Bundespersonal. Vorrang für Schweizerinnen und Schweizer bei der Besetzung von Stellen

ShortId
24.4231
Id
20244231
Updated
13.11.2024 15:28
Language
de
Title
Bundespersonal. Vorrang für Schweizerinnen und Schweizer bei der Besetzung von Stellen
AdditionalIndexing
44;04;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Stellen in der öffentlichen Verwaltung sind gewöhnlich sehr begehrt, weil sie einerseits gute Löhne und Sozialleistungen bieten und andererseits Personen, die eine Stelle bei der öffentlichen Hand innehaben, ein hohes Ansehen geniessen.</p><p>Weder das Bundespersonalgesetz noch die Bundespersonalverordnung sehen vor, dass der Bund und alle dem Bundespersonalgesetz unterstellten Unternehmen für die Besetzung von Stellen bei gleichwertigen Lebensläufen und Fähigkeiten den in Artikel 121a der Bundesverfassung verankerten Grundsatz des Inländervorrangs anwenden müssen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nicht selten werden bei der Besetzung von Bundesstellen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung bevorzugt, dies zum Nachteil von Schweizerinnen und Schweizern; trotz gleichwertiger Qualifikation geniessen sie keinen Vorrang, obwohl die Schweizer Nationalität sinnvollerweise als Pluspunkt gelten sollte.</p><p>Der Inländervorrang darf selbstverständlich nicht dazu führen, dass schlechter qualifizierte Personen angestellt werden. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Besetzung einer Stelle bei gleichwertigem Lebenslauf und gleichwertigen Fähigkeiten von zwei Personen der Entscheid zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit Schweizer Pass gefällt werden.&nbsp;</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In den letzten Jahren lag der Anteil der Mitarbeitenden mit Schweizer Nationalität in der Bundesverwaltung konstant bei rund 95% (exkl. Parlamentsdienste, Gerichte und EDA-Lokalpersonal). Lediglich 5% der Mitarbeitenden sind somit ausländische Staatsangehörige. Von diesen wiederum besitzen die meisten (80%) den Pass eines EU-Landes. Vergleichbare statistische Daten der übrigen Unternehmen, die dem BPG unterstehen, liegen der Bundes-verwaltung nicht vor.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ein genereller Vorrang von Schweizerinnen und Schweizern für Anstellungen bei Arbeitge-bern nach dem BPG wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss dem geltenden Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht zulässig (vgl. Art. 2, 4 und 9 Abs. 1 Anhang I Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-gigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681) und gesetzeswidrig (Art. 21 Abs. 1 und 2 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20). EU-Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbs-tätigkeit ausüben, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nur dann verweigert werden, wenn diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften dient (Art. 10 Anhang I FZA). Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe konkretisiert, welche Arbeitsverhält-nisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht bzw. ausschliesslich mit Schweizer Bürger-recht zugänglich sind (Art. 23 Abs. 1 Bundespersonalverordnung; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">172.220.111.3). Beschränkt werden kann der Stellenzugang unter der Voraussetzung, dass dies für die Erfül-lung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, in folgenden Bereichen: Internationale Verbrechensbekämpfung, Polizei, Strafverfolgung, Landesverteidigung, Nachrichtendienst Bund, Grenzwachtkorps und Vertretung der Schweiz im Ausland. Gleiches gilt für Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ausländerinnen und Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat können in der Schweiz nur zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber, der sie einstellen will, nachweisen kann, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine für die zu besetzende Stelle geeigneten Personen zur Verfügung stehen. Der Anteil Ausländer-innen und Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat unter den Bundesverwaltungsmitar-beitenden ist entsprechend gering (s. oben).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Neben den erwähnten Bestimmungen tragen auch die Anforderungen an die Sprachkennt-nisse des Bundespersonals dazu bei, dass die Bundesverwaltung einen vergleichsweise hohen Anteil an Schweizerinnen und Schweizern beschäftigt (Art. 5 f. Sprachengesetz; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">441.1 sowie Art. 8 Abs. 1 Sprachenverordnung; SR 441.11). </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundespersonalverordnung (Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz) oder das Bundespersonalgesetz dahingehend zu ändern, dass bei den Stellenausschreibungen und den Direktanstellungen des Bundes sowie aller Unternehmen, die dem Bundespersonalgesetz unterstehen, bei gleichwertigen Lebensläufen und Fähigkeiten, Schweizerinnen und Schweizer Vorrang haben. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.</p>
