Rückliefertarif Solarstrom: welchen Spielraum für EVU ?

ShortId
24.7836
Id
20247836
Updated
10.12.2024 11:10
Language
de
Title
Rückliefertarif Solarstrom: welchen Spielraum für EVU ?
AdditionalIndexing
66;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Gemäss Artikel 15 Absatz</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">1 Energiegesetz müssen Netzbetreiber Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zu einer Leistung von 3 MW abnehmen und vergüten. Dabei können sich Netzbetreiber und Produzenten über die Höhe der Vergütung einigen. Wenn das nicht der Fall ist, müssen die Netzbetreiber ab 2026 die Elektrizität zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis vergüten. Nur wenn dieser unter die erwähnten Minimalvergütungen fällt, sind stattdessen letztere zu zahlen. Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik lag über die letzten 6,5 Jahre bei durchschnittlich rund 10 Rp/kWh und damit deutlich höher als die vom Bundesrat in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Minimalvergütungen. Demnach sind die Netzbetreiber im Regelfall verpflichtet, sogar mehr als die Minimalvergütungen zu bezahlen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Im Rahmen einer Einigung können Netzbetreiber auch mehr vergüten als gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist zu beachten, dass die daraus entstehenden Kosten gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes und Artikel 4 der Stromversorgungsverordnung (wie bisher und auch zukünftig) nur bis zu gewissen Maximalwerten an die jeweiligen gebundenen Kunden weiterverrechnet werden können. Dabei sind die Herkunftsnachweise durch den Netzbetreiber abzunehmen und an die gebundenen Kunden mitzuliefern. </span></p></div>
  • <p>Dürfen Energieversorgungsunternehmen gemäss Energiegesetz in der Fassung Mantelerlass im Sinne einer Förderung von Solarstrom zur Sicherung der Stromversorgungssicherheit höhere Rückliefertarife als die Mindestvergütung&nbsp;festlegen?</p>
  • Rückliefertarif Solarstrom: welchen Spielraum für EVU ?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Gemäss Artikel 15 Absatz</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">&#xa0;</span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">1 Energiegesetz müssen Netzbetreiber Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zu einer Leistung von 3 MW abnehmen und vergüten. Dabei können sich Netzbetreiber und Produzenten über die Höhe der Vergütung einigen. Wenn das nicht der Fall ist, müssen die Netzbetreiber ab 2026 die Elektrizität zum vierteljährlich gemittelten Marktpreis vergüten. Nur wenn dieser unter die erwähnten Minimalvergütungen fällt, sind stattdessen letztere zu zahlen. Der Referenz-Marktpreis für Photovoltaik lag über die letzten 6,5 Jahre bei durchschnittlich rund 10 Rp/kWh und damit deutlich höher als die vom Bundesrat in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Minimalvergütungen. Demnach sind die Netzbetreiber im Regelfall verpflichtet, sogar mehr als die Minimalvergütungen zu bezahlen. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Im Rahmen einer Einigung können Netzbetreiber auch mehr vergüten als gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist zu beachten, dass die daraus entstehenden Kosten gemäss Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes und Artikel 4 der Stromversorgungsverordnung (wie bisher und auch zukünftig) nur bis zu gewissen Maximalwerten an die jeweiligen gebundenen Kunden weiterverrechnet werden können. Dabei sind die Herkunftsnachweise durch den Netzbetreiber abzunehmen und an die gebundenen Kunden mitzuliefern. </span></p></div>
    • <p>Dürfen Energieversorgungsunternehmen gemäss Energiegesetz in der Fassung Mantelerlass im Sinne einer Förderung von Solarstrom zur Sicherung der Stromversorgungssicherheit höhere Rückliefertarife als die Mindestvergütung&nbsp;festlegen?</p>
    • Rückliefertarif Solarstrom: welchen Spielraum für EVU ?

Back to List