Änderung von Artikel 7 der Strafprozessordnung. Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer kommunalen gesetzgebenden Behörden für Äusserungen im Gemeinderat oder in der Gemeindeversammlung auszuschliessen oder zu begrenzen
- ShortId
-
25.309
- Id
-
20250309
- Updated
-
26.11.2025 08:14
- Language
-
de
- Title
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Änderung von Artikel 7 der Strafprozessordnung. Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer kommunalen gesetzgebenden Behörden für Äusserungen im Gemeinderat oder in der Gemeindeversammlung auszuschliessen oder zu begrenzen
- AdditionalIndexing
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- 1
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- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
-
- <p>Die parlamentarische Immunität ist ein Rechtsinstitut, das den Mitgliedern einer gesetzgebenden Versammlung garantieren soll, ihr Amt frei auszuüben, ohne rechtliche Konsequenzen für Meinungsäusserungen oder Handlungen im Rahmen ihres Mandats befürchten zu müssen. Diese Immunität schützt die Meinungsäusserungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier und gewährleistet eine freie und offene demokratische Debatte.</p><p>In der Schweiz ist die parlamentarische Immunität auf Bundes- und auf Kantonsebene geregelt. Auf Bundesebene geniessen die Mitglieder der Bundesversammlung Schutz für Äusserungen in den parlamentarischen Beratungen sowie bei der Kommissionsarbeit und bei parlamentarischen Handlungen. Während der Sessionen geniessen sie zudem Immunität vor Strafverfolgung bei Straftaten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes stehen, ausser in dringlichen Fällen, wenn die betreffende Person auf frischer Tat ertappt und festgenommen wird.</p><p>Im Kanton Tessin räumt Artikel 51 des Gesetzes über den Grossen Rat (Legge sul Gran Consiglio) den Kantonsparlamentarierinnen und Kantonsparlamentariern einen ähnlichen Schutz ein. Am 16. September 2024 nahm der Grosse Rat die Motion 1423 an, die verlangt, das Gemeindegesetz (Legge organica comunale) dahingehend zu ändern, dass auch die Mitglieder der kommunalen gesetzgebenden Behörden in den Genuss dieses Schutzes kommen. Die Mitglieder eines Gemeinderates oder einer Gemeindeversammlung sollen sich frei äussern dürfen, ohne befürchten zu müssen, für ihre Äusserungen strafrechtlich verfolgt zu werden.</p><p>Diese Motion hatte Grossrat Tiziano Galeazzi am 16. September 2019 eingereicht. Sie fordert, die Immunität auch auf die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie auf die an der Gemeindeversammlung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger auszudehnen. Nach langen Beratungen in der Verfassungs- und Gesetzeskommission (Commissione Costituzione e leggi) wurden am 25. Juni 2024 zwei gegensätzliche Berichte veröffentlicht: der Bericht der Mehrheit (7786 R1), in welchem die Gesetzesänderung befürwortet wird, und der Bericht der Minderheit (7786 R2), in welchem die Vereinbarkeit des Motionsanliegens mit dem übergeordneten Bundesrecht infrage gestellt wird.</p><p>Trotz dieser Vorbehalte nahm der Grosse Rat die Motion an seiner Sitzung vom 16. September 2024 an und beauftragte damit den Staatsrat, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.</p><p>Dieser Beschluss warf jedoch rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer solchen Bestimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StPO, welcher ausschliesslich den Mitgliedern der kantonalen gesetzgebenden Behörden Immunität einräumt. Im Rahmen seines Auftrags ersuchte der Staatsrat das Bundesamt für Justiz (BJ) um eine Stellungnahme. Dieses legte eine eigene Auslegung vor. Laut BJ sind die Kantone nicht befugt, die Immunität von sich aus auf die kommunalen gesetzgebenden Behörden auszudehnen, es sei denn, die StPO wird vorgängig geändert.</p><p>Der Einwand des BJ stützt sich auf eine Auslegung des Legalitätsprinzips: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StPO räumt nur den kantonalen gesetzgebenden Behörden Immunität ein. Ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage im Bundesrecht könnte mit der Ausdehnung der Immmunität auf die kommunalen gesetzgebenden Behörden übergeordnetes Recht verletzt und die kantonale Regelung damit für ungültig erklärt werden.</p><p>Trotz der formalen Klarheit der Bestimmung schliesst die Position des BJ die Ausdehnung der Immunität jedoch nicht definitiv aus. Ganz im Gegenteil: Das Amt räumt selbst ein, dass diese Frage auslegungsbedürftig ist und gelöst werden könnte: über die Rechtsprechung, wenn ein zuständiges Gericht anerkennt, dass die StPO evolutiv und systematisch ausgelegt und damit auf die kommunalen gesetzgebenden Behörden ausgedehnt werden kann; oder durch die Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage im Bundesrecht, wie dies die vorliegende Standesinitiative verlangt, die eine Rechtslücke schliessen und so für Rechtssicherheit in den Kantonen sorgen will.