Änderung des Schweizerschulengesetzes

ShortId
25.403
Id
20250403
Updated
14.11.2025 09:07
Language
de
Title
Änderung des Schweizerschulengesetzes
AdditionalIndexing
32;44;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die vom Bund anerkannten Schweizerschulen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Unterricht mehrheitlich von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung erteilen zu lassen. Diese Lehrpersonen sind sowohl essentiell für die Ausbildungsqualität an den Schweizerschulen als auch Garanten für den Bezug zum Schweizer Bildungssystem. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben in den Gastländern erschweren jedoch zunehmend die Rekrutierung von Lehrpersonen durch diese Schulen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ansicht, dass der Status dieser Lehrkräfte verbessert werden muss, um den Erhalt von Schweizerschulen im Ausland zu gewährleisten, wird von allen Akteuren geteilt. Eine solche Verbesserung könnte erreicht werden, indem diese Lehrkräfte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt und dann von diesem an die Schweizerschulen entsendet werden. Die Arbeiten der letzten Jahren, die in den Kulturbotschaften 2016–2020 und 2021–2024 näher erläutert sind, haben bislang jedoch zu keiner konkreten Lösung geführt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Da die Problematik nach Ansicht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) weiterhin ungelöst war, befasste sie sich Anfang 2023 erneut mit dieser Frage. Sie erteilte der Verwaltung den Auftrag, einen Bericht zu erstellen, in dem &nbsp;die Herausforderungen bei der Anstellung von Schweizer Lehrkräften an Schweizerschulen im Ausland und mögliche Massnahmen in diesem Bereich dargelegt sind. Nach der Prüfung dieses Berichts vom 1.&nbsp;November&nbsp;2023, beauftragte sie die Verwaltung, in einem zweiten Bericht einige zusätzliche Fragen zu untersuchen. Der entsprechende Bericht lag am 22.&nbsp;April&nbsp;2024 vor. Da die Kommission parallel mit der Prüfung der Kulturbotschaft 2025–2028 beschäftigt war, konnte sie von der in der Konsultation geäusserten Position der Kantone Kenntnis nehmen. Im Zusammenhang mit den Schweizerschulen im Ausland erinnerten die Kantone daran, dass dringend Massnahmen ergriffen werden müssen, um den Status der Schweizer Lehrkräfte an diesen Schulen zu regeln.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Bei diesen Beratungen erteilte die WBK-S dem Bundesamt für Kultur (BAK) Ende&nbsp;April&nbsp;2024 einen neuen Zusatzauftrag. Sie beauftragte das BAK, die Möglichkeit zu prüfen, die Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrkräften an educationsuisse zu übertragen, und insbesondere darzulegen, wie eine solche Übertragung im Schweizerschulengesetz (SSchG) geregelt werden könnte.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In seiner Notiz vom 20.&nbsp;Dezember&nbsp;2024 in Erfüllung dieses Auftrags konzentriert sich das BAK auf die rechtliche Umsetzung. Es betont, wie wichtig es ist, die derzeit sehr unterschiedlichen Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte zu harmonisieren. Es hält fest: «Dies geschieht am effizientesten durch eine gesetzlich geregelte Aufgabenübertragung (Beleihung) zur Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen durch educationsuisse. Der private Verein fungiert als Dachverband der Schweizerschulen und erbringt im Auftrag des Bundes verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Schweizer Auslandschulen. So übernimmt educationsuisse bereits heute u.a. die Arbeitgeberfunktion für Schweizer Lehrpersonen an den Schulen in Europa. Mit einer Anpassung des SSchG sollen die Schweizerschulen gesetzlich dazu verpflichtet werden, diejenigen Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungen durch educationsuisse anstellen zu lassen, für deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe an die Schulen leistet. Mit der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an den Verein educationsuisse sind folgende positiven Wirkungen verbunden (vgl. Zusatzbericht des BAK an die WBK-S vom 22. April 2024):</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Regularisierung der Abrechnung von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben;</li><li>Qualitätssteigerung bei der Rekrutierung durch professionellere Abläufe;</li><li>Verlässlichkeit in Bezug auf die Anstellungssituation und die Anstellungsbedingungen;</li><li>Verbesserung der Rechtssicherheit (Sozialversicherungen);</li><li>Erleichterung der Mobilität von Schweizer Lehrpersonen.»