Millionen für deutsche Gutachter, Haftung für den Schweizer Steuerzahler?

ShortId
24.7992
Id
20247992
Updated
16.12.2024 16:00
Language
de
Title
Millionen für deutsche Gutachter, Haftung für den Schweizer Steuerzahler?
AdditionalIndexing
1221;2836;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Dem Bundesrat liegen, wie bereits in der Antwort zur Interpellation 24.4135 erwähnt, keine Informationen vor, die es erlauben würden, sich zu Mutmassungen über angebliche Verfehlungen der Verantwortlichen der PMEDA zu äussern. Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass sich allfällige Ansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz gemäss dessen Artikel 19 direkt gegen PMEDA richten würden und der Bund lediglich für den ungedeckten Betrag haften würde, wenn die PMEDA eine allfällige Entschädigung nicht zu leisten vermöchte. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Bund ist in Artikel 20 Verantwortlichkeitsgesetz in Verbindung mit Artikel 60 Obligationenrecht geregelt. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach diesen Bestimmungen mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. </span><br /><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Ein allfälliger Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen, um allfällige Ansprüche geltend zu machen.</span></p></div>
  • <p>Der Bundesrat erklärt zu IP 24.4135, für die Haftung nach VG komme es auf die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit an. Das BGer hat letzteres für Gutachter der PMEDA in 1C_506/2019 E. 4.2 eindeutig bejaht.<br>- Geht der Bundesrat somit davon aus, für entsprechende Schäden haften zu müssen?<br>- Welche Verwirkungs- und Verjährungsfristen sind anwendbar?<br>- Was hat der Bundesrat unternommen, um allfällige Ansprüche gegenüber den PMEDA-Verantwortlichen noch geltend machen zu können (z.B. Einholung eines Verjährungsverzichts)?</p>
  • Millionen für deutsche Gutachter, Haftung für den Schweizer Steuerzahler?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <div><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Dem Bundesrat liegen, wie bereits in der Antwort zur Interpellation 24.4135 erwähnt, keine Informationen vor, die es erlauben würden, sich zu Mutmassungen über angebliche Verfehlungen der Verantwortlichen der PMEDA zu äussern. Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass sich allfällige Ansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz gemäss dessen Artikel 19 direkt gegen PMEDA richten würden und der Bund lediglich für den ungedeckten Betrag haften würde, wenn die PMEDA eine allfällige Entschädigung nicht zu leisten vermöchte. </span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Bund ist in Artikel 20 Verantwortlichkeitsgesetz in Verbindung mit Artikel 60 Obligationenrecht geregelt. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach diesen Bestimmungen mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. </span><br /><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Ein allfälliger Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.</span></p><p style="margin-top:0pt; margin-bottom:6pt; line-height:18pt"><span style="font-family:Arial; font-size:12pt">Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, Massnahmen zu ergreifen, um allfällige Ansprüche geltend zu machen.</span></p></div>
    • <p>Der Bundesrat erklärt zu IP 24.4135, für die Haftung nach VG komme es auf die Ausübung einer amtlichen Tätigkeit an. Das BGer hat letzteres für Gutachter der PMEDA in 1C_506/2019 E. 4.2 eindeutig bejaht.<br>- Geht der Bundesrat somit davon aus, für entsprechende Schäden haften zu müssen?<br>- Welche Verwirkungs- und Verjährungsfristen sind anwendbar?<br>- Was hat der Bundesrat unternommen, um allfällige Ansprüche gegenüber den PMEDA-Verantwortlichen noch geltend machen zu können (z.B. Einholung eines Verjährungsverzichts)?</p>
    • Millionen für deutsche Gutachter, Haftung für den Schweizer Steuerzahler?

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