Einführung einer Substitutionspflicht bei Vorhandensein gleichwertiger Arzneimittel

ShortId
25.322
Id
20250322
Updated
13.02.2026 14:18
Language
de
Title
Einführung einer Substitutionspflicht bei Vorhandensein gleichwertiger Arzneimittel
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Angesichts des steigenden Gesundheitskosten braucht es dort Massnahmen, wo konkretes Sparpotenzial besteht, ohne die Qualität der Gesundheitsversorgung zu mindern. Die systematische Verschreibung von Generika und Biosimilars ist ein Bereich mit Sparpotenzial. So können Kosten gespart und kann die Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems erhöht werden.</p><p>Trotz gesetzlicher Instrumente und Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von gleichwertigen Alternativmedikamenten liegt der Generikumanteil in der Schweiz mit 75&nbsp;Prozent unter dem Wert jener europäischen Länder, die bereits die hier geforderte Substitutionspflicht eingeführt haben. Der Einsatz von Biosimilars wiederum ist unter anderem aufgrund der Komplexität des Themas und des geringen Bekanntheitsgrads dieser medizinisch wirksamen Alternative bislang sehr begrenzt.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Kann-Formulierung im KVG durch eine Substitutionspflicht zu ersetzen, wonach die Apothekerinnen und Apotheker gleichwertige Alternativen abzugeben haben, sofern es solche denn gibt. Die Ausnahme aus medizinischen Gründen wird, namentlich im Fall der Biosimilars, beibehalten.&nbsp;</p><p>Damit sollen zwei Ziele erreicht werden: zum einen die Annäherung des Generikumanteils an die internationalen Werte, zum anderen die Beschleunigung des Einsatzes der Biosimilars, durch den Abbau des Widerstands und der Unsicherheiten bezüglich dieser neuen Produkte.</p><p>Auf diese Weise sollen die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gesenkt werden, die sich in den letzten Jahren immer stärker auf die Gesamtkosten und somit auf die Krankenkassenprämien ausgewirkt haben.</p><p>Mit der hier vorgeschlagenen Änderung soll in keiner Weise die aktuell vorgesehene Vergütung der Apothekerinnen und Apotheker für die Arbeit bei der Substitution infrage gestellt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18.&nbsp;März&nbsp;1994 (SR&nbsp;832.10)</p><p>Artikel&nbsp;52<i>a</i> Absatz&nbsp;1 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt, so <s>können</s> <strong>müssen </strong>Apotheker oder Apothekerinnen bei gleicher medizinischer Eignung für die versicherte Person ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben, wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt.</p>
  • Einführung einer Substitutionspflicht bei Vorhandensein gleichwertiger Arzneimittel
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts des steigenden Gesundheitskosten braucht es dort Massnahmen, wo konkretes Sparpotenzial besteht, ohne die Qualität der Gesundheitsversorgung zu mindern. Die systematische Verschreibung von Generika und Biosimilars ist ein Bereich mit Sparpotenzial. So können Kosten gespart und kann die Nachhaltigkeit des Gesundheitssystems erhöht werden.</p><p>Trotz gesetzlicher Instrumente und Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von gleichwertigen Alternativmedikamenten liegt der Generikumanteil in der Schweiz mit 75&nbsp;Prozent unter dem Wert jener europäischen Länder, die bereits die hier geforderte Substitutionspflicht eingeführt haben. Der Einsatz von Biosimilars wiederum ist unter anderem aufgrund der Komplexität des Themas und des geringen Bekanntheitsgrads dieser medizinisch wirksamen Alternative bislang sehr begrenzt.</p><p>Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Kann-Formulierung im KVG durch eine Substitutionspflicht zu ersetzen, wonach die Apothekerinnen und Apotheker gleichwertige Alternativen abzugeben haben, sofern es solche denn gibt. Die Ausnahme aus medizinischen Gründen wird, namentlich im Fall der Biosimilars, beibehalten.&nbsp;</p><p>Damit sollen zwei Ziele erreicht werden: zum einen die Annäherung des Generikumanteils an die internationalen Werte, zum anderen die Beschleunigung des Einsatzes der Biosimilars, durch den Abbau des Widerstands und der Unsicherheiten bezüglich dieser neuen Produkte.</p><p>Auf diese Weise sollen die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gesenkt werden, die sich in den letzten Jahren immer stärker auf die Gesamtkosten und somit auf die Krankenkassenprämien ausgewirkt haben.</p><p>Mit der hier vorgeschlagenen Änderung soll in keiner Weise die aktuell vorgesehene Vergütung der Apothekerinnen und Apotheker für die Arbeit bei der Substitution infrage gestellt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18.&nbsp;März&nbsp;1994 (SR&nbsp;832.10)</p><p>Artikel&nbsp;52<i>a</i> Absatz&nbsp;1 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste aufgeführt, so <s>können</s> <strong>müssen </strong>Apotheker oder Apothekerinnen bei gleicher medizinischer Eignung für die versicherte Person ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben, wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt.</p>
    • Einführung einer Substitutionspflicht bei Vorhandensein gleichwertiger Arzneimittel

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