</p><p>In diesem Sinne stellt die fehlende Rechtsgrundlage kein absolutes Verbot dar: Das föderalistische System der Schweiz, das auf dem Dialog zwischen den institutionellen Ebenen und der dynamischen Entwicklung des Rechts beruht, ermöglicht es, unter Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze mit rechtlich vorgesehenen Instrumenten eine allfällige Normstarre zu beseitigen.</p><p>Die Stellungnahme des BJ hat zwar Gewicht, ist aber nicht verbindlich. Der Staatsrat ist jedoch verpflichtet, den Willen des Kantonsparlamentes umzusetzen.</p><p>Vor diesem Hintergrund wurde am 4. November 2024 die vorliegende Standesinitiative eingereicht. Sie zielt darauf ab, Artikel 7 StPO dahingehend zu ändern, dass die parlamentarische Immunität ausdrücklich auf die Mitglieder der kommunalen gesetzgebenden Behörden ausgedehnt wird. Ziel ist es, einerseits eine Rechtslücke zu schliessen und so Rechtskollisionen zu vermeiden und andererseits den Kantonen eine klare und sichere Rechtsgrundlage zu liefern.</p><p>Zudem soll die Bundesversammlung dafür sensibilisiert werden, wie wichtig es ist, auch denjenigen, die auf kommunaler Ebene politisch tätig sind, einen angemessenen Schutz einzuräumen. Wie der Bericht der Mehrheit festhält, ist die Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedern der kantonalen gesetzgebenden Behörden – deren strafrechtliche Verantworlichkeit in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StPO geregelt wird – und den Gemeinderatsmitgliedern, die sich in der kommunalen demokratischen Debatte persönlich engagieren, nur schwer zu rechtfertigen. Das bürgerschaftliche Engagement derjenigen, die sich in den Dienst der Gemeinschaft stellen, verdient einen Schutz, welcher dem ausgeübten Amt angemessen ist – unter anderem auch um potenzielle Kandidierende nicht abzuschrecken und die politische Teilhabe nicht zu schwächen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Grosse Rat des Kantons Tessin die folgende Standesinitiative zuhanden der Bundesversammlung ein: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung (StPO) soll dahingehend geändert werden, dass die Kantone die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer kommunalen gesetzgebenden Behörden für Äusserungen im Gemeinderat oder in der Gemeindeversammlung ausschliessen oder begrenzen können.</p>
- Änderung von Artikel 7 der Strafprozessordnung. Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer kommunalen gesetzgebenden Behörden für Äusserungen im Gemeinderat oder in der Gemeindeversammlung auszuschliessen oder zu begrenzen
- State
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Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die parlamentarische Immunität ist ein Rechtsinstitut, das den Mitgliedern einer gesetzgebenden Versammlung garantieren soll, ihr Amt frei auszuüben, ohne rechtliche Konsequenzen für Meinungsäusserungen oder Handlungen im Rahmen ihres Mandats befürchten zu müssen. Diese Immunität schützt die Meinungsäusserungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Parlamentarierinnen und Parlamentarier und gewährleistet eine freie und offene demokratische Debatte.</p><p>In der Schweiz ist die parlamentarische Immunität auf Bundes- und auf Kantonsebene geregelt. Auf Bundesebene geniessen die Mitglieder der Bundesversammlung Schutz für Äusserungen in den parlamentarischen Beratungen sowie bei der Kommissionsarbeit und bei parlamentarischen Handlungen. Während der Sessionen geniessen sie zudem Immunität vor Strafverfolgung bei Straftaten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes stehen, ausser in dringlichen Fällen, wenn die betreffende Person auf frischer Tat ertappt und festgenommen wird.</p><p>Im Kanton Tessin räumt Artikel 51 des Gesetzes über den Grossen Rat (Legge sul Gran Consiglio) den Kantonsparlamentarierinnen und Kantonsparlamentariern einen ähnlichen Schutz ein. Am 16. September 2024 nahm der Grosse Rat die Motion 1423 an, die verlangt, das Gemeindegesetz (Legge organica comunale) dahingehend zu ändern, dass auch die Mitglieder der kommunalen gesetzgebenden Behörden in den Genuss dieses Schutzes kommen. Die Mitglieder eines Gemeinderates oder einer Gemeindeversammlung sollen sich frei äussern dürfen, ohne befürchten zu müssen, für ihre Äusserungen strafrechtlich verfolgt zu werden.</p><p>Diese Motion hatte Grossrat Tiziano Galeazzi am 16. September 2019 eingereicht. Sie fordert, die Immunität auch auf die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie auf die an der Gemeindeversammlung teilnehmenden Bürgerinnen und Bürger auszudehnen. Nach langen Beratungen in der Verfassungs- und Gesetzeskommission (Commissione Costituzione e leggi) wurden am 25. Juni 2024 zwei gegensätzliche Berichte veröffentlicht: der Bericht der Mehrheit (7786 R1), in welchem die Gesetzesänderung befürwortet wird, und der Bericht der Minderheit (7786 R2), in welchem die Vereinbarkeit des Motionsanliegens mit dem übergeordneten Bundesrecht infrage gestellt wird.