  • Bundespersonal. Vorrang für Schweizerinnen und Schweizer bei der Besetzung von Stellen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Stellen in der öffentlichen Verwaltung sind gewöhnlich sehr begehrt, weil sie einerseits gute Löhne und Sozialleistungen bieten und andererseits Personen, die eine Stelle bei der öffentlichen Hand innehaben, ein hohes Ansehen geniessen.</p><p>Weder das Bundespersonalgesetz noch die Bundespersonalverordnung sehen vor, dass der Bund und alle dem Bundespersonalgesetz unterstellten Unternehmen für die Besetzung von Stellen bei gleichwertigen Lebensläufen und Fähigkeiten den in Artikel 121a der Bundesverfassung verankerten Grundsatz des Inländervorrangs anwenden müssen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nicht selten werden bei der Besetzung von Bundesstellen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung bevorzugt, dies zum Nachteil von Schweizerinnen und Schweizern; trotz gleichwertiger Qualifikation geniessen sie keinen Vorrang, obwohl die Schweizer Nationalität sinnvollerweise als Pluspunkt gelten sollte.</p><p>Der Inländervorrang darf selbstverständlich nicht dazu führen, dass schlechter qualifizierte Personen angestellt werden. Vor diesem Hintergrund sollte bei der Besetzung einer Stelle bei gleichwertigem Lebenslauf und gleichwertigen Fähigkeiten von zwei Personen der Entscheid zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers mit Schweizer Pass gefällt werden.&nbsp;</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">In den letzten Jahren lag der Anteil der Mitarbeitenden mit Schweizer Nationalität in der Bundesverwaltung konstant bei rund 95% (exkl. Parlamentsdienste, Gerichte und EDA-Lokalpersonal). Lediglich 5% der Mitarbeitenden sind somit ausländische Staatsangehörige. Von diesen wiederum besitzen die meisten (80%) den Pass eines EU-Landes. Vergleichbare statistische Daten der übrigen Unternehmen, die dem BPG unterstehen, liegen der Bundes-verwaltung nicht vor.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ein genereller Vorrang von Schweizerinnen und Schweizern für Anstellungen bei Arbeitge-bern nach dem BPG wäre aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss dem geltenden Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht zulässig (vgl. Art. 2, 4 und 9 Abs. 1 Anhang I Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-gigkeit [FZA]; SR 0.142.112.681) und gesetzeswidrig (Art. 21 Abs. 1 und 2 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20). EU-Staatsangehörigen, die eine unselbständige Erwerbs-tätigkeit ausüben, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nur dann verweigert werden, wenn diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer Körperschaften dient (Art. 10 Anhang I FZA). Der Bundesrat hat auf Verordnungsstufe konkretisiert, welche Arbeitsverhält-nisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht bzw. ausschliesslich mit Schweizer Bürger-recht zugänglich sind (Art. 23 Abs. 1 Bundespersonalverordnung; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">172.220.111.3). Beschränkt werden kann der Stellenzugang unter der Voraussetzung, dass dies für die Erfül-lung der hoheitlichen Aufgaben notwendig ist, in folgenden Bereichen: Internationale Verbrechensbekämpfung, Polizei, Strafverfolgung, Landesverteidigung, Nachrichtendienst Bund, Grenzwachtkorps und Vertretung der Schweiz im Ausland. Gleiches gilt für Personal, das die Schweiz an internationalen Verhandlungen vertritt. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Ausländerinnen und Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat können in der Schweiz nur zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber, der sie einstellen will, nachweisen kann, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine für die zu besetzende Stelle geeigneten Personen zur Verfügung stehen. Der Anteil Ausländer-innen und Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat unter den Bundesverwaltungsmitar-beitenden ist entsprechend gering (s. oben).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Neben den erwähnten Bestimmungen tragen auch die Anforderungen an die Sprachkennt-nisse des Bundespersonals dazu bei, dass die Bundesverwaltung einen vergleichsweise hohen Anteil an Schweizerinnen und Schweizern beschäftigt (Art. 5 f. Sprachengesetz; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">441.1 sowie Art. 8 Abs. 1 Sprachenverordnung; SR 441.11). </span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundespersonalverordnung (Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz) oder das Bundespersonalgesetz dahingehend zu ändern, dass bei den Stellenausschreibungen und den Direktanstellungen des Bundes sowie aller Unternehmen, die dem Bundespersonalgesetz unterstehen, bei gleichwertigen Lebensläufen und Fähigkeiten, Schweizerinnen und Schweizer Vorrang haben. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.</p>
    • Bundespersonal. Vorrang für Schweizerinnen und Schweizer bei der Besetzung von Stellen

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