Senkung der Arzneimittelpreise nach Ablauf des Patentschutzes

ShortId
25.323
Id
20250323
Updated
13.02.2026 14:21
Language
de
Title
Senkung der Arzneimittelpreise nach Ablauf des Patentschutzes
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat gemäss Artikel 65e der Krankenversicherungsverordnung (KVV) unmittelbar nach Ablauf des Patentschutzes zu überprüfen, ob Originalpräparate die Aufnahmebedingungen noch erfüllen, wobei die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht mehr berücksichtigt werden. Allerdings ist kein Mechanismus zur automatischen Preissenkung vorgesehen, sondern lediglich eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss den Grundsätzen von Artikel 65b ff. KVV.</p><p>Generika und Biosimilars können hingegen nur dann in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn ihr Preis deutlich geringer ist als jener des Originalpräparats, da davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten geringer sind als beim Originalpräparat (Art. 65c und 65cbis KVV).</p><p>Die vorgesehene automatische Senkung der Preise von Generika und Biosimilars beim Ablauf des Patentschutzes ist eine verhältnismässige Massnahme, da die Forschungs- und Entwicklungskosten per definitionem durch den Zeitraum abgedeckt sind, in dem wegen des Patentschutzes Marktexklusivität gilt. Sie ist auch um eine wirksame Massnahme, da durch sie unabhängig von der tatsächlichen Marktverfügbarkeit des entsprechenden Generikums oder Biosimilars erhebliche Einsparungen möglich sind.</p><p>Der exakte Prozentsatz für die Preissenkung kann nach den in Artikel 65c und 65cbis KVV bereits vorgesehenen Kriterien festgelegt werden.</p><p>Angesichts seiner Bedeutung ist es erforderlich und zweckmässig, dieses Prinzip zum Ausgleich des Arzneimittelpreises nach Ablauf des Patentschutzes direkt ins KVG aufzunehmen, so wie dies im Rahmen des ersten Kostendämpfungspakets des Bundesrates mit der Definition der Referenzpreise gemacht wurde.</p><p>Für einzelne wichtige Arzneimittel können Ausnahmen von der automatischen Preisreduktion vorgesehen werden, wenn diese zu Versorgungsproblemen führen könnte.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)&nbsp;</p><p>Artikel 52 wird um einen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:</p><p>Der Preis von Originalpräparaten wird nach Ablauf des Patentschutzes automatisch im Verhältnis zum relativen Marktvolumen gesenkt; bei Generika mit geringem Marktvolumen um mindestens 20 Prozent, bei Generika mit grossem Marktvolumen um mindestens 70 Prozent und bei Biosimilars um 20 bis 35 Prozent. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn die Preisreduktion zu Versorgungsproblemen führen kann.</p>
  • Senkung der Arzneimittelpreise nach Ablauf des Patentschutzes
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat gemäss Artikel 65e der Krankenversicherungsverordnung (KVV) unmittelbar nach Ablauf des Patentschutzes zu überprüfen, ob Originalpräparate die Aufnahmebedingungen noch erfüllen, wobei die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht mehr berücksichtigt werden. Allerdings ist kein Mechanismus zur automatischen Preissenkung vorgesehen, sondern lediglich eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss den Grundsätzen von Artikel 65b ff. KVV.</p><p>Generika und Biosimilars können hingegen nur dann in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn ihr Preis deutlich geringer ist als jener des Originalpräparats, da davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten geringer sind als beim Originalpräparat (Art. 65c und 65cbis KVV).</p><p>Die vorgesehene automatische Senkung der Preise von Generika und Biosimilars beim Ablauf des Patentschutzes ist eine verhältnismässige Massnahme, da die Forschungs- und Entwicklungskosten per definitionem durch den Zeitraum abgedeckt sind, in dem wegen des Patentschutzes Marktexklusivität gilt. Sie ist auch um eine wirksame Massnahme, da durch sie unabhängig von der tatsächlichen Marktverfügbarkeit des entsprechenden Generikums oder Biosimilars erhebliche Einsparungen möglich sind.</p><p>Der exakte Prozentsatz für die Preissenkung kann nach den in Artikel 65c und 65cbis KVV bereits vorgesehenen Kriterien festgelegt werden.</p><p>Angesichts seiner Bedeutung ist es erforderlich und zweckmässig, dieses Prinzip zum Ausgleich des Arzneimittelpreises nach Ablauf des Patentschutzes direkt ins KVG aufzunehmen, so wie dies im Rahmen des ersten Kostendämpfungspakets des Bundesrates mit der Definition der Referenzpreise gemacht wurde.</p><p>Für einzelne wichtige Arzneimittel können Ausnahmen von der automatischen Preisreduktion vorgesehen werden, wenn diese zu Versorgungsproblemen führen könnte.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)&nbsp;</p><p>Artikel 52 wird um einen Absatz 4 ergänzt, der wie folgt lautet:</p><p>Der Preis von Originalpräparaten wird nach Ablauf des Patentschutzes automatisch im Verhältnis zum relativen Marktvolumen gesenkt; bei Generika mit geringem Marktvolumen um mindestens 20 Prozent, bei Generika mit grossem Marktvolumen um mindestens 70 Prozent und bei Biosimilars um 20 bis 35 Prozent. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn die Preisreduktion zu Versorgungsproblemen führen kann.</p>
    • Senkung der Arzneimittelpreise nach Ablauf des Patentschutzes

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