Eidgenössische Gerichte. Disziplinarsystem einführen, um das Vertrauen in diese Institutionen zu stärken
- ShortId
-
25.401
- Id
-
20250401
- Updated
-
29.01.2026 07:18
- Language
-
de
- Title
-
Eidgenössische Gerichte. Disziplinarsystem einführen, um das Vertrauen in diese Institutionen zu stärken
- AdditionalIndexing
-
04;1221
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Vertrauen in die Justiz und damit deren Akzeptanz in der Bevölkerung ist für den Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung der eidgenössischen Gerichte haben die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und des Ständerates (GPK‑N/S) in den letzten Jahren wiederholt Verfehlungen einzelner Richterpersonen festgestellt. Diese Vorfälle, welche nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten – unter anderem mangels verbindlicher Instrumente –, schaden den jeweiligen Gerichten und dem Vertrauen in die Justiz. Ungelöste Schwierigkeiten auf der personellen Ebene können zudem auch zu institutionellen Problemen führen. </p><p> </p><p>Das geltende Recht sieht als einzige Disziplinarmassnahme gegenüber Richterinnen und Richtern an erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten die Amtsenthebung durch die Bundesversammlung vor (Art. 49 StBOG; Art. 10 VGG; Art. 14 PatGG). In Bezug auf Richterinnen und Richter am Bundesgericht fehlt auch diese Möglichkeit. Weitere Disziplinarmassnahmen sind nicht vorgesehen. Es gibt somit keine eigentliche Disziplinaraufsicht. Eine Amtsenthebung durch das Parlament ist die einzige, letzte und aus staatspolitischen Überlegungen höchst umstrittene Sanktionierungsmöglichkeit. Dieser aktuell bei den erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten bestehende Alles-oder-Nichts-Mechanismus in Disziplinarangelegenheiten wird auch von der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes (VK BGer) als unbefriedigend erachtet. Dass weniger gravierende Disziplinarmassnahmen fehlen, wird zudem von der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in ihrem Evaluationsbericht zur Schweiz aus dem Jahr 2016 kritisiert.</p><p> </p><p>Das Fehlen einer Disziplinarsaufsicht stellt eine Frage staatspolitischer Trageweite dar. Aus Sicht der GPK‑N/S besteht somit ein entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bezüglich Richterinnen und Richtern an den eidgenössischen Gerichten. Dabei ist zwingend eine Rekursmöglichkeit gegen von Disziplinarmassnahmen betroffenen Richterpersonen einzuführen. Je nach Ausgestaltung der konkreten Kompetenzen der verschiedenen Akteurinnen und Akteure im Bereich der Disziplinaraufsicht ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten und Herausforderungen in Bezug auf die Rekursmöglichkeit.</p><p> </p><p>Die GPK‑N/S haben zwei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (veröffentlicht in der Medienmitteilung der GPK‑N/S vom 24.1.2025), um zur Einführung einer Disziplinaraufsicht den verfassungsmässigen und gesetzlichen Handlungsspielraum abzuklären. Die Gutachten zeigen auf, dass die Einführung einer Disziplinaraufsicht gegenüber Richterinnen und Richter an erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten verfassungskonform ist, wenn dabei die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit, der Selbstverwaltung der Gerichte und der Gewaltentrennung eingehalten werden. Ob auch gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern eine Disziplinaraufsicht einzuführen ist, lassen die beiden Gutachten offen, da hierfür noch weitergehendere Abklärungen notwendig seien. Die Einführung eines Disziplinarsystems und die Möglichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens sollen im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative von der zuständigen Kommission vertieft geprüft und umgesetzt werden. Bei diesen Abklärungen wird die Frage nach den Konsequenzen, welche sich durch den Status der Bundesrichterinnen und Bundesrichter als Magistratspersonen ergeben, von speziellem Interesse sein.</p><p> </p><p>Die GPK‑N/S sind überzeugt, dass ein neu geschaffenes gerichtsexternes Aufsichtsgremium die Disziplinaraufsicht gegenüber Richterinnen und Richtern an eidgenössischen Gerichten am besten wahrnehmen könnte. Bei einem sogenannten Justizgericht handelt es sich um eine vollwertige Aufsichtsbehörde. Mehrere Kantone verfügen über ein solches Justizgericht (Freiburg, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und ab 2025 auch Graubünden). Die Schaffung eines Justizgerichtes unterscheidet sich vom Vorschlag der RK-S zur Schaffung einer Justizkommission aus dem Jahr 2001 (BBl 2002 1181). </p><p> </p><p>Des Weiteren müsste ebenfalls untersucht werden, inwiefern sich eine Anpassung der Aufsicht über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen anbietet. Bezüglich Oberaufsicht gilt es festzuhalten, dass der Status quo beizubehalten ist.</p><p> </p><p>Die Organaufsicht über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte ist aus Sicht der GPK-N/S – im Gegensatz zur Disziplinaraufsicht – bereits heute ausreichend geregelt. Sie wird durch die VK BGer wahrgenommen. Im Rahmen der Erarbeitung eines Erlassentwurfes können Anpassungen diesbezüglich in Erwägung gezogen werden, allerdings sehen die GPK-N/S in dieser Hinsicht keinen dringenden Anpassungsbedarf.</p><p> </p><p>Ferner bleibt zu erwähnen, dass die vorliegende parlamentarische Initiative aus verfahrensökonomischen Gründen formell nur von der GPK-S eingereicht wird; die GPK-N unterstützt das Anliegen.</p>
- <p>Es seien die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, um eine Disziplinaraufsicht über die Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten einzuführen. Dabei ist den Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit, der Organisationsautonomie und der Gewaltentrennung Rechnung zu tragen.</p>
