Kantone.</p><p>4 Der Bund kann digitale Behördenleistungen einschliesslich der dazu erforderlichen Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie bereitstellen. Das Gesetz regelt die Umsetzung und die Finanzierung.</p>
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