Ausweitung der Definition von Familienbetrieben

ShortId
25.314
Id
20250314
Updated
26.11.2025 09:02
Language
de
Title
Ausweitung der Definition von Familienbetrieben
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In einem jüngst in Basel bekannt gewordenen Fall ist deutlich geworden, dass das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) zu untragbaren Ungerechtigkeiten führt. Ein Familienbetrieb, der nach dem Tod der geschäftsführenden Mutter über Jahre erfolgreich von Geschwistern geführt wurde, musste auf Anordnung des Kantons vorübergehend am Sonntag seine Türen schliessen. Familienbetriebe dürfen am Sonntag grundsätzlich öffnen, es dürfen dann aber nur Familienmitglieder arbeiten. Der Kanton verwies bei seinem Entscheid auf&nbsp;</p><p>Art. 4 ArG, wonach bei Familienbetrieben lediglich Ehepartner, eingetragene Partner sowie direkte Verwandte in auf- und absteigender Linie als Familienmitglieder anerkannt werden, nicht jedoch Geschwister.</p><p>Da Familienbetriebe im Gegensatz zu anderen Läden das Privileg geniessen, sonntags geöffnet haben zu dürfen, ist nachvollziehbar, dass der Familienbegriff hier nicht zu weit verstanden werden darf. Dass Geschwister nicht zur engeren Familie gehören sollen, ist jedoch weder nachvollziehbar noch vermittelbar.</p><p>Erfreulicherweise konnte im konkreten Einzelfall rasch eine Lösung gefunden werden. Dies ändert jedoch nichts an den verursachten Existenzängsten und dem grundsätzlichen Problem der zu engen gesetzlichen Familiendefinition. Deshalb sollen künftig auch Geschwister und andere Verwandte in Seitenlinie (d.h. wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind) vom Gesetz erfasst werden. Auch weiterhin nicht erlaubt sein soll Sonntagsarbeit für Lehrlinge, Praktikanten oder dergleichen.</p>
  • <p>Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat an seiner Sitzung vom 9. April 2025, gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), den Beschluss gefasst, eine Standesinitiative betreffend Ausweitung der Definition von Familienbetrieben im Arbeitsgesetz einzureichen.</p><p>Die Eidgenössischen Räte werden ersucht, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) so anzupassen, dass künftig auch Geschwister und andere Verwandte in Seitenlinie vom Begriff des Familienbetriebes im Sinne dieses Gesetzes erfasst sind.</p>
  • Ausweitung der Definition von Familienbetrieben
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem jüngst in Basel bekannt gewordenen Fall ist deutlich geworden, dass das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) zu untragbaren Ungerechtigkeiten führt. Ein Familienbetrieb, der nach dem Tod der geschäftsführenden Mutter über Jahre erfolgreich von Geschwistern geführt wurde, musste auf Anordnung des Kantons vorübergehend am Sonntag seine Türen schliessen. Familienbetriebe dürfen am Sonntag grundsätzlich öffnen, es dürfen dann aber nur Familienmitglieder arbeiten. Der Kanton verwies bei seinem Entscheid auf&nbsp;</p><p>Art. 4 ArG, wonach bei Familienbetrieben lediglich Ehepartner, eingetragene Partner sowie direkte Verwandte in auf- und absteigender Linie als Familienmitglieder anerkannt werden, nicht jedoch Geschwister.</p><p>Da Familienbetriebe im Gegensatz zu anderen Läden das Privileg geniessen, sonntags geöffnet haben zu dürfen, ist nachvollziehbar, dass der Familienbegriff hier nicht zu weit verstanden werden darf. Dass Geschwister nicht zur engeren Familie gehören sollen, ist jedoch weder nachvollziehbar noch vermittelbar.</p><p>Erfreulicherweise konnte im konkreten Einzelfall rasch eine Lösung gefunden werden. Dies ändert jedoch nichts an den verursachten Existenzängsten und dem grundsätzlichen Problem der zu engen gesetzlichen Familiendefinition. Deshalb sollen künftig auch Geschwister und andere Verwandte in Seitenlinie (d.h. wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind) vom Gesetz erfasst werden. Auch weiterhin nicht erlaubt sein soll Sonntagsarbeit für Lehrlinge, Praktikanten oder dergleichen.</p>
    • <p>Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat an seiner Sitzung vom 9. April 2025, gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), den Beschluss gefasst, eine Standesinitiative betreffend Ausweitung der Definition von Familienbetrieben im Arbeitsgesetz einzureichen.</p><p>Die Eidgenössischen Räte werden ersucht, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) so anzupassen, dass künftig auch Geschwister und andere Verwandte in Seitenlinie vom Begriff des Familienbetriebes im Sinne dieses Gesetzes erfasst sind.</p>
    • Ausweitung der Definition von Familienbetrieben

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