Frage zur Prüfung des Zwischenabschlusses bei einer Überschuldung gemäss Art. 725b Abs. 2 OR

ShortId
24.7331
Id
20247331
Updated
03.06.2024 16:09
Language
de
Title
Frage zur Prüfung des Zwischenabschlusses bei einer Überschuldung gemäss Art. 725b Abs. 2 OR
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Frage betrifft die Auslegung des Obligationenrechts, konkret Art. 725b Abs 2 OR. Hierzu gilt allgemein, dass es dem Bundesrat nicht ansteht, sich richtungsweisend zu Fragen der Auslegung des Privatrechts zu äussern. Vielmehr fällt dies in die abschliessende Zuständigkeit der Gerichte, welche die Frage anhand eines Einzelfalles beurteilen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Allgemein lässt sich sagen, dass die Frage in der Revisionspraxis nicht einheitlich beurteilt wird. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-left:53pt; margin-bottom:0pt; text-indent:-35.15pt; line-height:18pt; -aw-import:list-item; -aw-list-level-number:0; -aw-list-number-format:'•'; -aw-list-number-styles:'bullet'; -aw-list-padding-sml:28.07pt"><span style="-aw-import:ignore"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">•</span><span style="width:28.07pt; font:7pt 'Times New Roman'; display:inline-block; -aw-import:spaces">&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0; </span></span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Für die Zulässigkeit der sog. Überschuldungsprüfung durch die eingeschränkt prüfende Revisionsstelle spricht das Anliegen der Dienstleistung aus einer Hand. Zudem enthält die Aktienrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, einen Wortlaut, der die Zulässigkeit nahezulegen scheint (Art. 725</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; font-style:italic">b</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> Abs. 2 OR). Allerdings finden sich zu dem neuen Wortlaut in Art. 725b Abs. 2 OR keine relevanten Gesetzesmaterialien. Daher ist es schwierig, abschliessend zu beurteilen, welches genau die Absicht des Gesetzgebers in dieser Formulierung gewesen ist. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-left:53.25pt; margin-bottom:0pt; text-indent:-35.25pt; line-height:18pt; -aw-import:list-item; -aw-list-level-number:0; -aw-list-number-format:'•'; -aw-list-number-styles:'bullet'; -aw-list-padding-sml:28.17pt"><span style="-aw-import:ignore"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">•</span><span style="width:28.17pt; font:7pt 'Times New Roman'; display:inline-block; -aw-import:spaces">&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0; </span></span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Gegen die Zulässigkeit spricht die Mitwirkung der Revisionsstelle in der Buchführung und die damit verbundene Selbstprüfung. Dies verstösst gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Revisionsstelle. Dies, weil die Überschuldungsprüfung einer ordentlichen Revision entspricht. Damit sind höhere Vorgaben an die Unabhängigkeit verbunden, und diese verbieten die Selbstprüfung. Die tieferen Anforderungen an die Unabhängigkeit sollen nur für die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung und nicht auch für die Überschuldungsprüfung gelten. Das ergibt sich zumindest aus der Botschaft des Bundesrates zum Revisionsrecht von 2008 und wird auch von gewichtigen Lehrmeinungen (z.B. Prof. Böckli) so vertreten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Es kommt hinzu, dass die Überschuldungsprüfung vielleicht die wichtigste aller Revisionsdienstleistungen darstellt. Der Prüfer entscheidet dabei, ob ein Unternehmen zu Lasten seiner Gläubigerinnen und Gläubiger weiterhin Geld verbrauchen darf oder ob es das Gericht benachrichtigen muss, das über die Sanierbarkeit entscheidet. In dieser eminent wichtigen Situation im Leben einer Gesellschaft einen Prüfer mit tieferer Unabhängigkeit einzusetzen, erscheint daher in der Sache zumindest zweifelhaft. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Eidgenössische. Revisionsaufsichtsbehörde RAB sich im Mai 2023 in einem FAQ zu der nachfolgenden Frage geäussert hat: «Darf ein Revisionsunternehmen gesetzlich vorgeschriebene punktuelle Revisionsdienstleistungen (auch: Prüfung besonderer Vorgänge) für ein Unternehmen erbringen, bei dem es auch bei der Buchführung mitwirkt oder andere Dienstleistungen erbringt, bei denen das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht?» Diese Einschätzung ist auf der Homepage der RAB aufgeschaltet.</span></p></div>
  • <p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die (im Handelsregister eingetragene) Revisionsstelle – welche für die eingeschränkte Revision einer Gesellschaft beauftragt ist und gemäss Art. 729 Abs. 2 OR (in zulässiger Weise, das heisst&nbsp;solange sie geeignete organisatorische und personelle Massnahmen trifft) auch bei der Buchführung mitwirkt - auch die Zwischenprüfung gemäss Art. 725b Abs. 2 OR durchführen darf?<br>Wenn ja, mit welcher Begründung?<br>Wenn nicht, mit welcher Begründung?&nbsp;</p>
