Halten sich die Gutachter an die gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 Abs. 6 ATSG?

ShortId
24.7374
Id
20247374
Updated
10.06.2024 16:21
Language
de
Title
Halten sich die Gutachter an die gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 Abs. 6 ATSG?
AdditionalIndexing
2836;1236;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat hat den Begriff «Interview» auf Verordnungsstufe präzisiert. Das Interview umfasst das ganze Untersuchungsgespräch und besteht aus der Anamneseerhebung sowie der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person mit Tonaufnahme. Die Befunderhebung erfolgt durch die Sachverständigen selbst und erfordert daher keine Tonaufnahme. Sind nach der Befunderhebung noch Fragen an die versicherte Person notwendig, so hat wieder eine Tonaufnahme zu erfolgen. Dieses Vorgehen ist auch in den Empfehlungen der Swiss insurance medicine und der FMH enthalten.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> </span></p></div>
  • <p>Nach Art. 44 Abs. 6 ATSG werden die gutachterlichen Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt, sofern es die versicherte Person nicht anders bestimmt. Es gibt Gutachter, die behaupten, die Erhebung des klinischen Befundes (z.B. auch mittels klinischer Befragung der versicherten Person) könne ohne Tonaufzeichnung erfolgen.<br>Wie beurteilen Sie diese Behauptung?</p>
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State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat hat den Begriff «Interview» auf Verordnungsstufe präzisiert. Das Interview umfasst das ganze Untersuchungsgespräch und besteht aus der Anamneseerhebung sowie der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person mit Tonaufnahme. Die Befunderhebung erfolgt durch die Sachverständigen selbst und erfordert daher keine Tonaufnahme. Sind nach der Befunderhebung noch Fragen an die versicherte Person notwendig, so hat wieder eine Tonaufnahme zu erfolgen. Dieses Vorgehen ist auch in den Empfehlungen der Swiss insurance medicine und der FMH enthalten.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span></a><span style="font-family:Arial; font-size:12pt"> </span></p></div>
    • <p>Nach Art. 44 Abs. 6 ATSG werden die gutachterlichen Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt, sofern es die versicherte Person nicht anders bestimmt. Es gibt Gutachter, die behaupten, die Erhebung des klinischen Befundes (z.B. auch mittels klinischer Befragung der versicherten Person) könne ohne Tonaufzeichnung erfolgen.<br>Wie beurteilen Sie diese Behauptung?</p>
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