Rückzahlung der Ausbildungs- und Studienkosten als Anreiz für höheres Pensum

ShortId
24.4637
Id
20244637
Updated
14.11.2025 03:31
Language
de
Title
Rückzahlung der Ausbildungs- und Studienkosten als Anreiz für höheres Pensum
AdditionalIndexing
32;24;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits im Voranschlag 2025 weist der Bundeshaushalt ein Finanzierungssaldo von -729 Millionen Franken auf. Dieses Defizit steigt in den kommenden Jahren kontinuierlich: -1'185 Millionen 2026, -2'526 Millionen 2027, -2536 Millionen 2028. Zusammengerechnet muss der Bund somit über 6 Milliarden Franken einsparen (vgl. Botschaft zum VA2025 mit IAFP 2026-28, Band 1, S. 9).</p><p>Im Voranschlag 2025 sind vom Bund Ausbildungsbeiträge für Stipendien im tertiären Bildungsbereich von 25 Millionen Franken vorgesehen (A231.0264). Zustätzlich zahlt der Bund 10 Millionen Franken an Stipendien für ausländische Studierende in der Schweiz (231.0270). Weitere Stipendienbeiträge sind in der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung (A231.0271) und der Qualitätssicherung Hochschulsystem (A231.0266) eingestellt. Somit kann von gegen 30 Millionen Franken an Stipendien ausgegangen werden, die der Bund im Jahre 2025 an Studierende ausbezahlen wird.</p><p>Angesichts der prekären Lage der Bundesfinanzen ist es angezeigt, dass bei den Stipendien das Leistungsprinzip verankert wird. Studenten, die von staatlichen Zuschüssen für ihre Ausbildung profitiert haben, sollen so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt integriert werden und zwar möglichst in einem Vollzeitpensum. Nur so lohnen sich die Investitionen in ihre Ausbildung und sie geben der Allgemenheit, insbesondere den Steuerzahlern, wieder etwas zurück. Studierende, die nach Abschluss ihres Studiums nicht mindestens ein 80-Prozent-Pensum aufweisen, sollen daher die bezogenen Stipendien zurückzahlen müssen.</p>
  • <span><p><span>Die Regelung der Ausbildungs- und Studienkosten, der Stipendien sowie der Nutzerfinanzierung (z.B. Studiengebühren) und damit auch die Regelung einer allfälligen Rückerstattung von Ausbildungs- und Studienkosten sowie von Stipendien fällt in die Kompetenz der Hochschulen und ihrer kantonalen Träger bzw. der beiden ETH, des ETH-Rates und des Bundes als Eigner.</span></p><p><span>Über die Gewährung von Stipendien und Darlehen, die in der Begründung der vorliegenden Motion im Vordergrund stehen, entscheiden die kantonalen Stipendienstellen auf der Basis ihrer kantonalen Gesetzgebung. Das vom Motionär genannte Leistungsprinzip gilt im schweizerischen Hochschulbereich und damit verbunden auch im Stipendienwesen. Der Zugang zu Hochschulen erfordert das Bestehen einer Maturität (gymnasiale Maturität, Berufsmaturität, Fachmaturität) und der Fortschritt im Studium hängt von den Leistungen ab. Die Kantone unterstützen Studierende bei finanzieller Bedürftigkeit mit Ausbildungsbeiträgen nur, sofern sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen erbringen. So ist der Anspruch auf Beiträge unter anderem an die Einhaltung einer maximalen Studiendauer gebunden und verfällt bei mehrmaligem Studienwechsel. Vielfach sehen die Kantone vor, dass Stipendien zurückbezahlt werden müssen, wenn das Studium ohne wichtigen Grund abgebrochen wird (vgl. z.B. Art. 19 Abs. 3 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge des Kantons Bern, BSG 438.31).</span></p><p><span>Die vollzeitäquivalente Erwerbsquote von 25- bis 39-jährigen Erwerbstätigen mit tertiärem Ausbildungsabschluss lag 2023 gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung relativ hoch, nämlich bei 85</span><span>&nbsp;</span><span>%. </span></p><p><span>Mit dem interkantonalen Stipendienkonkordat, das am 1. März 2013 in Kraft getreten ist, wurde ein Harmonisierungsprozess in Gang gesetzt: Mindeststandards und Grundsätze für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen sind im Konkordat festgelegt. Der Bund leistet zur Unterstützung dieser interkantonalen Harmonisierung der Stipendien auf Tertiärstufe einen Beitrag in Höhe von 25 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Betrag wird den Kantonen in Form von Pauschalen proportional zur Wohnbevölkerung bezahlt. Der Bund könnte zwar im Rahmen seiner Grundsatzgesetzgebungskompetenz nach Artikel 66 BV die Ausrichtung seiner Beiträge von der generellen Rückzahlbarkeit abhängig machen. Allerdings müsste er die konkrete Ausgestaltung den Kantonen überlassen. Die Umsetzung der Motion im Sinne der Vorgabe des Bundes an die Kantone würde den Umfang der Grundsatzkompetenz somit sprengen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit Absolventen von Universitäten und Hochschulen die Ausbildungs- und Studienkosten zurückbezahlen müssen, wenn sie nach Abschluss ihres Studiums nicht mindestens ein Arbeitspensum von 80 Prozent antreten.<br>&nbsp;</p>