</p><p>Trotz dieser Vorbehalte nahm der Grosse Rat die Motion an seiner Sitzung vom 16. September 2024 an und beauftragte damit den Staatsrat, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.</p><p>Dieser Beschluss warf jedoch rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer solchen Bestimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StPO, welcher ausschliesslich den Mitgliedern der kantonalen gesetzgebenden Behörden Immunität einräumt. Im Rahmen seines Auftrags ersuchte der Staatsrat das Bundesamt für Justiz (BJ) um eine Stellungnahme. Dieses legte eine eigene Auslegung vor. Laut BJ sind die Kantone nicht befugt, die Immunität von sich aus auf die kommunalen gesetzgebenden Behörden auszudehnen, es sei denn, die StPO wird vorgängig geändert.</p><p>Der Einwand des BJ stützt sich auf eine Auslegung des Legalitätsprinzips: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StPO räumt nur den kantonalen gesetzgebenden Behörden Immunität ein. Ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage im Bundesrecht könnte mit der Ausdehnung der Immmunität auf die kommunalen gesetzgebenden Behörden übergeordnetes Recht verletzt und die kantonale Regelung damit für ungültig erklärt werden.</p><p>Trotz der formalen Klarheit der Bestimmung schliesst die Position des BJ die Ausdehnung der Immunität jedoch nicht definitiv aus. Ganz im Gegenteil: Das Amt räumt selbst ein, dass diese Frage auslegungsbedürftig ist und gelöst werden könnte: über die Rechtsprechung, wenn ein zuständiges Gericht anerkennt, dass die StPO evolutiv und systematisch ausgelegt und damit auf die kommunalen gesetzgebenden Behörden ausgedehnt werden kann; oder durch die Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage im Bundesrecht, wie dies die vorliegende Standesinitiative verlangt, die eine Rechtslücke schliessen und so für Rechtssicherheit in den Kantonen sorgen will.</p><p>In diesem Sinne stellt die fehlende Rechtsgrundlage kein absolutes Verbot dar: Das föderalistische System der Schweiz, das auf dem Dialog zwischen den institutionellen Ebenen und der dynamischen Entwicklung des Rechts beruht, ermöglicht es, unter Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze mit rechtlich vorgesehenen Instrumenten eine allfällige Normstarre zu beseitigen.</p><p>Die Stellungnahme des BJ hat zwar Gewicht, ist aber nicht verbindlich. Der Staatsrat ist jedoch verpflichtet, den Willen des Kantonsparlamentes umzusetzen.</p><p>Vor diesem Hintergrund wurde am 4. November 2024 die vorliegende Standesinitiative eingereicht. Sie zielt darauf ab, Artikel 7 StPO dahingehend zu ändern, dass die parlamentarische Immunität ausdrücklich auf die Mitglieder der kommunalen gesetzgebenden Behörden ausgedehnt wird. Ziel ist es, einerseits eine Rechtslücke zu schliessen und so Rechtskollisionen zu vermeiden und andererseits den Kantonen eine klare und sichere Rechtsgrundlage zu liefern.</p><p>Zudem soll die Bundesversammlung dafür sensibilisiert werden, wie wichtig es ist, auch denjenigen, die auf kommunaler Ebene politisch tätig sind, einen angemessenen Schutz einzuräumen. Wie der Bericht der Mehrheit festhält, ist die Ungleichbehandlung zwischen den Mitgliedern der kantonalen gesetzgebenden Behörden – deren strafrechtliche Verantworlichkeit in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StPO geregelt wird – und den Gemeinderatsmitgliedern, die sich in der kommunalen demokratischen Debatte persönlich engagieren, nur schwer zu rechtfertigen. Das bürgerschaftliche Engagement derjenigen, die sich in den Dienst der Gemeinschaft stellen, verdient einen Schutz, welcher dem ausgeübten Amt angemessen ist – unter anderem auch um potenzielle Kandidierende nicht abzuschrecken und die politische Teilhabe nicht zu schwächen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Grosse Rat des Kantons Tessin die folgende Standesinitiative zuhanden der Bundesversammlung ein: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Strafprozessordnung (StPO) soll dahingehend geändert werden, dass die Kantone die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer kommunalen gesetzgebenden Behörden für Äusserungen im Gemeinderat oder in der Gemeindeversammlung ausschliessen oder begrenzen können.</p>
- Änderung von Artikel 7 der Strafprozessordnung. Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer kommunalen gesetzgebenden Behörden für Äusserungen im Gemeinderat oder in der Gemeindeversammlung auszuschliessen oder zu begrenzen
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