Die Hisbollah verbieten

ShortId
24.4255
Id
20244255
Updated
13.02.2026 15:07
Language
de
Title
Die Hisbollah verbieten
AdditionalIndexing
2831;09
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit seiner Botschaft vom 4. September 2024 (24.071) unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf, der die Hamas und verwandte Organisationen verbietet. Im Rahmen der Beratungen dieser Botschaft stellte die Kommission fest, dass sich die Situation seit der Verabschiedung des Berichts zur Beantwortung der Postulate Binder-Keller (20.3650) «Bericht über die Aktivitäten der schiitisch-islamistischen Hisbollah in der Schweiz» und Pfister (20.3824) «Betätigungsverbot der Hisbollah in der Schweiz» durch den Bundesrat grundlegend geändert hat und die Hisbollah heute mit der Hamas gleichzusetzen ist. Sie soll daher ebenfalls verboten werden. Um den laufenden Gesetzgebungsprozess zum Hamas-Verbot indes nicht zu verlangsamen, wurde das Hisbollah-Verbot nicht in das Geschäft 24.071 (BG über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen), aufgenommen. Die Kommission schlägt mit dieser Motion ein separates Vorgehen vor.</p>
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für das Verbot einer Organisation kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht, nämlich ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">121) oder gestützt auf ein Spezialgesetz.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gestützt auf Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 NDG hat der Bundesrat am 19.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Oktober 2022 das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen verfügt (BBl</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2022 2548).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Als die Eidgenössischen Räte in der parlamentarischen Beratung Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 in das NDG einfügten, wollten sie bewusst keine fortgesetzte, breite Verbotspraxis. Daher räumten sie dem Bundesrat keine umfassende Befugnis ein, Organisationen zu verbieten. Voraussetzungen für ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 NDG sind, dass die Organisation mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht, sowie das Vorliegen eines Verbots- oder Sanktionsbeschlusses der Vereinten Nationen (UNO). Betreffend die Hisbollah liegt kein entsprechender UNO-Beschluss vor, womit zumindest eine der beiden grundlegenden Voraussetzungen für ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 NDG nicht erfüllt ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit der Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen (BBl</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2024 2250) hat der Bundesrat gezielt auf die beispiellosen Terrorattacken der Hamas vom 7.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Oktober 2023 reagiert. Die Schweiz bleibt auch mit einem Hamas-Verbot bei ihrer bisherigen Praxis, Organisationen nur fallweise bei Vorliegen von äusserst schwerwiegenden Gründen zu verbieten. Der Bundesrat hat stets betont, dass ein spezifisches Verbot der Hamas kein Paradigmenwechsel in der grundsätzlich zurückhaltenden Praxis von Organisationsverboten ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Verbote von Organisationen sollten sich weiterhin an diesen politischen Leitlinien orientieren und nicht zu einer ganzen Liste von verbotenen Organisationen führen. Der Bundesrat erachtet es daher derzeit nicht als angebracht, mit einem weiteren Spezialgesetz die Hisbollah zu verbieten.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Hisbollah zu verbieten.</p>
  • Die Hisbollah verbieten
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
  • 20244263
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit seiner Botschaft vom 4. September 2024 (24.071) unterbreitet der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf, der die Hamas und verwandte Organisationen verbietet. Im Rahmen der Beratungen dieser Botschaft stellte die Kommission fest, dass sich die Situation seit der Verabschiedung des Berichts zur Beantwortung der Postulate Binder-Keller (20.3650) «Bericht über die Aktivitäten der schiitisch-islamistischen Hisbollah in der Schweiz» und Pfister (20.3824) «Betätigungsverbot der Hisbollah in der Schweiz» durch den Bundesrat grundlegend geändert hat und die Hisbollah heute mit der Hamas gleichzusetzen ist. Sie soll daher ebenfalls verboten werden. Um den laufenden Gesetzgebungsprozess zum Hamas-Verbot indes nicht zu verlangsamen, wurde das Hisbollah-Verbot nicht in das Geschäft 24.071 (BG über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen), aufgenommen. Die Kommission schlägt mit dieser Motion ein separates Vorgehen vor.</p>
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Für das Verbot einer Organisation kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht, nämlich ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">121) oder gestützt auf ein Spezialgesetz.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Gestützt auf Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 NDG hat der Bundesrat am 19.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Oktober 2022 das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen verfügt (BBl</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2022 2548).</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Als die Eidgenössischen Räte in der parlamentarischen Beratung Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 in das NDG einfügten, wollten sie bewusst keine fortgesetzte, breite Verbotspraxis. Daher räumten sie dem Bundesrat keine umfassende Befugnis ein, Organisationen zu verbieten. Voraussetzungen für ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 NDG sind, dass die Organisation mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht, sowie das Vorliegen eines Verbots- oder Sanktionsbeschlusses der Vereinten Nationen (UNO). Betreffend die Hisbollah liegt kein entsprechender UNO-Beschluss vor, womit zumindest eine der beiden grundlegenden Voraussetzungen für ein Organisationsverbot nach Artikel</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">74 NDG nicht erfüllt ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Mit der Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen (BBl</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">2024 2250) hat der Bundesrat gezielt auf die beispiellosen Terrorattacken der Hamas vom 7.</span><span style="font-family:Arial">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial">Oktober 2023 reagiert. Die Schweiz bleibt auch mit einem Hamas-Verbot bei ihrer bisherigen Praxis, Organisationen nur fallweise bei Vorliegen von äusserst schwerwiegenden Gründen zu verbieten. Der Bundesrat hat stets betont, dass ein spezifisches Verbot der Hamas kein Paradigmenwechsel in der grundsätzlich zurückhaltenden Praxis von Organisationsverboten ist.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:150%; widows:0; orphans:0; font-size:11pt"><span style="font-family:Arial">Verbote von Organisationen sollten sich weiterhin an diesen politischen Leitlinien orientieren und nicht zu einer ganzen Liste von verbotenen Organisationen führen. Der Bundesrat erachtet es daher derzeit nicht als angebracht, mit einem weiteren Spezialgesetz die Hisbollah zu verbieten.</span></p></div><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Hisbollah zu verbieten.</p>
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