  • Rückzahlung der Ausbildungs- und Studienkosten als Anreiz für höheres Pensum
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits im Voranschlag 2025 weist der Bundeshaushalt ein Finanzierungssaldo von -729 Millionen Franken auf. Dieses Defizit steigt in den kommenden Jahren kontinuierlich: -1'185 Millionen 2026, -2'526 Millionen 2027, -2536 Millionen 2028. Zusammengerechnet muss der Bund somit über 6 Milliarden Franken einsparen (vgl. Botschaft zum VA2025 mit IAFP 2026-28, Band 1, S. 9).</p><p>Im Voranschlag 2025 sind vom Bund Ausbildungsbeiträge für Stipendien im tertiären Bildungsbereich von 25 Millionen Franken vorgesehen (A231.0264). Zustätzlich zahlt der Bund 10 Millionen Franken an Stipendien für ausländische Studierende in der Schweiz (231.0270). Weitere Stipendienbeiträge sind in der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung (A231.0271) und der Qualitätssicherung Hochschulsystem (A231.0266) eingestellt. Somit kann von gegen 30 Millionen Franken an Stipendien ausgegangen werden, die der Bund im Jahre 2025 an Studierende ausbezahlen wird.</p><p>Angesichts der prekären Lage der Bundesfinanzen ist es angezeigt, dass bei den Stipendien das Leistungsprinzip verankert wird. Studenten, die von staatlichen Zuschüssen für ihre Ausbildung profitiert haben, sollen so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt integriert werden und zwar möglichst in einem Vollzeitpensum. Nur so lohnen sich die Investitionen in ihre Ausbildung und sie geben der Allgemenheit, insbesondere den Steuerzahlern, wieder etwas zurück. Studierende, die nach Abschluss ihres Studiums nicht mindestens ein 80-Prozent-Pensum aufweisen, sollen daher die bezogenen Stipendien zurückzahlen müssen.</p>
    • <span><p><span>Die Regelung der Ausbildungs- und Studienkosten, der Stipendien sowie der Nutzerfinanzierung (z.B. Studiengebühren) und damit auch die Regelung einer allfälligen Rückerstattung von Ausbildungs- und Studienkosten sowie von Stipendien fällt in die Kompetenz der Hochschulen und ihrer kantonalen Träger bzw. der beiden ETH, des ETH-Rates und des Bundes als Eigner.</span></p><p><span>Über die Gewährung von Stipendien und Darlehen, die in der Begründung der vorliegenden Motion im Vordergrund stehen, entscheiden die kantonalen Stipendienstellen auf der Basis ihrer kantonalen Gesetzgebung. Das vom Motionär genannte Leistungsprinzip gilt im schweizerischen Hochschulbereich und damit verbunden auch im Stipendienwesen. Der Zugang zu Hochschulen erfordert das Bestehen einer Maturität (gymnasiale Maturität, Berufsmaturität, Fachmaturität) und der Fortschritt im Studium hängt von den Leistungen ab. Die Kantone unterstützen Studierende bei finanzieller Bedürftigkeit mit Ausbildungsbeiträgen nur, sofern sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen erbringen. So ist der Anspruch auf Beiträge unter anderem an die Einhaltung einer maximalen Studiendauer gebunden und verfällt bei mehrmaligem Studienwechsel. Vielfach sehen die Kantone vor, dass Stipendien zurückbezahlt werden müssen, wenn das Studium ohne wichtigen Grund abgebrochen wird (vgl. z.B. Art. 19 Abs. 3 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge des Kantons Bern, BSG 438.31).</span></p><p><span>Die vollzeitäquivalente Erwerbsquote von 25- bis 39-jährigen Erwerbstätigen mit tertiärem Ausbildungsabschluss lag 2023 gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung relativ hoch, nämlich bei 85</span><span>&nbsp;</span><span>%. </span></p><p><span>Mit dem interkantonalen Stipendienkonkordat, das am 1. März 2013 in Kraft getreten ist, wurde ein Harmonisierungsprozess in Gang gesetzt: Mindeststandards und Grundsätze für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen sind im Konkordat festgelegt. Der Bund leistet zur Unterstützung dieser interkantonalen Harmonisierung der Stipendien auf Tertiärstufe einen Beitrag in Höhe von 25 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Betrag wird den Kantonen in Form von Pauschalen proportional zur Wohnbevölkerung bezahlt. Der Bund könnte zwar im Rahmen seiner Grundsatzgesetzgebungskompetenz nach Artikel 66 BV die Ausrichtung seiner Beiträge von der generellen Rückzahlbarkeit abhängig machen. Allerdings müsste er die konkrete Ausgestaltung den Kantonen überlassen. Die Umsetzung der Motion im Sinne der Vorgabe des Bundes an die Kantone würde den Umfang der Grundsatzkompetenz somit sprengen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit Absolventen von Universitäten und Hochschulen die Ausbildungs- und Studienkosten zurückbezahlen müssen, wenn sie nach Abschluss ihres Studiums nicht mindestens ein Arbeitspensum von 80 Prozent antreten.<br>&nbsp;</p>
    • Rückzahlung der Ausbildungs- und Studienkosten als Anreiz für höheres Pensum

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