Einheitlicher Vollzug betreffend der BTV-Seuchenlage

ShortId
24.7798
Id
20247798
Updated
09.12.2024 15:41
Language
de
Title
Einheitlicher Vollzug betreffend der BTV-Seuchenlage
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">1. Nach Artikel 54 Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) ist der Vollzug des TSG Sache der Kantone, soweit das Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen. Die Kantone halten sich dabei an die Bundesvorgaben und die auf die konkrete Tierseuche bezogenen Informationen und Weisungen. Zudem findet ein regelmässiger Austausch zwischen Bund und Kantonen statt, um einen einheitlichen Vollzug zu unterstützen und situationsgerecht reagieren zu können. Es ist nicht vorgesehen, von diesem System abzuweichen. Allerdings werden Erkenntnisse, die aus der aktuellen Seuchenlage gewonnen werden, in das künftige Vorgehen einfliessen. </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">2. und 3. Die Impfung kann zwar nicht vor einer Ansteckung schützen, trägt aber zu einem weniger schweren Verlauf der Krankheit und damit zu einer geringeren Beeinträchtigung des Tierwohls bei. Der Nutzen besteht damit finanziell in weniger Tierverlusten, tieferen Produktionsverlusten und tieferen Behandlungskosten. Zwischen Impfung und Regulierung des Tierverkehrs besteht insofern ein Zusammenhang, als dass Bestände nicht mehr zwingend mit Einschränkung des Tierverkehrs geschützt werden müssen, wenn sie auch mittels Impfung geschützt werden können. Die Vereinigung der Schweizerischen Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen legen die Strategie zur BTV-Bekämpfung 2025 fortfolgend im Dezember 2024 gemeinsam fest.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk119657624"></span></p></div>
  • <p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei künftigen BTV-Seuchenlagen ein einheitlicher, zielführender und angemessener Vollzug in der ganzen Schweiz gewährleistet wird, der betroffene Tierhaltungen, die Branche und Vollzugsorgane nicht übermäßig belastet?<br>2. Plant die Schweiz, sich im Vollzug an Nachbarländer anzupassen und auf Betriebssperren zu verzichten?<br>3. Welcher langfristige Nutzen bietet die Impfung für Tierhaltungen, insbesondere in Hinblick auf Tierverkehr und Zugang zu Sömmerungsbetrieben?&nbsp;</p>
  • Einheitlicher Vollzug betreffend der BTV-Seuchenlage
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><a name="_Hlk129251238"></a><a name="_Hlk119657624"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">1. Nach Artikel 54 Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) ist der Vollzug des TSG Sache der Kantone, soweit das Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen. Die Kantone halten sich dabei an die Bundesvorgaben und die auf die konkrete Tierseuche bezogenen Informationen und Weisungen. Zudem findet ein regelmässiger Austausch zwischen Bund und Kantonen statt, um einen einheitlichen Vollzug zu unterstützen und situationsgerecht reagieren zu können. Es ist nicht vorgesehen, von diesem System abzuweichen. Allerdings werden Erkenntnisse, die aus der aktuellen Seuchenlage gewonnen werden, in das künftige Vorgehen einfliessen. </span></a></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">2. und 3. Die Impfung kann zwar nicht vor einer Ansteckung schützen, trägt aber zu einem weniger schweren Verlauf der Krankheit und damit zu einer geringeren Beeinträchtigung des Tierwohls bei. Der Nutzen besteht damit finanziell in weniger Tierverlusten, tieferen Produktionsverlusten und tieferen Behandlungskosten. Zwischen Impfung und Regulierung des Tierverkehrs besteht insofern ein Zusammenhang, als dass Bestände nicht mehr zwingend mit Einschränkung des Tierverkehrs geschützt werden müssen, wenn sie auch mittels Impfung geschützt werden können. Die Vereinigung der Schweizerischen Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen legen die Strategie zur BTV-Bekämpfung 2025 fortfolgend im Dezember 2024 gemeinsam fest.</span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk129251238"></span><span style="-aw-bookmark-end:_Hlk119657624"></span></p></div>
    • <p>1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei künftigen BTV-Seuchenlagen ein einheitlicher, zielführender und angemessener Vollzug in der ganzen Schweiz gewährleistet wird, der betroffene Tierhaltungen, die Branche und Vollzugsorgane nicht übermäßig belastet?<br>2. Plant die Schweiz, sich im Vollzug an Nachbarländer anzupassen und auf Betriebssperren zu verzichten?<br>3. Welcher langfristige Nutzen bietet die Impfung für Tierhaltungen, insbesondere in Hinblick auf Tierverkehr und Zugang zu Sömmerungsbetrieben?&nbsp;</p>
    • Einheitlicher Vollzug betreffend der BTV-Seuchenlage

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