Klärung des Status von CBN erforderlich. Abstimmung auf die Regulierung des CBD
- ShortId
-
24.4656
- Id
-
20244656
- Updated
-
14.11.2025 03:28
- Language
-
de
- Title
-
Klärung des Status von CBN erforderlich. Abstimmung auf die Regulierung des CBD
- AdditionalIndexing
-
2841;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Es ist korrekt, dass Cannabinol (CBN; formell als Reinstoff) unter die Gruppenlistung Nr. 303 «Synthetische Cannabinoide 2» im Verzeichnis e der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) fällt. </span><span> </span><span>Entsprechend ist seine Verwendung für den privaten Gebrauch verboten. Mit der Gruppenlistung sollten synthetische Cannabinoide, bzw. «Designer Drogen», die keinen natürlichen Ursprung haben und bei deren Einnahme hohe Gesundheitsrisiken vermutet werden, der betäubungsmittelrechtlichen Kontrolle unterstellt werden. Das natürliche CBN stand nicht im Fokus der Gruppenlistung, aber fällt unter die gleiche chemische Gruppe. </span><span>Die Listung betrifft allerdings nur CBN als reiner Wirkstoff und nicht in seiner in der Hanfpflanze vorkommenden natürlichen Konzentration. Cannabidiol (CBD) hingegen fällt nicht in diese Gruppenlistung von Cannabinoiden, da es zu einer anderen chemischen Gruppe von Cannabinoiden gehört. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass CBN international nach den Drogenkontroll-Übereinkommen der UNO (SR 0.812.121; SR 0.812.121.02; SR 0.812.121.03) keine kontrollierte Substanz ist und auch vom Expert Committee on Drug Dependance der WHO nicht zur Listung als Betäubungsmittel vorgeschlagen wurde. Es liegen aktuell keine Hinweise vor, dass CBN ein abhängigkeitserzeugender Stoff im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist. Ebenfalls ist ihm bewusst, dass mit der Listung von CBN als synthetisches Cannabinoid in Verzeichnis e der BetmVV-EDI eine gewisse Diskrepanz zum Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 21.3280 Minder «Rechtssicherheit bei Produktion, Handel und Gebrauch von Hanf/Cannabisprodukten» besteht. Dort wurden natürlich in der Hanfpflanze vorkommende Cannabinoide (sog. «Phytocannabinoide») wie CBN von synthetischen Cannabinoiden abgegrenzt. Das EDI ist daher bereit, im Rahmen der regelmässigen Anpassung der einzelnen Verzeichnisse eine Ausnahme für CBN aus der Gruppenlistung 303 «Synthetische Cannabinoide 2» im Verzeichnis e der BetmVV-EDI zu prüfen. Die nächste Anpassung des Verzeichnisses e steht Ende 2025 an. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Hinsichtlich der Nutzung von CBN ist zu erwähnen, dass die aktuelle Gruppenlistung die industrielle und wissenschaftliche Verwendung von CBN nicht einschränkt und die Substanz für diesen Zweck von den Kontrollen ausgeschlossen ist. Wenn eine solche Verwendung Swissmedic plausibel dargelegt werden kann, fällt CBN somit nicht unter das Betäubungsmittelrecht. Die Frage, ob CBN auf den Markt gebracht werden und an Private verkauft werden kann, wird jedoch nicht allein von der betäubungsmittelrechtlichen Einstufung der Substanz beeinflusst. So müssten – wie bereits im Postulatsbericht 21.3280 Minder ausgeführt – je nach Verwendungszweck unabhängig davon auch die einschlägigen weiteren gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden (vgl. Merkblatt für die Vollzugshilfe zu Hanfprodukten und Cannabidiol (CBD) der technischen Plattform für Abgrenzungsfragen BAG, BLV, BLW und Swissmedic unter: www.swissmedic.ch > Services und Listen > Abgrenzungsfragen > Produkte mit Cannabidiol (CBD) - Überblick und Vollzugshilfe). Damit CBN zur Einnahme an Privatpersonen auf den Markt gebracht werden kann, müsste der Wirkstoff konkret zunächst entweder nach dem Lebensmittelrecht oder dem Heilmittelrecht zugelassen werden. Die Studienlage betreffend die Sicherheit von CBN zur menschlichen Einnahme ist derzeit im Gegensatz zu CBD allerdings noch schwach.</span></p></span>