&nbsp;</li></ul><p>&nbsp;</p><p>Die verschiedenen Berichte der Bundesverwaltung zeigen, dass Handlungsbedarf besteht. Eine parlamentarische Initiative der WBK-S ist daher das geeignetste Instrument, um die Umsetzung der bereits geprüften Vorschläge und die Fortführung der Arbeit sicherzustellen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der vorliegende Initiativentwurf hat zum Ziel, das Schweizerschulengesetz so zu ändern, dass der Bund, die Anstellung von Schweizer Lehrkräften und deren Entsendung an Schweizerschulen im Ausland an educationsuisse übertragen kann. Dies würde die Konstanz in die Situation und die Anstellungsbedingungen der Schweizer Lehrkräfte bringen und damit letztliche deren Rekrutierung erleichtern und deren Mobilität fördern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die parlamentarische Initiative ist allgemein formuliert. Dies soll es dem Gesetzgeber ermöglichen, die Vorschläge des BAK zu konkretisieren und insbesondere das Zusammenspiel sowie die jeweiligen Rollen der zahlreichen Akteure im Schweizer Auslandschulwesen festzulegen.</p>
  • <p>Das Schweizerschulengesetz ist so zu ändern, dass der Bund einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisation die Aufgabe übertragen kann, Lehrpersonen mit Lehrberechtigung in der Schweiz anzustellen und an anerkannte Schweizerschulen im Ausland zu entsenden. Dies soll insbesondere die Übertragung dieser Aufgabe an educationsuisse ermöglichen. Educationsuisse ist ein privater Verein, der als Dachverband fungiert und bereits heute im Auftrag des Bundes verschiedene Dienstleistungen für Schweizerschulen und Schweizer Jugendliche im Ausland anbietet.</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei sind die rechtlichen Mindestanforderungen für die Übertragung von Aufgaben an Dritte zu regeln, namentlich:</p><ul style="list-style-type:circle;"><li>die Festlegung der übertragenen Aufgabe</li><li>die Festlegung der Trägerschaft</li><li>die Rechtsform der Aufgabenübertragung</li><li>die Finanzierung der übertragenen Aufgaben</li><li>die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung</li><li>die Transparenz</li></ul><p>Das aktuelle Subventionssystem ist beizubehalten. Die Finanzhilfen gehen weiterhin an die Schweizer Schulen und werden nach wie vor vom Bundesamt für Kultur (BAK) ausgerichtet.</p>
  • Änderung des Schweizerschulengesetzes
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vom Bund anerkannten Schweizerschulen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Unterricht mehrheitlich von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung erteilen zu lassen. Diese Lehrpersonen sind sowohl essentiell für die Ausbildungsqualität an den Schweizerschulen als auch Garanten für den Bezug zum Schweizer Bildungssystem. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben in den Gastländern erschweren jedoch zunehmend die Rekrutierung von Lehrpersonen durch diese Schulen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ansicht, dass der Status dieser Lehrkräfte verbessert werden muss, um den Erhalt von Schweizerschulen im Ausland zu gewährleisten, wird von allen Akteuren geteilt. Eine solche Verbesserung könnte erreicht werden, indem diese Lehrkräfte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt und dann von diesem an die Schweizerschulen entsendet werden. Die Arbeiten der letzten Jahren, die in den Kulturbotschaften 2016–2020 und 2021–2024 näher erläutert sind, haben bislang jedoch zu keiner konkreten Lösung geführt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Da die Problematik nach Ansicht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) weiterhin ungelöst war, befasste sie sich Anfang 2023 erneut mit dieser Frage. Sie erteilte der Verwaltung den Auftrag, einen Bericht zu erstellen, in dem &nbsp;die Herausforderungen bei der Anstellung von Schweizer Lehrkräften an Schweizerschulen im Ausland und mögliche Massnahmen in diesem Bereich dargelegt sind. Nach der Prüfung dieses Berichts vom 1.&nbsp;November&nbsp;2023, beauftragte sie die Verwaltung, in einem zweiten Bericht einige zusätzliche Fragen zu untersuchen. Der entsprechende Bericht lag am 22.&nbsp;April&nbsp;2024 vor. Da die Kommission parallel mit der Prüfung der Kulturbotschaft 2025–2028 beschäftigt war, konnte sie von der in der Konsultation geäusserten Position der Kantone Kenntnis nehmen. Im Zusammenhang mit den Schweizerschulen im Ausland erinnerten die Kantone daran, dass dringend Massnahmen ergriffen werden müssen, um den Status der Schweizer Lehrkräfte an diesen Schulen zu regeln.