  • Frage zur Prüfung des Zwischenabschlusses bei einer Überschuldung gemäss Art. 725b Abs. 2 OR
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Frage betrifft die Auslegung des Obligationenrechts, konkret Art. 725b Abs 2 OR. Hierzu gilt allgemein, dass es dem Bundesrat nicht ansteht, sich richtungsweisend zu Fragen der Auslegung des Privatrechts zu äussern. Vielmehr fällt dies in die abschliessende Zuständigkeit der Gerichte, welche die Frage anhand eines Einzelfalles beurteilen.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Allgemein lässt sich sagen, dass die Frage in der Revisionspraxis nicht einheitlich beurteilt wird. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-left:53pt; margin-bottom:0pt; text-indent:-35.15pt; line-height:18pt; -aw-import:list-item; -aw-list-level-number:0; -aw-list-number-format:'•'; -aw-list-number-styles:'bullet'; -aw-list-padding-sml:28.07pt"><span style="-aw-import:ignore"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">•</span><span style="width:28.07pt; font:7pt 'Times New Roman'; display:inline-block; -aw-import:spaces">&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0; </span></span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Für die Zulässigkeit der sog. Überschuldungsprüfung durch die eingeschränkt prüfende Revisionsstelle spricht das Anliegen der Dienstleistung aus einer Hand. Zudem enthält die Aktienrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, einen Wortlaut, der die Zulässigkeit nahezulegen scheint (Art. 725</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; font-style:italic">b</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> Abs. 2 OR). Allerdings finden sich zu dem neuen Wortlaut in Art. 725b Abs. 2 OR keine relevanten Gesetzesmaterialien. Daher ist es schwierig, abschliessend zu beurteilen, welches genau die Absicht des Gesetzgebers in dieser Formulierung gewesen ist. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-left:53.25pt; margin-bottom:0pt; text-indent:-35.25pt; line-height:18pt; -aw-import:list-item; -aw-list-level-number:0; -aw-list-number-format:'•'; -aw-list-number-styles:'bullet'; -aw-list-padding-sml:28.17pt"><span style="-aw-import:ignore"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">•</span><span style="width:28.17pt; font:7pt 'Times New Roman'; display:inline-block; -aw-import:spaces">&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0;&#xa0; </span></span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Gegen die Zulässigkeit spricht die Mitwirkung der Revisionsstelle in der Buchführung und die damit verbundene Selbstprüfung. Dies verstösst gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Revisionsstelle. Dies, weil die Überschuldungsprüfung einer ordentlichen Revision entspricht. Damit sind höhere Vorgaben an die Unabhängigkeit verbunden, und diese verbieten die Selbstprüfung. Die tieferen Anforderungen an die Unabhängigkeit sollen nur für die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung und nicht auch für die Überschuldungsprüfung gelten. Das ergibt sich zumindest aus der Botschaft des Bundesrates zum Revisionsrecht von 2008 und wird auch von gewichtigen Lehrmeinungen (z.B. Prof. Böckli) so vertreten.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Es kommt hinzu, dass die Überschuldungsprüfung vielleicht die wichtigste aller Revisionsdienstleistungen darstellt. Der Prüfer entscheidet dabei, ob ein Unternehmen zu Lasten seiner Gläubigerinnen und Gläubiger weiterhin Geld verbrauchen darf oder ob es das Gericht benachrichtigen muss, das über die Sanierbarkeit entscheidet. In dieser eminent wichtigen Situation im Leben einer Gesellschaft einen Prüfer mit tieferer Unabhängigkeit einzusetzen, erscheint daher in der Sache zumindest zweifelhaft. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt; -aw-import:ignore">&#xa0;</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Eidgenössische. Revisionsaufsichtsbehörde RAB sich im Mai 2023 in einem FAQ zu der nachfolgenden Frage geäussert hat: «Darf ein Revisionsunternehmen gesetzlich vorgeschriebene punktuelle Revisionsdienstleistungen (auch: Prüfung besonderer Vorgänge) für ein Unternehmen erbringen, bei dem es auch bei der Buchführung mitwirkt oder andere Dienstleistungen erbringt, bei denen das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht?» Diese Einschätzung ist auf der Homepage der RAB aufgeschaltet.</span></p></div>
    • <p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die (im Handelsregister eingetragene) Revisionsstelle – welche für die eingeschränkte Revision einer Gesellschaft beauftragt ist und gemäss Art. 729 Abs. 2 OR (in zulässiger Weise, das heisst&nbsp;solange sie geeignete organisatorische und personelle Massnahmen trifft) auch bei der Buchführung mitwirkt - auch die Zwischenprüfung gemäss Art. 725b Abs. 2 OR durchführen darf?<br>Wenn ja, mit welcher Begründung?<br>Wenn nicht, mit welcher Begründung?&nbsp;</p>
    • Frage zur Prüfung des Zwischenabschlusses bei einer Überschuldung gemäss Art. 725b Abs. 2 OR

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