Bundesgericht schafft neues «Familienmitzugsrecht» – mehr Zuwanderung ohne gesetzliche Grundlage?

ShortId
24.7566
Id
20247566
Updated
16.09.2024 17:21
Language
de
Title
Bundesgericht schafft neues «Familienmitzugsrecht» – mehr Zuwanderung ohne gesetzliche Grundlage?
AdditionalIndexing
2811;28;1221;1231
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat kommentiert die Entscheide des Bundesgerichtes nicht. Der Entscheid stützt sich unter Berücksichtigung der Situation im Einzelfall direkt auf die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) für solche Fälle ein Aufenthaltsrecht vorzusehen. </span></p></div>
  • <p>Das Bundesgericht hat das Ausländerrecht weiter aufgeweicht (2C_273/2023). Zu beurteilen war, ob eine 17-jährige Schweizerin, die ihr ganzes Leben in der Türkei verbrachte, beim Umzug in die Schweiz ihre türkische Mutter «mitziehen» könne. Das Bundesgericht bejahte dies gestützt auf Art. 24 BV und Art. 8 EMRK, obwohl das AIG keinen Familienmitzug kennt. Die Kriterien legt es in freier Rechtsschöpfung gleich selber fest.&lt;</p><p>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dies Sache des Gesetzgebers wäre?</p>
  • Bundesgericht schafft neues «Familienmitzugsrecht» – mehr Zuwanderung ohne gesetzliche Grundlage?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat kommentiert die Entscheide des Bundesgerichtes nicht. Der Entscheid stützt sich unter Berücksichtigung der Situation im Einzelfall direkt auf die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) für solche Fälle ein Aufenthaltsrecht vorzusehen. </span></p></div>
    • <p>Das Bundesgericht hat das Ausländerrecht weiter aufgeweicht (2C_273/2023). Zu beurteilen war, ob eine 17-jährige Schweizerin, die ihr ganzes Leben in der Türkei verbrachte, beim Umzug in die Schweiz ihre türkische Mutter «mitziehen» könne. Das Bundesgericht bejahte dies gestützt auf Art. 24 BV und Art. 8 EMRK, obwohl das AIG keinen Familienmitzug kennt. Die Kriterien legt es in freier Rechtsschöpfung gleich selber fest.&lt;</p><p>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dies Sache des Gesetzgebers wäre?</p>
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