Mehr Effizienz durch ergänzte Kompetenzen der Verfahrensleitung für Abschreibungsentscheide

ShortId
25.319
Id
20250319
Updated
26.11.2025 08:15
Language
de
Title
Mehr Effizienz durch ergänzte Kompetenzen der Verfahrensleitung für Abschreibungsentscheide
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Rechtspflegekommission des Kantonsrates legte in der diesjährigen Prüfungstätigkeit einen Schwerpunkt auf die Effizienz der Justiz und Justizverwaltung. Im Rahmen der turnusgemässen Visitation der Anklagekammer tauschte sich die zuständige Subkommission mit dem Präsidenten der Anklagekammer aus über effiziente Verfahrensführung, Herausforderungen und Verbesserungsmöglichkeiten für ein effizientes Arbeiten der Justiz sowie über die Grenzen bei der Umsetzung von Effizienzoptimierungen. Die Subkommission stellte dabei fest, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Hürde darstellen, und unterbreitete dem Plenum der Rechtspflegekommission den Vorschlag, gesetzgeberisch aktiv zu werden. Die Rechtspflegekommission begrüsst diesen Vorschlag und sieht Handlungsbedarf bei den prozessualen Kompetenzen der Verfahrensleitung für solche Konstellationen von Verfahrensabschreibungen. Als Verfahrensleiterin oder Verfahrensleiter entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, und querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel (vgl. Art. 388 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [SR 312.0; abgekürzt StPO]). Die Verfahrensleitung kann ein Verfahren nach einem Beschwerderückzug oder Wegfall des Anfechtungsobjekts jedoch nicht in Einzelzuständigkeit abschreiben. Andere Prozessgesetze ermöglichen dies (vgl. z.B. Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 17 Abs.1 Bst. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [sGS 961.2]). Diese Besonderheit der StPO führt dazu, dass der entsprechende Beschluss vom Kollegialgericht gefasst werden muss, obwohl kein Sachentscheid zu treffen ist. Die Rechtspflegekommission spricht sich dafür aus, diese der StPO inhärente Ineffizienz anzugehen und die Verfahrensleitung zu ermächtigen, in solchen Fällen ebenfalls Verfahren abzuschreiben, ohne dass dafür ein Richtergremium erforderlich ist.</p><p>&nbsp;</p>
  • <p>Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St.Gallen folgende Standesinitiative ein: Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) dahingehend anzupassen, dass die Kompetenzen der Verfahrensleitung für Nichteintretensentscheide nach Art. 388 Abs. 2 StPO um die Konstellationen des Beschwerderückzugs und des Wegfalls des Anfechtungsobjekts ergänzt werden.</p>
  • Mehr Effizienz durch ergänzte Kompetenzen der Verfahrensleitung für Abschreibungsentscheide
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rechtspflegekommission des Kantonsrates legte in der diesjährigen Prüfungstätigkeit einen Schwerpunkt auf die Effizienz der Justiz und Justizverwaltung. Im Rahmen der turnusgemässen Visitation der Anklagekammer tauschte sich die zuständige Subkommission mit dem Präsidenten der Anklagekammer aus über effiziente Verfahrensführung, Herausforderungen und Verbesserungsmöglichkeiten für ein effizientes Arbeiten der Justiz sowie über die Grenzen bei der Umsetzung von Effizienzoptimierungen. Die Subkommission stellte dabei fest, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Hürde darstellen, und unterbreitete dem Plenum der Rechtspflegekommission den Vorschlag, gesetzgeberisch aktiv zu werden. Die Rechtspflegekommission begrüsst diesen Vorschlag und sieht Handlungsbedarf bei den prozessualen Kompetenzen der Verfahrensleitung für solche Konstellationen von Verfahrensabschreibungen. Als Verfahrensleiterin oder Verfahrensleiter entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, und querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel (vgl. Art. 388 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [SR 312.0; abgekürzt StPO]). Die Verfahrensleitung kann ein Verfahren nach einem Beschwerderückzug oder Wegfall des Anfechtungsobjekts jedoch nicht in Einzelzuständigkeit abschreiben. Andere Prozessgesetze ermöglichen dies (vgl. z.B. Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 17 Abs.1 Bst. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [sGS 961.2]). Diese Besonderheit der StPO führt dazu, dass der entsprechende Beschluss vom Kollegialgericht gefasst werden muss, obwohl kein Sachentscheid zu treffen ist. Die Rechtspflegekommission spricht sich dafür aus, diese der StPO inhärente Ineffizienz anzugehen und die Verfahrensleitung zu ermächtigen, in solchen Fällen ebenfalls Verfahren abzuschreiben, ohne dass dafür ein Richtergremium erforderlich ist.</p><p>&nbsp;</p>
    • <p>Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St.Gallen folgende Standesinitiative ein: Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) dahingehend anzupassen, dass die Kompetenzen der Verfahrensleitung für Nichteintretensentscheide nach Art. 388 Abs. 2 StPO um die Konstellationen des Beschwerderückzugs und des Wegfalls des Anfechtungsobjekts ergänzt werden.</p>
    • Mehr Effizienz durch ergänzte Kompetenzen der Verfahrensleitung für Abschreibungsentscheide

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