Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach Natur- und Heimatschutzgesetz im Zielkonflikt mit den Fruchtfolgeflächen
- ShortId
-
24.7221
- Id
-
20247221
- Updated
-
26.03.2024 20:57
- Language
-
de
- Title
-
Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach Natur- und Heimatschutzgesetz im Zielkonflikt mit den Fruchtfolgeflächen
- AdditionalIndexing
-
55;2846;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz können häufig so ausgestaltet werden, dass die Qualität der Fruchtfolgeflächen erhalten bleibt. Denkbar sind etwa artenreiche Wiesen, Hecken oder Buntbrachen. Solche Massnahmen unterstützen auch die Bodenfruchtbarkeit. Insofern besteht kein Zielkonflikt mit dem Schutz von Fruchtfolgeflächen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Artikel 18 Absatz 1</span><span style="font-family:Arial; font-size:8pt; vertical-align:super">ter</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> NHG spricht von «angemessenem Ersatz». Daraus lässt sich ableiten, dass die Ersatzmassnahmen in der Nähe des Eingriffs zu erfolgen haben. Wenn es um die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen oder schutzwürdigen Lebensräumen geht, ist zudem stets eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Dazu gehört auch die Prüfung von Alternativen. In erster Priorität sollen die Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen ausserhalb von Fruchtfolgeflächen realisiert werden. Wenn das nicht möglich ist, sollen diese Massnahmen so realisiert werden, dass die Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. Nur als letzte Option darf es zu einem Verlust von Fruchtfolgeflächen führen, wobei dieser Verlust kompensiert werden sollte.</span></p></div>
- <p>Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG können bei Infrastrukturbauten (z.B. Strassen) Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen AEM gefordert werden. <br>- Inwiefern sieht der Bundesrat ein Zielkonflikt, wenn AEM's auf Fruchtfolgeflächen realisiert werden?<br>- Welche gesetzliche Grundlage verbietet, dass AEM's allenfalls etwas entfernter auf Nicht Fruchtfolgeflächen realisiert werden können? </p>
- Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach Natur- und Heimatschutzgesetz im Zielkonflikt mit den Fruchtfolgeflächen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz können häufig so ausgestaltet werden, dass die Qualität der Fruchtfolgeflächen erhalten bleibt. Denkbar sind etwa artenreiche Wiesen, Hecken oder Buntbrachen. Solche Massnahmen unterstützen auch die Bodenfruchtbarkeit. Insofern besteht kein Zielkonflikt mit dem Schutz von Fruchtfolgeflächen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Artikel 18 Absatz 1</span><span style="font-family:Arial; font-size:8pt; vertical-align:super">ter</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> NHG spricht von «angemessenem Ersatz». Daraus lässt sich ableiten, dass die Ersatzmassnahmen in der Nähe des Eingriffs zu erfolgen haben. Wenn es um die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen oder schutzwürdigen Lebensräumen geht, ist zudem stets eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Dazu gehört auch die Prüfung von Alternativen. In erster Priorität sollen die Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen ausserhalb von Fruchtfolgeflächen realisiert werden. Wenn das nicht möglich ist, sollen diese Massnahmen so realisiert werden, dass die Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. Nur als letzte Option darf es zu einem Verlust von Fruchtfolgeflächen führen, wobei dieser Verlust kompensiert werden sollte.</span></p></div>
- <p>Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetzes NHG können bei Infrastrukturbauten (z.B. Strassen) Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen AEM gefordert werden. <br>- Inwiefern sieht der Bundesrat ein Zielkonflikt, wenn AEM's auf Fruchtfolgeflächen realisiert werden?<br>- Welche gesetzliche Grundlage verbietet, dass AEM's allenfalls etwas entfernter auf Nicht Fruchtfolgeflächen realisiert werden können? </p>
- Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach Natur- und Heimatschutzgesetz im Zielkonflikt mit den Fruchtfolgeflächen
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