- <p>CBN (Cannabinol) und CBD (Cannabidiol) sind zwei Cannabinoide, die – wie auch THC – aus Cannabis gewonnen werden. Während THC für seine Rauschwirkung bekannt ist, gelten CBN und CBD als nicht psychoaktiv und haben kein Suchtpotenzial. Während CBD entzündungshemmende Eigenschaften hat, ist CBN hauptsächlich für seine vielversprechende sedierende Wirkung bekannt, unter anderem bei Schlafstörungen. </p><p>Während CBD aus Cannabis mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 Prozent in der Schweiz legal ist, wird CBN manchmal beschlagnahmt. Von der zuständigen Behörde wird das damit begründet, dass CBN gemäss der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung der Kategorie «303 Synthetische Cannabinoide 2» zugeordnet wird, auch wenn es natürlich ist und aus Cannabis mit < 1 Prozent THC gewonnen wird. </p><p>Wie CBD sollte auch CBN nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden. In Frankreich, dessen Gesetzgebung doch strenger ist als die unsere, ist CBN ausdrücklich legalisiert und darf frei gehandelt, gekauft und konsumiert werden. </p><p>Die Situation in der Schweiz führt zu Rechtsunsicherheit für KMU, die CBN nutzen möchten. Diese Unternehmen wollen die Vorschriften einhalten, aber sie verstehen nicht, warum CBN manchmal als illegal eingestuft wird, obwohl es wichtige therapeutische Eigenschaften aufweist.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Warum wird CBN anders behandelt als CBD, obwohl es ebenfalls nicht psychoaktiv ist?</li><li>Erwägt der Bundesrat, CBN ausdrücklich von der Kategorie 303 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung auszunehmen, um – ähnlich wie in Frankreich – anzuerkennen, dass es kein Betäubungsmittel ist?</li><li>Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um den in diesem Bereich tätigen Schweizer KMU Rechtssicherheit zu bieten und so ihre wirtschaftliche Entwicklung zu fördern?</li></ol><p>Eine Klärung des Status von CBN würde den Schweizer Unternehmen die nötige Sicherheit bieten und es Swissmedic ermöglichen, eine Regulierung auf Grundlage der tatsächlichen Verwendung von CBN vorzusehen.</p>
- Klärung des Status von CBN erforderlich. Abstimmung auf die Regulierung des CBD
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. Es ist korrekt, dass Cannabinol (CBN; formell als Reinstoff) unter die Gruppenlistung Nr. 303 «Synthetische Cannabinoide 2» im Verzeichnis e der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) fällt. </span><span> </span><span>Entsprechend ist seine Verwendung für den privaten Gebrauch verboten. Mit der Gruppenlistung sollten synthetische Cannabinoide, bzw. «Designer Drogen», die keinen natürlichen Ursprung haben und bei deren Einnahme hohe Gesundheitsrisiken vermutet werden, der betäubungsmittelrechtlichen Kontrolle unterstellt werden. Das natürliche CBN stand nicht im Fokus der Gruppenlistung, aber fällt unter die gleiche chemische Gruppe. </span><span>Die Listung betrifft allerdings nur CBN als reiner Wirkstoff und nicht in seiner in der Hanfpflanze vorkommenden natürlichen Konzentration. Cannabidiol (CBD) hingegen fällt nicht in diese Gruppenlistung von Cannabinoiden, da es zu einer anderen chemischen Gruppe von Cannabinoiden gehört. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass CBN international nach den Drogenkontroll-Übereinkommen der UNO (SR 0.812.121; SR 0.812.121.02; SR 0.812.121.03) keine kontrollierte Substanz ist und auch vom Expert Committee on Drug Dependance der WHO nicht zur Listung als Betäubungsmittel vorgeschlagen wurde. Es liegen aktuell keine Hinweise vor, dass CBN ein abhängigkeitserzeugender Stoff im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist. Ebenfalls ist ihm bewusst, dass mit der Listung von CBN als synthetisches Cannabinoid in Verzeichnis e der BetmVV-EDI eine gewisse Diskrepanz zum Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 21.3280 Minder «Rechtssicherheit bei Produktion, Handel und Gebrauch von Hanf/Cannabisprodukten» besteht. Dort wurden natürlich in der Hanfpflanze vorkommende Cannabinoide (sog. «Phytocannabinoide») wie CBN von synthetischen Cannabinoiden abgegrenzt. Das EDI ist daher bereit, im Rahmen der regelmässigen Anpassung der einzelnen Verzeichnisse eine Ausnahme für CBN aus der Gruppenlistung 303 «Synthetische Cannabinoide 2» im Verzeichnis e der BetmVV-EDI zu prüfen. Die nächste Anpassung des Verzeichnisses e steht Ende 2025 an. