Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen

ShortId
24.4251
Id
20244251
Updated
27.09.2024 10:57
Language
de
Title
Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am Rande der Abstimmung über das Asylgesetz vom 5. Juni 2016 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Anwesenheit einer Rechtsvertretung unerlässlich sei, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln im beschleunigten Verfahren zu gewährleisten. Zwar kann eine Vertretung bei der Einreichung eines Asylgesuchs und einer allfälligen Beschwerde durchaus sinnvoll sein, doch erscheint es unverhältnismässig, eine unentgeltliche Vertretung für jedes Rechtsmittel, potenziell bis zum Bundesverwaltungsgericht und unabhängig von den Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Aufwand zu garantieren. Dies umso mehr, als es gemäss Art. 102h Abs. 4 AsylG der Rechtsvertretung obliegt, die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels zu beurteilen.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist nicht gerechtfertigt, Asylsuchenden generell und unabhängig von den Umständen ein günstigeres Recht zu gewähren als der übrigen Bevölkerung. Diese hat – anders als Personen im Asylverfahren – keinen generellen Anspruch auf Rechtsberatung. Eine Rechtsvertretung soll Personen im Asylverfahren sodann nur noch dann gewährt werden, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos ist, und für Rechtsmittel nur noch dann, wenn dieses als aussichtsreich erscheint und die Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist. .</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Dabei soll diese insbesondere bei Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als aussichtsreich erscheint.&nbsp;</p>
  • Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am Rande der Abstimmung über das Asylgesetz vom 5. Juni 2016 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Anwesenheit einer Rechtsvertretung unerlässlich sei, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln im beschleunigten Verfahren zu gewährleisten. Zwar kann eine Vertretung bei der Einreichung eines Asylgesuchs und einer allfälligen Beschwerde durchaus sinnvoll sein, doch erscheint es unverhältnismässig, eine unentgeltliche Vertretung für jedes Rechtsmittel, potenziell bis zum Bundesverwaltungsgericht und unabhängig von den Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Aufwand zu garantieren. Dies umso mehr, als es gemäss Art. 102h Abs. 4 AsylG der Rechtsvertretung obliegt, die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels zu beurteilen.</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist nicht gerechtfertigt, Asylsuchenden generell und unabhängig von den Umständen ein günstigeres Recht zu gewähren als der übrigen Bevölkerung. Diese hat – anders als Personen im Asylverfahren – keinen generellen Anspruch auf Rechtsberatung. Eine Rechtsvertretung soll Personen im Asylverfahren sodann nur noch dann gewährt werden, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos ist, und für Rechtsmittel nur noch dann, wenn dieses als aussichtsreich erscheint und die Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist. .</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Dabei soll diese insbesondere bei Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als aussichtsreich erscheint.&nbsp;</p>
    • Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen

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