Tonbandaufzeichnung bei IV-Gutachten: Kommt der Bundesrat auf seinen Entscheid zurück?

ShortId
24.7968
Id
20247968
Updated
16.12.2024 15:44
Language
de
Title
Tonbandaufzeichnung bei IV-Gutachten: Kommt der Bundesrat auf seinen Entscheid zurück?
AdditionalIndexing
2836;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der</span><span style="font-family:Arial; font-size:16pt"> </span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bundesrat hält an seiner Antwort auf die Frage 24.7374 fest. Mit der Tonaufnahme soll sichergestellt werden, dass die Beschwerdeschilderungen und Aussagen der versicherten Person bei der Anamneseerhebung korrekt erfasst und im Bericht der Sachverständigen entsprechend wiedergegebenen werden. Sie ist jedoch nicht dafür da, die Befunderhebung beziehungsweise das Stellen einer Diagnose durch die Sachverständigen zu dokumentieren.</span></p></div>
  • <p>Der Bundesrat antwortet auf die Frage 24.4052, dass Betroffene die Nichtexistenz eines Tests seit 2022 durch die Tonbandaufnahme beweisen können. In 24.7374 hat er jedoch darüber informiert, dass die Befunderhebung gar keine Tonbandaufnahme erfordert.<br>Ist der Bundesrat im Sinne seiner Antwort auf 24.4052, des Wortlauts der Verordnung und der Rechtssicherheit bereit, inskünftig auch die Befunderhebung einer Tonbandaufzeichnung zu unterstellen?</p>
  • Tonbandaufzeichnung bei IV-Gutachten: Kommt der Bundesrat auf seinen Entscheid zurück?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:0pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der</span><span style="font-family:Arial; font-size:16pt"> </span><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Bundesrat hält an seiner Antwort auf die Frage 24.7374 fest. Mit der Tonaufnahme soll sichergestellt werden, dass die Beschwerdeschilderungen und Aussagen der versicherten Person bei der Anamneseerhebung korrekt erfasst und im Bericht der Sachverständigen entsprechend wiedergegebenen werden. Sie ist jedoch nicht dafür da, die Befunderhebung beziehungsweise das Stellen einer Diagnose durch die Sachverständigen zu dokumentieren.</span></p></div>
    • <p>Der Bundesrat antwortet auf die Frage 24.4052, dass Betroffene die Nichtexistenz eines Tests seit 2022 durch die Tonbandaufnahme beweisen können. In 24.7374 hat er jedoch darüber informiert, dass die Befunderhebung gar keine Tonbandaufnahme erfordert.<br>Ist der Bundesrat im Sinne seiner Antwort auf 24.4052, des Wortlauts der Verordnung und der Rechtssicherheit bereit, inskünftig auch die Befunderhebung einer Tonbandaufzeichnung zu unterstellen?</p>
    • Tonbandaufzeichnung bei IV-Gutachten: Kommt der Bundesrat auf seinen Entscheid zurück?

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