Indirekter Gegenentwurf zur SRG-Initiative

ShortId
25.400
Id
20250400
Updated
26.01.2026 20:24
Language
de
Title
Indirekter Gegenentwurf zur SRG-Initiative
AdditionalIndexing
04;2446;34;15;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative als indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)" mit folgenden Eckwerten ein:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Senkung der Gebühren für die Haushalte</li><li>Befreiung der Unternehmen von der Abgabe</li><li>Ausweitung der Kompetenzen der UBI (Rolle, Unabhängigkeit, Sanktionen, …)</li><li>Pflicht zur Kooperation zwischen SRG und den Privaten, insbesondere im Bereich der Sportrechte, und Verankerung des Subsidiaritätsprinzips</li><li>Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen mit einer Konzession mit Leistungsauftrag und Abgabeanteil nach den Artikeln 38 bis 42 RTVG haben Anspruch auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben von mindestens gleicher Höhe wie vor dem Inkrafttreten eines Gegenvorschlags mit Aufhebung der Unternehmensabgabe.</li></ul>
  • Indirekter Gegenentwurf zur SRG-Initiative
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative als indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)" mit folgenden Eckwerten ein:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Senkung der Gebühren für die Haushalte</li><li>Befreiung der Unternehmen von der Abgabe</li><li>Ausweitung der Kompetenzen der UBI (Rolle, Unabhängigkeit, Sanktionen, …)</li><li>Pflicht zur Kooperation zwischen SRG und den Privaten, insbesondere im Bereich der Sportrechte, und Verankerung des Subsidiaritätsprinzips</li><li>Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen mit einer Konzession mit Leistungsauftrag und Abgabeanteil nach den Artikeln 38 bis 42 RTVG haben Anspruch auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben von mindestens gleicher Höhe wie vor dem Inkrafttreten eines Gegenvorschlags mit Aufhebung der Unternehmensabgabe.</li></ul>
    • Indirekter Gegenentwurf zur SRG-Initiative

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