- Eidgenössische Gerichte. Disziplinarsystem einführen, um das Vertrauen in diese Institutionen zu stärken
- State
-
In Kommission des Nationalrats
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Vertrauen in die Justiz und damit deren Akzeptanz in der Bevölkerung ist für den Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung. Bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung der eidgenössischen Gerichte haben die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und des Ständerates (GPK‑N/S) in den letzten Jahren wiederholt Verfehlungen einzelner Richterpersonen festgestellt. Diese Vorfälle, welche nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten – unter anderem mangels verbindlicher Instrumente –, schaden den jeweiligen Gerichten und dem Vertrauen in die Justiz. Ungelöste Schwierigkeiten auf der personellen Ebene können zudem auch zu institutionellen Problemen führen. </p><p> </p><p>Das geltende Recht sieht als einzige Disziplinarmassnahme gegenüber Richterinnen und Richtern an erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten die Amtsenthebung durch die Bundesversammlung vor (Art. 49 StBOG; Art. 10 VGG; Art. 14 PatGG). In Bezug auf Richterinnen und Richter am Bundesgericht fehlt auch diese Möglichkeit. Weitere Disziplinarmassnahmen sind nicht vorgesehen. Es gibt somit keine eigentliche Disziplinaraufsicht. Eine Amtsenthebung durch das Parlament ist die einzige, letzte und aus staatspolitischen Überlegungen höchst umstrittene Sanktionierungsmöglichkeit. Dieser aktuell bei den erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten bestehende Alles-oder-Nichts-Mechanismus in Disziplinarangelegenheiten wird auch von der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes (VK BGer) als unbefriedigend erachtet. Dass weniger gravierende Disziplinarmassnahmen fehlen, wird zudem von der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in ihrem Evaluationsbericht zur Schweiz aus dem Jahr 2016 kritisiert.</p><p> </p><p>Das Fehlen einer Disziplinarsaufsicht stellt eine Frage staatspolitischer Trageweite dar. Aus Sicht der GPK‑N/S besteht somit ein entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bezüglich Richterinnen und Richtern an den eidgenössischen Gerichten. Dabei ist zwingend eine Rekursmöglichkeit gegen von Disziplinarmassnahmen betroffenen Richterpersonen einzuführen. Je nach Ausgestaltung der konkreten Kompetenzen der verschiedenen Akteurinnen und Akteure im Bereich der Disziplinaraufsicht ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten und Herausforderungen in Bezug auf die Rekursmöglichkeit.</p><p> </p><p>Die GPK‑N/S haben zwei Rechtsgutachten in Auftrag gegeben (veröffentlicht in der Medienmitteilung der GPK‑N/S vom 24.1.2025), um zur Einführung einer Disziplinaraufsicht den verfassungsmässigen und gesetzlichen Handlungsspielraum abzuklären. Die Gutachten zeigen auf, dass die Einführung einer Disziplinaraufsicht gegenüber Richterinnen und Richter an erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten verfassungskonform ist, wenn dabei die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit, der Selbstverwaltung der Gerichte und der Gewaltentrennung eingehalten werden. Ob auch gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern eine Disziplinaraufsicht einzuführen ist, lassen die beiden Gutachten offen, da hierfür noch weitergehendere Abklärungen notwendig seien. Die Einführung eines Disziplinarsystems und die Möglichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens sollen im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative von der zuständigen Kommission vertieft geprüft und umgesetzt werden. Bei diesen Abklärungen wird die Frage nach den Konsequenzen, welche sich durch den Status der Bundesrichterinnen und Bundesrichter als Magistratspersonen ergeben, von speziellem Interesse sein.</p><p> </p><p>Die GPK‑N/S sind überzeugt, dass ein neu geschaffenes gerichtsexternes Aufsichtsgremium die Disziplinaraufsicht gegenüber Richterinnen und Richtern an eidgenössischen Gerichten am besten wahrnehmen könnte. Bei einem sogenannten Justizgericht handelt es sich um eine vollwertige Aufsichtsbehörde. Mehrere Kantone verfügen über ein solches Justizgericht (Freiburg, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und ab 2025 auch Graubünden). Die Schaffung eines Justizgerichtes unterscheidet sich vom Vorschlag der RK-S zur Schaffung einer Justizkommission aus dem Jahr 2001 (BBl 2002 1181). </p><p> </p><p>Des Weiteren müsste ebenfalls untersucht werden, inwiefern sich eine Anpassung der Aufsicht über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen anbietet. Bezüglich Oberaufsicht gilt es festzuhalten, dass der Status quo beizubehalten ist.</p><p> </p><p>Die Organaufsicht über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte ist aus Sicht der GPK-N/S – im Gegensatz zur Disziplinaraufsicht – bereits heute ausreichend geregelt. Sie wird durch die VK BGer wahrgenommen. Im Rahmen der Erarbeitung eines Erlassentwurfes können Anpassungen diesbezüglich in Erwägung gezogen werden, allerdings sehen die GPK-N/S in dieser Hinsicht keinen dringenden Anpassungsbedarf.</p><p> </p><p>Ferner bleibt zu erwähnen, dass die vorliegende parlamentarische Initiative aus verfahrensökonomischen Gründen formell nur von der GPK-S eingereicht wird; die GPK-N unterstützt das Anliegen.</p>
- <p>Es seien die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, um eine Disziplinaraufsicht über die Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten einzuführen. Dabei ist den Grundsätzen der richterlichen Unabhängigkeit, der Organisationsautonomie und der Gewaltentrennung Rechnung zu tragen.</p>
- Eidgenössische Gerichte. Disziplinarsystem einführen, um das Vertrauen in diese Institutionen zu stärken
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