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Hinsichtlich der Nutzung von CBN ist zu erwähnen, dass die aktuelle Gruppenlistung die industrielle und wissenschaftliche Verwendung von CBN nicht einschränkt und die Substanz für diesen Zweck von den Kontrollen ausgeschlossen ist. Wenn eine solche Verwendung Swissmedic plausibel dargelegt werden kann, fällt CBN somit nicht unter das Betäubungsmittelrecht. Die Frage, ob CBN auf den Markt gebracht werden und an Private verkauft werden kann, wird jedoch nicht allein von der betäubungsmittelrechtlichen Einstufung der Substanz beeinflusst. So müssten – wie bereits im Postulatsbericht 21.3280 Minder ausgeführt – je nach Verwendungszweck unabhängig davon auch die einschlägigen weiteren gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden (vgl. Merkblatt für die Vollzugshilfe zu Hanfprodukten und Cannabidiol (CBD) der technischen Plattform für Abgrenzungsfragen BAG, BLV, BLW und Swissmedic unter: www.swissmedic.ch > Services und Listen > Abgrenzungsfragen > Produkte mit Cannabidiol (CBD) - Überblick und Vollzugshilfe). Damit CBN zur Einnahme an Privatpersonen auf den Markt gebracht werden kann, müsste der Wirkstoff konkret zunächst entweder nach dem Lebensmittelrecht oder dem Heilmittelrecht zugelassen werden. Die Studienlage betreffend die Sicherheit von CBN zur menschlichen Einnahme ist derzeit im Gegensatz zu CBD allerdings noch schwach.</span></p></span>
- <p>CBN (Cannabinol) und CBD (Cannabidiol) sind zwei Cannabinoide, die – wie auch THC – aus Cannabis gewonnen werden. Während THC für seine Rauschwirkung bekannt ist, gelten CBN und CBD als nicht psychoaktiv und haben kein Suchtpotenzial. Während CBD entzündungshemmende Eigenschaften hat, ist CBN hauptsächlich für seine vielversprechende sedierende Wirkung bekannt, unter anderem bei Schlafstörungen. </p><p>Während CBD aus Cannabis mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 Prozent in der Schweiz legal ist, wird CBN manchmal beschlagnahmt. Von der zuständigen Behörde wird das damit begründet, dass CBN gemäss der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung der Kategorie «303 Synthetische Cannabinoide 2» zugeordnet wird, auch wenn es natürlich ist und aus Cannabis mit < 1 Prozent THC gewonnen wird. </p><p>Wie CBD sollte auch CBN nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden. In Frankreich, dessen Gesetzgebung doch strenger ist als die unsere, ist CBN ausdrücklich legalisiert und darf frei gehandelt, gekauft und konsumiert werden. </p><p>Die Situation in der Schweiz führt zu Rechtsunsicherheit für KMU, die CBN nutzen möchten. Diese Unternehmen wollen die Vorschriften einhalten, aber sie verstehen nicht, warum CBN manchmal als illegal eingestuft wird, obwohl es wichtige therapeutische Eigenschaften aufweist.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Warum wird CBN anders behandelt als CBD, obwohl es ebenfalls nicht psychoaktiv ist?</li><li>Erwägt der Bundesrat, CBN ausdrücklich von der Kategorie 303 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung auszunehmen, um – ähnlich wie in Frankreich – anzuerkennen, dass es kein Betäubungsmittel ist?</li><li>Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um den in diesem Bereich tätigen Schweizer KMU Rechtssicherheit zu bieten und so ihre wirtschaftliche Entwicklung zu fördern?</li></ol><p>Eine Klärung des Status von CBN würde den Schweizer Unternehmen die nötige Sicherheit bieten und es Swissmedic ermöglichen, eine Regulierung auf Grundlage der tatsächlichen Verwendung von CBN vorzusehen.</p>
- Klärung des Status von CBN erforderlich. Abstimmung auf die Regulierung des CBD
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