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Bei diesen Beratungen erteilte die WBK-S dem Bundesamt für Kultur (BAK) Ende&nbsp;April&nbsp;2024 einen neuen Zusatzauftrag. Sie beauftragte das BAK, die Möglichkeit zu prüfen, die Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrkräften an educationsuisse zu übertragen, und insbesondere darzulegen, wie eine solche Übertragung im Schweizerschulengesetz (SSchG) geregelt werden könnte.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>In seiner Notiz vom 20.&nbsp;Dezember&nbsp;2024 in Erfüllung dieses Auftrags konzentriert sich das BAK auf die rechtliche Umsetzung. Es betont, wie wichtig es ist, die derzeit sehr unterschiedlichen Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte zu harmonisieren. Es hält fest: «Dies geschieht am effizientesten durch eine gesetzlich geregelte Aufgabenübertragung (Beleihung) zur Anstellung und Entsendung von Schweizer Lehrpersonen durch educationsuisse. Der private Verein fungiert als Dachverband der Schweizerschulen und erbringt im Auftrag des Bundes verschiedene Dienstleistungen zugunsten der Schweizer Auslandschulen. So übernimmt educationsuisse bereits heute u.a. die Arbeitgeberfunktion für Schweizer Lehrpersonen an den Schulen in Europa. Mit einer Anpassung des SSchG sollen die Schweizerschulen gesetzlich dazu verpflichtet werden, diejenigen Schweizer Lehrpersonen und Schulleitungen durch educationsuisse anstellen zu lassen, für deren Besoldung der Bund eine Finanzhilfe an die Schulen leistet. Mit der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an den Verein educationsuisse sind folgende positiven Wirkungen verbunden (vgl. Zusatzbericht des BAK an die WBK-S vom 22. April 2024):</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Regularisierung der Abrechnung von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben;</li><li>Qualitätssteigerung bei der Rekrutierung durch professionellere Abläufe;</li><li>Verlässlichkeit in Bezug auf die Anstellungssituation und die Anstellungsbedingungen;</li><li>Verbesserung der Rechtssicherheit (Sozialversicherungen);</li><li>Erleichterung der Mobilität von Schweizer Lehrpersonen.»&nbsp;</li></ul><p>&nbsp;</p><p>Die verschiedenen Berichte der Bundesverwaltung zeigen, dass Handlungsbedarf besteht. Eine parlamentarische Initiative der WBK-S ist daher das geeignetste Instrument, um die Umsetzung der bereits geprüften Vorschläge und die Fortführung der Arbeit sicherzustellen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der vorliegende Initiativentwurf hat zum Ziel, das Schweizerschulengesetz so zu ändern, dass der Bund, die Anstellung von Schweizer Lehrkräften und deren Entsendung an Schweizerschulen im Ausland an educationsuisse übertragen kann. Dies würde die Konstanz in die Situation und die Anstellungsbedingungen der Schweizer Lehrkräfte bringen und damit letztliche deren Rekrutierung erleichtern und deren Mobilität fördern.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die parlamentarische Initiative ist allgemein formuliert. Dies soll es dem Gesetzgeber ermöglichen, die Vorschläge des BAK zu konkretisieren und insbesondere das Zusammenspiel sowie die jeweiligen Rollen der zahlreichen Akteure im Schweizer Auslandschulwesen festzulegen.</p>
    • <p>Das Schweizerschulengesetz ist so zu ändern, dass der Bund einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisation die Aufgabe übertragen kann, Lehrpersonen mit Lehrberechtigung in der Schweiz anzustellen und an anerkannte Schweizerschulen im Ausland zu entsenden. Dies soll insbesondere die Übertragung dieser Aufgabe an educationsuisse ermöglichen. Educationsuisse ist ein privater Verein, der als Dachverband fungiert und bereits heute im Auftrag des Bundes verschiedene Dienstleistungen für Schweizerschulen und Schweizer Jugendliche im Ausland anbietet.</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei sind die rechtlichen Mindestanforderungen für die Übertragung von Aufgaben an Dritte zu regeln, namentlich:</p><ul style="list-style-type:circle;"><li>die Festlegung der übertragenen Aufgabe</li><li>die Festlegung der Trägerschaft</li><li>die Rechtsform der Aufgabenübertragung</li><li>die Finanzierung der übertragenen Aufgaben</li><li>die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung</li><li>die Transparenz</li></ul><p>Das aktuelle Subventionssystem ist beizubehalten. Die Finanzhilfen gehen weiterhin an die Schweizer Schulen und werden nach wie vor vom Bundesamt für Kultur (BAK) ausgerichtet.</p>
    • Änderung des Schweizerschulengesetzes

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