Vernehmlassung Anpassung Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen von bisher 3 auf neu 2 Jahre im Ausländer- und Integrationsgesetz

ShortId
24.7291
Id
20247291
Updated
03.06.2024 16:21
Language
de
Title
Vernehmlassung Anpassung Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen von bisher 3 auf neu 2 Jahre im Ausländer- und Integrationsgesetz
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von ausländischen Personen nicht vereinbar ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung daraufhin übernommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss daher bereits ab einer Wartefrist von zwei Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. Damit ist dieses Urteil umgesetzt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, will der Bundesrat diese Praxisanpassung auf Gesetzesebene umsetzen. Würde die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht angenommen werden, müsste das weitere Vorgehen geprüft werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs von vorläufig Aufgenommen bleiben unverändert. Dazu gehören insbesondere das Zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung sowie kein Bezug von Sozialhilfe. </span></p></div>
  • <p>Seit 1. Mai läuft die Vernehmlassung Anpassung Wartefrist beim Familiennachzug von vorl. Aufgenommenen von bisher 3 auf 2 Jahre. Bereits heute wird die durch Rechtsprechung (EGMR und Bundesverwaltungsger.) festgesetzte Zweijahresfrist angewendet.<br>- Höhlt diese Vorgehensweise das laufende Vernehmlassungsverfahren nicht völlig aus?<br>- Was passiert, wenn die Anpassung der Wartefrist nicht angenommen wird?<br>- Müssen die Anforderungen gem. AIG §85 Abs. 7 auch mit heutiger Praxis vollständig erfüllt sein?</p>
  • Vernehmlassung Anpassung Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen von bisher 3 auf neu 2 Jahre im Ausländer- und Integrationsgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von ausländischen Personen nicht vereinbar ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung daraufhin übernommen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss daher bereits ab einer Wartefrist von zwei Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. Damit ist dieses Urteil umgesetzt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, will der Bundesrat diese Praxisanpassung auf Gesetzesebene umsetzen. Würde die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht angenommen werden, müsste das weitere Vorgehen geprüft werden.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Familiennachzugs von vorläufig Aufgenommen bleiben unverändert. Dazu gehören insbesondere das Zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung sowie kein Bezug von Sozialhilfe. </span></p></div>
    • <p>Seit 1. Mai läuft die Vernehmlassung Anpassung Wartefrist beim Familiennachzug von vorl. Aufgenommenen von bisher 3 auf 2 Jahre. Bereits heute wird die durch Rechtsprechung (EGMR und Bundesverwaltungsger.) festgesetzte Zweijahresfrist angewendet.<br>- Höhlt diese Vorgehensweise das laufende Vernehmlassungsverfahren nicht völlig aus?<br>- Was passiert, wenn die Anpassung der Wartefrist nicht angenommen wird?<br>- Müssen die Anforderungen gem. AIG §85 Abs. 7 auch mit heutiger Praxis vollständig erfüllt sein?</p>
    • Vernehmlassung Anpassung Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen von bisher 3 auf neu 2 Jahre im Ausländer- und Integrationsgesetz

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