Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (Digiflux)
- ShortId
-
25.305
- Id
-
20250305
- Updated
-
14.11.2025 03:05
- Language
-
de
- Title
-
Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (Digiflux)
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Parlament hat 2021 mit der parlamentarischen Initiative 19.475 eine Mitteilungspflicht für den Handel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie den Handel von Nährstoffen beschlossen. Die Mitteilungspflicht soll Transparenz über die Stoffflüsse in die einzelnen Regionen und in die unterschiedlichen Branchen schaffen. Folgerichtig sind neben der Landwirtschaft auch alle übrigen beruflichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln, beispielsweise der Gartenbau, die Forstwirtschaft oder die öffentliche Hand, der Meldepflicht unterstellt. digiFLUX ist die vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vorgesehene Online-Plattform, mit der die Mitteilungspflicht in der Praxis umgesetzt werden soll.</p><p>Die Mitteilungspflicht für den Handel von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen tritt am 1 Januar 2026 in Kraft. Die Einführung der Mitteilungspflicht über die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf den 1. Januar 2027 vorgesehen. Aufgrund der hohen Komplexität und dem enormen administrativen Aufwand für die Bundesverwaltung und die involvierten Branchen wurde die Einführung bereits verschoben. Der zu Projektbeginn vorgestellte Zeitplan kann nicht eingehaltern werden. Folglich ist mit weiteren Verschiebungen zu rechnen.</p><p>Mittlerweile zeigt sich, dass die vom BLW vorgesehene Ausgestaltung von digiFLUX weit über das ursprüngliche Ziel hinausschiesst. Für die Umsetzung der Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittelanwendungen sieht das BLW vor, dass jedes Pflanzenschutzmittel (inkl. Saatbeizmittel und Nützlinge) bei seiner Anwendung parzellenscharf und georeferenziert in digiFLUX gemeldet werden muss. In der Umsetzung würde das für sämtliche beruflichen Anwenderinnen und Anwender einen massiven administrativen Aufwand und Mehrkosten ohne jeglichen ökologischen Mehrwert bedeuten. Die bereits heute in der Landwirtschaft umgesetzte Dokumentationspflicht müsste zukünftig auf vielen Betrieben doppelt geführt werden. Die georeferenzierte Meldung bis auf Stufe Parzelle/Ort der Anwendung ist daher nicht umsetzbar und zu vereinfachen. Um die Rückverfolgbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, ohne gleichzeitig den administrativen Aufwand für die Landwirtschaft, das Gewerbe und die öffentliche Hand zu erhöhen, soll eine Deklaration des Verwendungszwecks (Gartenbau, Forstwirtschaft, öffentliche Hand, Landwirtschaft) zum Zeitpunkt der lnverkehrbringung reichen. In der Folge sind Artikel 164b und Artikel 165fbis LwG anzupassen.</p><p>Die vorgesehene Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen würde dazu führen, dass zukünftig sämtliche Lieferungen von Kraftfutter, Mineraldünger sowie Hof- und Recyclingdünger in digiFLUX erfasst werden müssten. Für die Lieferanten von Mineraldüngern und Kraftfutter bedeutet die Mitteilungspflicht ein massiver Mehraufwand. Eine digitale Automatisierung der Meldungen anhand von Schnittstellen wird für viele Gewerbebetriebe (Handelsbetriebe, Getreidemühlen, Brauereien etc.) technisch nicht umsetzbar oder mit massiven Kosten verbunden sein. Kraftfutter- und Mineraldüngerlieferung müssen daher von der Meldepflicht befreit werden. In der Folge ist Artikel 164a LwG zu streichen. Die bereits bestehende und etablierte Mitteilungspflicht für Hof- und Recyclingdünger soll weitergeführt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung unterbreitet der Regierungsrat des Kantons Bern die folgende Standesinitiative:</p><p>Änderung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1):</p><p>Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen</p><p>Der Artikel ist zu streichen.</p><p>Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel</p><p>Ergänzung in Absatz 1</p><p>Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen. <i><u>Dabei ist der Verwendungszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand anzugeben</u></i><u>.</u></p><p>Art. 165<i>f</i><sup>bis</sup> Zentrales Informationssystem zur <s>Verwendung</s> <i><u>Inverkehrbringung</u></i> von Pflanzenschutzmitteln</p><p>Anpassung von Absatz 1</p><p>Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der <s>Verwendung</s> <i><u>Inverkehrbringung</u></i> von Pflanzenschutzmitteln. <s>durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand.</s></p><p>Anpassung von Absatz 2 und Ergänzung der neuen Bst. a. bis e.</p><p><s>Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss deren Verwendung im Informationssystem erfassen.</s> <i><u>Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss den Verwendungszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand im Informationssystem erfassen. Der Verwendungszweck unterscheidet sich nach:</u></i></p><p>a. <i><u>Forstwirtschaft</u></i></p><p>b. <i><u>Landwirtschaft</u></i></p><p>c. <i><u>Gartenbau</u></i></p><p>d. <i><u>Öffentliche Hand</u></i></p><p>e. <i><u>Übrige Verwendung</u></i></p><p>Anpassung von Absatz 3 Bst. a, c. und d.</p><p>Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:</p><p>a. <s>die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zu</s></p><p><s>ständigkeitsbereich; </s>das Bundesamt für Landwirtschaft;</p><p>b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;</p><p>c. die <s>Verwenderin</s><i><u>Inverkehrbringerin</u></i> oder der <s>Verwender</s> <i><u>Inverkehrbringer</u></i>, für Daten, die sie oder ihn betreffen;</p><p>d. Dritte, die von der <s>Verwenderin</s> <i><u>Inverkehrbringerin</u></i> oder dem <s>Verwender</s> <i><u>Inverkehrbringer</u></i> dazu ermächtigt wurden.</p>
- Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (Digiflux)
- State
-
In Kommission des Ständerats
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Parlament hat 2021 mit der parlamentarischen Initiative 19.475 eine Mitteilungspflicht für den Handel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie den Handel von Nährstoffen beschlossen. Die Mitteilungspflicht soll Transparenz über die Stoffflüsse in die einzelnen Regionen und in die unterschiedlichen Branchen schaffen. Folgerichtig sind neben der Landwirtschaft auch alle übrigen beruflichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln, beispielsweise der Gartenbau, die Forstwirtschaft oder die öffentliche Hand, der Meldepflicht unterstellt. digiFLUX ist die vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vorgesehene Online-Plattform, mit der die Mitteilungspflicht in der Praxis umgesetzt werden soll.</p><p>Die Mitteilungspflicht für den Handel von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen tritt am 1 Januar 2026 in Kraft. Die Einführung der Mitteilungspflicht über die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf den 1. Januar 2027 vorgesehen. Aufgrund der hohen Komplexität und dem enormen administrativen Aufwand für die Bundesverwaltung und die involvierten Branchen wurde die Einführung bereits verschoben. Der zu Projektbeginn vorgestellte Zeitplan kann nicht eingehaltern werden. Folglich ist mit weiteren Verschiebungen zu rechnen.</p><p>Mittlerweile zeigt sich, dass die vom BLW vorgesehene Ausgestaltung von digiFLUX weit über das ursprüngliche Ziel hinausschiesst. Für die Umsetzung der Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittelanwendungen sieht das BLW vor, dass jedes Pflanzenschutzmittel (inkl. Saatbeizmittel und Nützlinge) bei seiner Anwendung parzellenscharf und georeferenziert in digiFLUX gemeldet werden muss. In der Umsetzung würde das für sämtliche beruflichen Anwenderinnen und Anwender einen massiven administrativen Aufwand und Mehrkosten ohne jeglichen ökologischen Mehrwert bedeuten. Die bereits heute in der Landwirtschaft umgesetzte Dokumentationspflicht müsste zukünftig auf vielen Betrieben doppelt geführt werden. Die georeferenzierte Meldung bis auf Stufe Parzelle/Ort der Anwendung ist daher nicht umsetzbar und zu vereinfachen. Um die Rückverfolgbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, ohne gleichzeitig den administrativen Aufwand für die Landwirtschaft, das Gewerbe und die öffentliche Hand zu erhöhen, soll eine Deklaration des Verwendungszwecks (Gartenbau, Forstwirtschaft, öffentliche Hand, Landwirtschaft) zum Zeitpunkt der lnverkehrbringung reichen. In der Folge sind Artikel 164b und Artikel 165fbis LwG anzupassen.</p><p>Die vorgesehene Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen würde dazu führen, dass zukünftig sämtliche Lieferungen von Kraftfutter, Mineraldünger sowie Hof- und Recyclingdünger in digiFLUX erfasst werden müssten. Für die Lieferanten von Mineraldüngern und Kraftfutter bedeutet die Mitteilungspflicht ein massiver Mehraufwand. Eine digitale Automatisierung der Meldungen anhand von Schnittstellen wird für viele Gewerbebetriebe (Handelsbetriebe, Getreidemühlen, Brauereien etc.) technisch nicht umsetzbar oder mit massiven Kosten verbunden sein. Kraftfutter- und Mineraldüngerlieferung müssen daher von der Meldepflicht befreit werden. In der Folge ist Artikel 164a LwG zu streichen. Die bereits bestehende und etablierte Mitteilungspflicht für Hof- und Recyclingdünger soll weitergeführt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung unterbreitet der Regierungsrat des Kantons Bern die folgende Standesinitiative:</p><p>Änderung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1):</p><p>Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen</p><p>Der Artikel ist zu streichen.</p><p>Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel</p><p>Ergänzung in Absatz 1</p><p>Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen. <i><u>Dabei ist der Verwendungszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand anzugeben</u></i><u>.</u></p><p>Art. 165<i>f</i><sup>bis</sup> Zentrales Informationssystem zur <s>Verwendung</s> <i><u>Inverkehrbringung</u></i> von Pflanzenschutzmitteln</p><p>Anpassung von Absatz 1</p><p>Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der <s>Verwendung</s> <i><u>Inverkehrbringung</u></i> von Pflanzenschutzmitteln. <s>durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand.</s></p><p>Anpassung von Absatz 2 und Ergänzung der neuen Bst. a. bis e.</p><p><s>Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss deren Verwendung im Informationssystem erfassen.</s> <i><u>Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss den Verwendungszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand im Informationssystem erfassen. Der Verwendungszweck unterscheidet sich nach:</u></i></p><p>a. <i><u>Forstwirtschaft</u></i></p><p>b. <i><u>Landwirtschaft</u></i></p><p>c. <i><u>Gartenbau</u></i></p><p>d. <i><u>Öffentliche Hand</u></i></p><p>e. <i><u>Übrige Verwendung</u></i></p><p>Anpassung von Absatz 3 Bst. a, c. und d.</p><p>Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:</p><p>a. <s>die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zu</s></p><p><s>ständigkeitsbereich; </s>das Bundesamt für Landwirtschaft;</p><p>b. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;</p><p>c. die <s>Verwenderin</s><i><u>Inverkehrbringerin</u></i> oder der <s>Verwender</s> <i><u>Inverkehrbringer</u></i>, für Daten, die sie oder ihn betreffen;</p><p>d. Dritte, die von der <s>Verwenderin</s> <i><u>Inverkehrbringerin</u></i> oder dem <s>Verwender</s> <i><u>Inverkehrbringer</u></i> dazu ermächtigt wurden.</p>
- Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (Digiflux)
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